Hartz-IV-NachfolgerDas neue Bürgergeld - Das gilt seit Januar 2023
Es ist die größte Sozial-Reform seit Jahrzehnten: Mit der Einführung des Bürgergeldes löst die Bundesregierung das umstrittene Hartz-IV-System ab. Das betrifft etwa fünf Millionen Menschen. Doch wie sieht das Bürgergeld aus?
Zum Jahresanfang gibt es statt Hartz IV nun Bürgergeld. Das viel diskutierte und häufig kritisierte Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV, wurde am 1. Januar 2023 durch das sogenannte Bürgergeld abgelöst.
Weg frei nach Kompromiss
Lange war unklar, ob das Bürgergeld tatsächlich wie geplant zum Jahreswechsel das Hartz-IV-System ablösen kann. Der Gesetzentwurf wurde zunächst im Bundesrat blockiert, dann haben sich Union und Ampel im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss geeinigt. Dieser wurde am 25.11. von Bundestag und Bundesrat beschlossen.
Somit sind gerade einmal sechs Wochen zwischen der endgültigen Verabschiedung des Bürgergelds und der Einführung zum Jahreswechsel vergangen. Außerdem tritt ein zweiter Teil der Reform ab Juli 2023 in Kraft.
Höhere Leistungen, mehr Vertrauen
Dem aktuellen Entwurf zufolge sollen die bisherigen Leistungen durch das Bürgergeld erhöht und das Vertrauen zwischen Leistungsbeziehern und Jobcentern gestärkt werden. Bundesarbeitsminister Hubertus Heil nennt es "Augenhöhe".
Es soll darum gehen, Personen persönlich zu beraten, sie bei der Arbeitssuche zu fördern und vielfältige Angebote zu machen, damit sie wieder langfristige Beschäftigung finden. Zu den neuen Reformen gehört somit auch die Abschaffung des sogenannten Vermittlungsvorrangs. Es soll nun nicht mehr darum gehen, die Arbeitslosen so schnell wie möglich in einen Job zu vermitteln. Denn das hatte oft zur Folge, dass weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zufrieden waren und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse nicht lange hielten. Stattdessen sollen die Arbeitslosen nun für eine langfristige Beschäftigung fit gemacht werden.
Wer hat Anspruch auf das Bürgergeld?
Wie auch das Arbeitslosengeld II kann man das Bürgergeld im örtlichen Jobcenter beantragen. Außerdem ist es digital zugänglich.
Wer bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, wird künftig einen Anspruch auf Bürgergeld haben. Dafür müssen keine neuen Anträge gestellt werden. Infrage kommt das Bürgergeld auch für Menschen, deren Arbeitseinkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht. Sie können ergänzende Unterstützung erhalten.
Wie hoch fällt das Bürgergeld aus?
Die erste Veränderung durch das Bürgergeld kommt ab 1. Januar 2023 automatisch und ohne Extra-Antrag. Das Bürgergeld ist in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt, welche wären:
1. Alleinstehende Erwachsene: 502 Euro (+53 Euro)
2. Verheiratete und nicht-verheiratete Paare pro Person: 451 Euro (+47 Euro)
3. Erwachsene in Einrichtungen (nach SGB XII): 402 Euro (+42 Euro)
4. Junge Erwachsene unter 25, im Haushalt der Eltern und ohne Arbeit: 402 Euro (+42 Euro)
5. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren: 420 Euro (+44 Euro)
6. Kinder von 6 bis 14 Jahren: 348 Euro (+37 Euro)
7. Kinder von 0 bis 5 Jahren: 318 Euro (+33 Euro)
Für Kinder können außerdem Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Mittagessen, Nahverkehr und Nachhilfe übernommen werden. Zudem gibt es weiterhin die Möglichkeit, Mehrbedarfe zu beantragen, zum Beispiel für Schwangere.
Arbeitsvermittlung und Sanktionen
Umstrittene Sanktionen wird es dennoch weiterhin geben: Während der Pandemie wurden keine Leistungskürzungen wegen Meldeversäumnissen oder Fristverletzungen verhängt. Das ändert sich nun. So können etwa bei Terminverstößen die Leistungen gekürzt werden. Möglich sind Kürzungen von bis zu zehn Prozent.
Auch drohen Leistungskürzungen wenn der Betroffene eine zumutbare Stelle nicht antritt. Dies bringt beim ersten Mal eine Kürzung von 20 Prozent mit sich. Beim zweiten Mal sind es dann 30 Prozent.
Nicht mehr zulässig sind Abzüge bei den Kosten der Unterkunft.
Was gilt künftig für die Weiterbildung?
Bislang scheiterte die Berufsausbildung eines Arbeitslosen oft daran, dass er vorrangig einen Aushilfsjob annehmen muss. Dieser "Vermittlungsvorrang" entfällt künftig. Stattdessen wird ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro eingeführt, um Anreize für eine Berufsausbildung zu schaffen.
Zudem wird es Leistungsbeziehern ermöglicht, bei Bedarf in drei Jahren eine Umschulung im Rahmen einer geförderten beruflichen Weiterbildung zu besuchen anstatt wie bisher in zwei Jahren.
Können Bezieher von Bürgergeld ihre bisherige Wohnung behalten?
Im ersten Jahr überprüfen die Jobcenter dem überarbeiteten Entwurf zufolge nicht, ob eine Wohnung angemessen ist. Menschen, die arbeitslos sind und sich einen neuen Job suchen müssen, sollen sich nicht auch noch um ihre Wohnung sorgen müssen, begründet Bundesarbeitsminister Hubertus Heil dieses Vorhaben.
Welches Vermögen dürfen die Leistungsbezieher behalten?
In den ersten zwölf Monaten werden Leistungen dann gewährt, wenn kein "erhebliches Vermögen" vorhanden ist. Hier gilt jetzt eine Grenze von 40.000 Euro für den eigentlichen Leistungsbezieher und 15.000 Euro für jeden weiteren Menschen in der Bedarfsgemeinschaft. Nach dieser Karenzzeit gilt ein Freibetrag von maximal 15.000 Euro für die Ersparnisse.
Welche Möglichkeiten für einen Zuverdienst sind geplant?
Ein Zuverdienst von bis zu 100 Euro wird überhaupt nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Geht er darüber hinaus, wird wie gehabt zu einem bestimmten Prozentsatz angerechnet. Neu ist: Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll ab 1. Juli mehr von seinem Einkommen behalten können. So dürfen Aufstocker bei einem Verdienst zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent vom Einkommen anrechnungsfrei behalten. Bei Hartz IV waren es noch 20 Prozent.
BRISANT/dpa/afp/ndr.de/Reuters/Deutschlandfunk
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Dieses Thema im Programm:Das Erste | BRISANT | 02. Januar 2023 | 17:15 Uhr