Symolbild: Hölzerner Stempel mit Aufschrift "Selbstbestimmungsgesetz" auf Paragrafenpapier
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Geschlechtseintrag und Namensänderung Selbstbestimmungsgesetz: Das ist geplant

26. August 2023, 13:07 Uhr

Am Mittwoch (23.08) hat das Bundeskabinett das Selbstbestimmungsgesetz auf den Weg gebracht. In Zukunft soll jeder Mensch seinen eigenen Geschlechtseintrag und Vornamen selbst festlegen und ändern können. Das Gesetz richtet sich laut Justiz- und Familienministerium an transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen. Laut Bundesinnenministerium soll das Gesetz zum 1. November 2024 in Kraft treten.

"Trans" sind laut Gesetz Personen, die sich nicht oder nicht nur mit dem Geschlecht identifizieren, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde.

"Inter" bedeutet körperliche Merkmale zu haben, "die sich nach medizinischen Normen nicht eindeutig als (nur) männlich oder (nur) weiblich einordnen lassen"

"Nicht-binär" ist eine Selbstbezeichnung für Personen, die sich weder als Mann noch als Frau identifizieren.

Das sieht das Selbstbestimmungsgesetz vor

Wer künftig seinen Geschlechtseintrag ändern möchte, kann dies durch eine Erklärung und eine Eigenversicherung beim Standesamt beantragen. Die Änderung erfolgt dann unabhängig davon, ob eine medizinische Geschlechtsangleichung stattgefunden hat oder nicht. Mindestens drei Monate vor der Änderung muss die Selbsterklärung beim Standesamt angemeldet werden.

Für Kinder und Jugendliche gilt eine etwas andere Regelung. Bis 14 Jahre müssen Eltern oder Sorgeberechtigte eine Erklärung gegenüber dem Standesamt abgeben. Bei Menschen zwischen 14 und 18 Jahren müssen die Eltern lediglich zustimmen.

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Am 1. November 2024 soll das Selbstbestimmungsgesetz in Kraft treten. Bildrechte: IMAGO / USA TODAY Network

Wie oft kann der Eintrag geändert werden?

Eine Begrenzung, wie häufig eine Änderung vorgenommen werden kann, gibt es nicht. Allerdings soll das Selbstbestimmungsgesetz eine Sperrfrist vorsehen - erst nach einem Jahr sollen Einträge wieder geändert werden können.

Das gilt für den Zugang zu geschützten Räumen

Im Gesetzt heißt es, dass ein eingetragenes Geschlecht nicht automatisch Zugang zu geschützten Räumen, wie Umkleidekabinen, Saunen oder Frauenhäusern bietet. Es soll weiterhin das private Hausrecht gelten - Inhaber dürfen also entscheiden, wer welche Räume betreten darf. Dabei gilt allerdings immer das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierungen verhindern soll.

Wie sah die bisherige Regelung in Deutschland aus?

Bisher galt in Deutschland das sogenannte Transsexuellengesetz von 1980. Betroffene durften ihren Namen und ihr Geschlecht erst nach zwei psychiatrischen Gutachten und einer gerichtlichen Entscheidung offiziell ändern. Das Verfahren dauert nicht nur lange, im Durchschnitt neun Monate, sondern ist dazu auch noch sehr kostspielig. Allein die Gutachten belaufen sich auf Kosten um die 1.000 Euro.

Das Bundesverfassungsgericht hatte mehrfach Teile des Gesetzes als verfassungswidrig erklärt.

Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 26. August 2023 | 17:15 Uhr

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