Gebäudeenergiegesetz Austauschpflicht für Öl- und Gasheizungen - was gilt?
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Das Ende der Öl- und Gasheizungen ist in Sicht. Dennoch können Hausbesitzer zunächst aufatmen, seit der Gesetzentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz steht. Denn ganz so schnell, wie ursprünglich angedacht, müssen die alten Heizkessel nun doch nicht ausgetauscht werden. Welche Übergangs- und Ausnahmeregelungen sollen kommen? Und wie werden Wohnungs- und Hausbesitzer finanziell unterstützt?

Austauschpflicht von Heizungen - was gilt für Hausbesitzer?
Hausbesitzer haben eine Sorge weniger: Die ursprünglich vorgesehene Austauschpflicht für funktionierende Öl- und Gasheizungen ist vom Tisch. Das heißt: Läuft die Heizung, darf sie nach dem 1. Januar 2024 weiterbetrieben werden. Fällt sie aus, kann man sie reparieren lassen.
Generell aber gilt: Wer nach diesem Stichtag eine Heizung einbauen lässt, der muss dafür sorgen, dass sie zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Das gilt für Neubauten genauso wie für ältere Häuser.
Was muss man beachten, wenn eine Heizung nach 2024 kaputt geht?
Wochenlang bibbern, weil die Heizung kaputt und keine Wärmepumpe lieferbar ist? Dazu soll es auch nach dem 1. Januar 2024 nicht kommen.
Hausbesitzer können sich erneut für einen Öl- oder Gasbrenner entscheiden - und die sind in der Regel deutlich schneller lieferbar. Allerdings muss diese Heizung später ökologisch nachgerüstet werden, um die sogenannte 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen. Dafür hat man drei Jahre Zeit.
Möglich wäre zum Beispiel, die konventionelle Gasheizung mit einer Wärmepumpe zu ergänzen. Diese wäre dann die Primärheizung - das Gas würde nur noch ergänzend genutzt.
Muss man künftig mit Wärmepumpe heizen?
Nein! Solange sie mindestens die 65-Prozent-Vorgabe erfüllt, kann man seine Technologie frei wählen. Möglich wäre beispielsweise, Solarthermie zu nutzen oder ein Hybridsystem aus Wärmepumpe und Gasheizung einzubauen, bei dem die Wärmepumpe die Grundversorgung deckt und die Gasheizung an kalten Tagen einspringt.
Weitere Alternativen sind Stromdirektheizungen, das Nutzen von Biomasse oder der Anschluss an ein Wärmenetz.
Heizen mit Wasserstoff - eine umweltfreundliche Alternative?
Heizen mit Wasserstoff dürfte für die meisten Hausbesitzer vorerst keine Option sein. Sogenannte H2-Ready-Gasheizungen, die komplett auf Wasserstoff umrüstbar sind, dürften zwar eingebaut werden, doch noch sind die Anschaffungskosten dafür viel zu hoch.
Außerdem muss es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze geben - und die Heizungen müssen schon 2030 mit mindestens 50 Prozent Biomethan und spätestens ab 2036 mit mindestens 65 Prozent Wasserstoff betrieben werden.
Fachleute geben zusätzlich zu bedenken, dass H2-Ready-Heizungen für die Verbrennung von reinem Wasserstoff kostspielig umgerüstet werden müssten.
Jetzt noch schnell eine neue Gasheizung einbauen - lohnt sich das?
Wer partout beim Heizen mit Öl und Gas bleiben will, könnte glatt auf eine solche Idee kommen. Denn vor dem 1. Januar kommenden Jahres ist das laut Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes durchaus möglich.
Ratsam ist das allerdings nicht. Der steigende CO2-Preis im Gebäudebereich dürfte das Heizen mit fossilen Brennstoffen schnell sehr teuer machen. Und spätestens Ende 2044 ist mit dem Heizen ausschließlich mit Öl und Gas ohnehin Schluss.
Welche Ausnahmeregeln gibt es außerdem?
Wer im hohen Alter noch im eigenen Häuschen wohnt, kann sich ausrechnen, dass sich die Investition in eine umweltfreundliche Heizung kaum auszahlen wird. Vom Umbauaufwand in älteren Häusern gar nicht zu sprechen.
Die Ampel-Koalition hat deshalb festgelegt, dass für Eigentümer, die über 80 Jahre alt sind, die Pflicht zum Umstellen auf Erneuerbare entfällt. Geht ihre bisherig Öl- oder Gasheizung kaputt, kann sie durch eine ebensolche ersetzt werden.
Aber: Wird das Haus vererbt oder verkauft, greift das neue Recht - allerdings auch mit einer Übergangsfrist von zwei Jahren. Härtefallregelungen gibt es außerdem für einkommensschwache Haushalte.
Mit welcher Förderung können Hausbesitzer rechnen?
Laut Förderkonzept soll es für alle Bürger im selbst genutzten Wohneigentum wie bisher eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Der Fördersatz soll auf 30 Prozent vereinheitlicht werden.
Zusätzlich soll es unter bestimmten Voraussetzungen Zuschläge in Form von "Klimaboni" geben, die zusätzlich zur Grundförderung gezahlt werden.
Wer bekommt welchen Klimabonus?
Klimabonus I
Den Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent soll es für Eigentümer geben, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Er wird aber auch gewährt, wenn Besitzer von Heizungen laut Gebäudeenergiegesetz nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, es aber dennoch tun. Das betrifft den Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre sind und wenn deren Eigentümer ihre Immobilie bereits vor 2002 bewohnten oder für Personen, die älter als 80 Jahre sind.
Klimabonus II
Mit dem Klimabonus II in Höhe von zehn Prozent soll laut Fördergesetz "ein Anreiz für eine schnellere (...) Dekarbonisierung gesetzt werden", etwa wenn Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht ausgewechselt werden.
Um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten anzupassen, soll die Antragstellung für die Klimaboni I und II zeitlich gestaffelt werden: So sind etwa ab 2024 alle Geräte, die älter als 40 Jahre sind (mit Herstellungsdatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte, die älter als 35 Jahre sind (31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte, die älter als 30 Jahre sind (31.12.1996).
Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, wenn etwa Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind, irreparabel defekt sind. Dann wird ein Bonus in Höhe von zehn Prozent zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gaskesseln jeglicher Art gezahlt.
Wie beim Klimabonus II müssen dabei die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden: durch die Nutzung von 65 Prozent Erneuerbarer Energien innerhalb von einem Jahr - anstatt der gesetzlichen Frist von höchstens drei Jahren.
Wichtig: Die drei Klimaboni können nicht miteinander kombiniert werden!
BRISANT/dpa
(Dieser Artikel wurde erstmals am 3. April 2023 veröffentlicht und am 19. April umfassend ergänzt und aktualisiert.)
Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 19. April 2023 | 17:15 Uhr