Homeoffice
Ein erneuter Lockdown stellt vor allem berufstätige Eltern vor eine große Herausforderung. Bildrechte: Colourbox.de

Corona-Krise Arbeitnehmer-Rechte: Kinderbetreuung und Homeoffice

14. Dezember 2020, 13:30 Uhr

Ab Mittwoch ist für alle Bundesländer ein kompletter Lockdown geplant, um die steigenden Neuinfektionen mit dem Coronavirus in den Griff zu bekommen. Berufstätige Eltern stellt das vor eine ganz besondere Herausforderung. Im Homeoffice arbeiten, um nebenher die Kinder zu betreuen - oder einfach zu Hause bleiben? Welche Rechte haben Arbeitnehmer und wer kommt für eventuellen Verdienstausfall auf? BRISANT hat mit einem Anwalt für Arbeitsrecht gesprochen.

Jeder Tag hat aufs Neue gezeigt: Der Lockdown light reichte nicht aus. Ab Mittwoch (16.12.) gehen deshalb alle Bundesländer in einen sogenannten harten Lockdown. Dann sind auch Schulen und Kitas dicht. Für berufstätige Eltern eine Herausforderung der besonderen Art. Denn Kinderbetreuung und Arbeit ganz ohne Hilfe unter einen Hut zu bekommen, ist alles andere als einfach. Darüber hat BRISANT mit Dr. Daniel Hund, Fachanwalt für Arbeitsrecht, gesprochen.

Kein Recht auf Homeoffice!

Viele Betriebe haben es ihren Mitarbeitern ermöglicht, in der Corona-Krise von zu Hause aus zu arbeiten. Doch abgesehen davon, dass das für einige Tätigkeiten gar nicht möglich ist, gibt es für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer derzeit noch keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice.

Die Kinder mit ins Büro nehmen?

Die Kinder mit ins Büro zu nehmen ist auch nur bedingt eine Option. Denn wer sich in den Büro- bzw. Geschäftsräumen aufhalten darf, das entscheidet allein der Arbeitgeber.

Ein Frau arbeitet an einem Computer und im Hintergrund ist ein Kind.
Mit Kind ins Büro? Das muss vom Arbeitgeber abgesegnet werden! Bildrechte: colourbox

Überstunden abbauen oder Urlaub nehmen

Ist es nicht möglich, mit dem Arbeitgeber eine Einigung zu erzielen, wie die Beaufsichtigung der Kinder und das Arbeitspensum zeitgleich bewältigt werden können, besteht die Möglichkeit, zunächst Überstunden abzubummeln oder ggf. Urlaub zu nehmen.

Bezahlter Corona-Sonderurlaub für Eltern?

Das Beschlusspapier der Bund-Länder-Konferenz über den harten Lockdown sieht vor, Mitarbeitern mit betreuungspflichtigen Kindern zusätzlichen, durch den Arbeitgeber bezahlten Urlaub zu gewähren. Doch beschlossene Sache ist das nicht. Noch prüft das Arbeitsministerium die Möglichkeiten.

Arbeitspflicht bleibt bestehen

Grundsätzlich besteht eine sogenannte Arbeitspflicht, wenn man ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Eine Abmahnung oder gar Kündigung darf der Arbeitgeber trotzdem nicht aussprechen, wenn die anstehende Arbeit aufgrund von Kinderbetreuung nicht komplett oder gar nicht geleistet werden kann. Allerdings ist der Arbeitnehmer im Zweifelsfall darlegungsbeweispflichtig, dass es keine Möglichkeit externer Kinderbetreuung gibt.

Homeoffice
Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice gibt es für Arbeitnehmer derzeit noch nicht. Bildrechte: Colourbox.de

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung

Ob der Arbeitgeber dennoch zu einer Lohnfortzahlung verpflichtet ist, hängt zum einen von den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag oder den jeweils geltenden Tarifverträgen ab. Zum anderen spielt die Dauer des Ausfalls eine Rolle. Bei längerem Arbeitsausfall besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Gehalts.

Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz

Dafür kommt aber ein Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz in Betracht. Der steht Arbeitnehmern zu, wenn das zu betreuende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht hat oder behindert ist (dann ohne Altersbeschränkung) und es keine zumutbaren, alternativen Betreuungsmöglichkeiten gibt. Entschädigt werden auch geringfügig Beschäftigte.

Eine komplette Lohnfortzahlung dürfen sich Eltern davon jedoch nicht versprechen. Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls der betroffenen erwerbstätigen Person und höchstens 2.016 Euro für einen vollen Monat. Gezahlt wird die Entschädigung für längstens zehn Wochen pro erwerbstätige Person, Alleinerziehende werden 20 Wochen unterstützt. Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt bei Arbeitnehmern für längstens sechs Wochen der Arbeitgeber. Selbständige stellen ihren Antrag eigenständig.

Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 14. Dezember 2020 | 17:15 Uhr

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