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Gegen einen Bußgeldbescheid kann man Einspruch einlegen. Was muss dabei beachtet werden? Bildrechte: IMAGO / Steinach

EinspruchBußgeldbescheid - wie kann man sich wehren?

05. März 2024, 16:21 Uhr

Von Bußgeldbescheiden können Autofahrer ein Lied singen. Wird ein Vergehen im Straßenverkehr geahndet, kann das nicht nur teuer werden, sondern auch ein zeitweiliges Fahrverbot oder Punkte in Flensburg zur Folge haben. Aber: Gegen einen Bußgeldbescheid kann man Einspruch einlegen. Wie das geht und welche Fristen eingehalten werden sollten - BRISANT verrät es Ihnen.

Zu schnell unterwegs gewesen, nochmal flink bei Rot über die Ampel gerutscht - und schon flattert ein Bußgeldbescheid ins Haus. Der enthält Angaben zum Beschuldigten (dem Fahrzeughalter), ein Blitzerfoto und ggf. die Angaben des Messgeräts als Beweismittel sowie die dafür fällige Geldbuße und Strafe. Ob es für das Vergehen auch Punkte gibt, verrät der Bescheid nicht.

Wie lange darf man Einspruch einlegen?

Wer gegen seinen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchte, sollte zeitnah aktiv werden bzw. einen Anwalt damit beauftragen. Denn das ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung möglich.

Als Datum der Zustellung gilt der Tag, an dem der Postbote das Schreiben persönlich übergibt bzw. in den Briefkasten wirft. Das beurkundet er auf der Zustellurkunde und schickt diese an die Verwaltungsbehörde zurück.

Wer Einspruch einlegen möchte, sollte sich an die Einspruchsfrist von zwei Wochen halten. Bildrechte: IMAGO / Action Pictures

Bei Einspruch erstmal nicht zahlen!

Wenn man sich dafür entscheidet, gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, muss man ihn erst einmal nicht bezahlen. Der Einspruch sorgt dafür, dass der Bescheid vorerst nicht rechtskräftig wird. Man gilt als "unschuldig". Auch ein eventuell mit dem Bescheid verhängtes Fahrverbot greift dann noch nicht.

Zahlen muss man erst, wenn der Einspruch keinen Erfolg hatte - oder man sich nachträglich dazu entscheidet, den Einspruch zurückzuziehen.

Wie formuliert man den Einspruch?

Eigentlich ist für die Formulierung des Einspruchs zunächst nur ein einziger Satz nötig.

Gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen … lege ich Einspruch ein.

Dieser Einspruch muss schriftlich (per Brief, Fax, ggf. auch per E-Mail) der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat, mitgeteilt werden. Die Kontaktdaten findet man auf dem Bußgeldbescheid.

Eine Begründung für den Einspruch ist vorerst nicht nötig. Die sollte erst dann nachgereicht werden, wenn der "Verkehrssünder" die Aufzeichnungen der Bußgeldstelle gesehen und ggf. mit seinem Anwalt ausgewertet hat.

Wann lohnt sich der Einspruch?

Vielleicht rät der sogar dazu, den Einspruch zurückzuziehen. Entweder, weil die Chancen schlecht stehen, dass dem Einspruch stattgegeben wird oder weil es sich finanziell nicht lohnen würde. Letzteres kann man übrigens mithilfe von Bußgeldrechnern im Internet auch selbst prüfen.

Bevor man der Bußgeldstelle den Einspruch begründet, sollte man prüfen, ob er sich überhaupt lohnt. Bildrechte: IMAGO / Action Pictures

Kann man den Einspruch wieder zurückziehen?

Bis zum Gerichtstermin kann man einen Einspruch jederzeit zurückziehen. Beim Gerichtstermin ist das nur mit Zustimmung der anwesenden Staatsanwaltschaft möglich.

Nach Rücknahme des Einspruchs wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Dann muss das Bußgeld bezahlt werden. Zugleich akzeptiert man die daraus resultierenden Nebenfolgen, wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot.

Außerdem sind die Verfahrensgebühren in Höhe von mindestens 25 Euro (zuzüglich 3,50 Euro für die Erhebung von Auslagen) zu bezahlen.

Was tun, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist?

Ist die Zwei-Wochen-Frist für einen Einspruch abgelaufen, ist ein Bußgeldbescheid rechtskräftig. Ist die Einspruchsfrist nachweislich ohne eigenes Verschulden versäumt worden - zum Beispiel aufgrund eines Krankenhausaufenthalts - kann die sogenannte Wiedereinsetzung beantragt werden.

Dann muss gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung der versäumte Einspruch nachgeholt und belegt werden, weshalb die Einspruchsfrist nicht eingehalten werden konnte. Wird das von der zuständigen Bußgeldstelle akzeptiert, ist der ursprüngliche Bescheid nicht mehr rechtskräftig und das Verfahren kann fortgesetzt werden.

adac.de/geblitzt.de/BRISANT

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