Ein Füller liegt auf einem handgeschriebenen Testament.
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Erben und Vererben Annehmen oder ausschlagen - Was gibt es beim Thema Erbe zu beachten?

20. September 2023, 13:32 Uhr

Ein Haus, verpachtetes Land oder ein Sparbuch von Oma - wer erbt, sollte sich kümmern. Denn nicht immer hat eine Erbschaft einen Zuwachs des Vermögens zur Folge. Was es beim Erben und Vererben zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

"Ich habe sowieso nicht viel zu vererben", "Meine Familie versteht sich gut, die werden das schon regeln" oder ähnliches sind verbreitete Ansichten, wenn es um die Zeit nach dem eigenen Tod geht. Nur knapp ein Drittel aller potentiellen Erblasser kümmert sich zu Lebzeiten um den eigenen Nachlass.

Erbschaften sind grundsätzlich erst einmal Privatsache und tatsächlich planbar. Wann immer es geht, sollte das auch getan werden. Jeder Mensch kann seinen Willen formulieren und festlegen, wer nach seinem Ableben die Hinterlassenschaft bekommen soll.

Brennendes Grablicht auf einem Friedhof
Nach der Bestattung kommt oftmals der Schock: Es gibt kein Testament. Bildrechte: imago/photothek

Ohne Regelung kommt der Ärger

Auch die grundsätzliche Frage, ob man ein potentielles Erbe überhaupt haben will, steht ganz oben auf der Liste. Das Elternhaus ist hier ein Beispiel. Auch sollte man sich darüber im Klaren sein, ob und mit wem das Erbe geteilt werden muss, ob das gut gehen wird oder ob eher Probleme drohen.

Schwierige Auseinandersetzungen um Haus, Auto, Geld und Co. gibt es meistens dann, wenn nichts geregelt ist und Erben alles zu unterschiedlichen Bruchteilen erhalten sollen. Dann kann ein mühsames Tauziehen entstehen.

Ohne Regelung kommt der Gesetzgeber

Warum passiert das? Viele vertrauen darauf, dass der Gesetzgeber das Nötigste regelt. Wenn beispielsweise ein Ehepartner verstirbt, erbt nicht automatisch der andere alles. Gibt es Kinder, bekommt der Partner nach dem Ehegattenerbrecht die eine Hälfte des Vermögens, die andere steht den Kindern zu. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die als Normalfall bezeichnet werden kann.

In vielen Fällen trifft das zu, aber häufig passen die Regelungen nicht zur Lebenssituation, insbesondere wenn der Erblasser oder die Erblasserin neben der Familie noch einen Lebensgefährten oder eine Lebensgefährtin, Stief- und Patenkinder oder Freunde mit einbeziehen wollen.

Patchwork-Familien sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht vorgesehen. Hier ist ein Testament vonnöten. Und dieses muss in Gänze handschriftlich verfasst, am besten mit Datum falls es mehrere Fassungen gibt, oder von einem Notar beglaubigt worden sein.

Ein Formular zur Erbschaftssteuer und ein Kugelschreiber
Patchwork-Familien sind vom gesetzlichen Erbe ausgeschlosen. Bildrechte: Colourbox.de

Testament als ratsames Werkzeug

Ein Testament kann das Risiko für einen Streit ums Erbe zumindest verringern. Dabei ist wichtig: Wenn es um einzelne Wertgegenstände geht, sollten zuerst Erben festgelegt und diesen dann Gegenstände oder Wertsachen zugeordnet werden. So können auch Personen bedacht werden, die nicht zur Familie gehören. Diese erhalten ein sogenanntes Vermächtnis - beispielsweise eine Geldsumme oder Schmuck.

Durch ein Testament ist es auch möglich, jemanden zu enterben. Der Pflichtanteil steht bestimmten Verwandten und Ehepartnern dennoch zu und richtet sich danach, an welcher Stelle jemand in der Erbreihenfolge steht. Kinder sind in dem Zusammenhang Erben erster Ordnung, Eltern und Geschwister zweiter Ordnung.

Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Zunächst bekommt - wenn vorhanden - der überlebende Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Dann kommen die Erben erster Ordnung an die Reihe, also die Kinder des Verstorbenen. Sie teilen die andere Hälfte des Vermögens unter sich auf. Ist ein Kind bereits verstorben, geht sein Erbteil an dessen Kinder.

Was ist mit Schulden?

Sollten die Eltern ihren Kindern eine verschuldete Firma oder ein belastetes Haus hinterlassen, so müssen die Kinder dieses Erbe nicht antreten. Sie können das Erbe dann vor dem Nachlassgericht ausschlagen. Die nächsten in der Erbfolge wären dann die Enkel. Schlagen auch die das Erbe aus usw. und ist dann niemand mehr in der Erbfolge vorhanden, dann tritt der Staat als Erbe ein, und zwar mit allen Rechten und Pflichten.

Das Wort "Schulden" steht auf einem Taschenrechner, der auf Euro-Banknoten liegt.
Tipp: Nicht zu rasch den Erbschein beantragen! Bildrechte: Colourbox.de

Ein Erbe kann man nur als Ganzes ausschlagen. Die Schulden ablehnen, wertvolle Bilder aber annehmen, ist also nicht möglich. Im Erbfall sollte man sich daher gründlich über die Vermögenswerte informieren. Banken und andere Institutionen müssen darüber Auskunft geben.

Auf keinen Fall sollte der Erbschein zu schnell beantragt werden, denn damit tritt man das Erbe automatisch an. Von dem Tag an, an dem man von einem Erbe erfährt, hat man in der Regel sechs Wochen Zeit, um sich zu entscheiden. Vor allem bei unübersichtlichen Nachlass-Situationen ist es ratsam, sich Expertise von fachkundigen Beratern einzuholen.

Nimmt man das Erbe an und will es anschließend doch ausschlagen, kann die Entscheidung angefochten werden. Ein Grund kann z.B. die Kenntnis einer Überschuldung sein. Auch hier beträgt die Frist sechs Wochen, bis die Anfechtung beim Nachlassgericht erklärt werden muss.

(BRISANT/bmj/mdr/planet wissen)

Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 28. April 2021 | 17:15 Uhr

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