ÖPNVStreik im öffentlichen Nahverkehr - welche Rechte und Pflichten haben betroffene Fahrgäste?
Mit Bus, Straßenbahn oder S-Bahn zur Arbeit fahren - in Sachen Umwelt- und Klimaschutz ein durchaus löbliches Verhalten. Dumm nur, wenn der ÖPNV streikt - so wie derzeit vielerorts in Deutschland. Einfach zu Hause bleiben dürfen betroffene Arbeitnehmer trotzdem nicht. Ähnlich sieht es für Schüler aus. Welche Rechte und Pflichten gelten?
Steigende Energiekosten und eine Inflationsrate auf Rekordniveau sind derzeit der Grund für zahlreiche Streiks in ganz Deutschland. Betreffen diese den öffentlichen Nahverkehr, wird es für viele Menschen zum Problem, pünktlich zum Arbeitsplatz oder zur Schule zu kommen.
Gibt es eine Entschädigung, wenn Bus, U-Bahn oder Straßenbahn nicht fahren?
Hat ein Zug der Deutschen Bahn erhebliche Verspätung oder fällt ganz aus, haben die betroffenen Fahrgäste einen Anspruch auf Entschädigung - auch bei Streiks. Wie hoch diese ausfällt, regelt die EU-Fahrgastverordnung.
Ist man mit den "Öffis" unterwegs, sieht das anders aus. Bei einem Streik hat man hier keinen Anspruch auf Beförderung oder Fahrpreis-Erstattung. Auch die von vielen Verkehrsunternehmen zugesicherte "Mobilitätsgarantie" gilt dann nicht mehr.
Auch Taxikosten werden nicht ersetzt. Selbst dann nicht, wenn man aufgrund des Streiks nicht pünktlich zur Arbeit kommt.
Was gilt, wenn man zu spät am Arbeitsplatz erscheint?
Der Weg zur Arbeit liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arbeitnehmers. Er trägt das sogenannte Wegerisiko. Ein Grund, nicht pünktlich zur Arbeit zu erscheinen, ist ein Streik des ÖPNV also nicht.
Wer zu spät zur Arbeit kommt, ist verpflichtet, die gesamte Arbeitszeit nachzuholen - oder für diese Zeit Urlaub oder Ausgleich zu nehmen. Die Entscheidung liegt letztlich beim Arbeitgeber. Ein Recht auf das Nachholen der verpassten Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer nicht.
Falls möglich, kann man sich mit dem Arbeitgeber auf Homeoffice einigen. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich mit dem Chef schon vorab auzutauschen. In der Regel werden Streiks rechtzeitig angekündigt.
Arbeitnehmer muss sich um Alternativen bemühen
Wer sich im Vorfeld nicht um Alternativen bemüht hat, seinen Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen, muss sogar mit einer Abmahnung rechnen. Bei mehrmaligem Zu-Spät-Kommen droht schlimmstenfalls die Kündigung.
Nicht zumutbar ist es allerdings, die Fahrt zur Arbeit einen Tag vorher anzutreten. Gleiches gilt für Fahrtkosten für ein Taxi, deren Höhe in keinem Verhältnis zum Gehalt stehen.
Muss mein Kind trotz Streik zur Schule?
Für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre gilt in Deutschland eine Schulpflicht - auch bei Streik. Bei Minderjährigen sind die Eltern in der Pflicht dafür zu sorgen, dass das Kind am Unterricht teilnehmen kann.
Letztlich liegt es in der Hand der Schulen, ob sie das Fernbleiben eines Schülers als "unentschuldigtes Fehlen" werten.
BRISANT/verbraucherzentrale.nrw
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Dieses Thema im Programm:Das Erste | BRISANT | 26. Februar 2023 | 16:30 Uhr