Vorzeitiges Weihnachtsgeschenk Urteil für Arbeitnehmer: Resturlaub kann nicht automatisch verfallen

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich freuen. Der Resturlaub kann ab sofort nicht mehr automatisch verfallen - und sogar viele Jahre rückwirkend genommen oder ausbezahlt werden! Das Urteil dazu wurde nun vom Bundesarbeitsgericht gefällt.

Eine Frau zieht einen Rollkoffer
Urteil vom Bundesarbeitsgericht gefällt - Resturlaub kann nicht mehr automatisch verfallen. Bildrechte: imago images/A. Friedrichs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Dezember entschieden, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht mehr verjähren können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor ein entsprechendes Urteil bereits gefällt. Nun wurde die Entscheidung durch das BAG umgesetzt.

Vor dem Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Am 20. Dezember hat das Bundesarbeitsgericht zum Urlaubsanspruch eine Entscheidung getroffen. Bildrechte: imago images/epd

Was bedeutet das für Angestellte?

Das Urteil bedeutet insbesondere für Angestellte Grund zur Freude. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können demzufolge ihren Urlaub während ihres kompletten Berufslebens nehmen.

Die Bedingung: Mitarbeiter wurden von ihrem Arbeitgeber nicht explizit darauf hingewiesen, dass der Urlaub verfällt bzw. dass sie den Urlaub nehmen müssen.

Was passiert mit dem Resturlaub?

Bisher war die Regelung so, dass der Anspruch auf den bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich zum Jahresende verfällt. In einigen Unternehmen konnte man den Resturlaub auch mit ins neue Jahr nehmen und bis zum 31. März des Folgejahres aufbrauchen.

Nach dem Urteil des BAG (im Dezember 2022) verjährt Urlaub fortan nur noch, wenn Arbeitgeber ihre Beschäftigten zuvor auch darauf hingewiesen haben, dass ihnen Urlaubstage zustehen, die verfallen könnten.

Kann man Urlaub rückwirkend geltend machen?

Und noch ein Punkt ist für Angestellte von Bedeutung! Bleibt der Hinweis des Arbeitgebers aus, können auch Ansprüche aus früheren Jahren geltend gemacht werden. Die Regelung gilt also auch rückwirkend. Urlaubsansprüche der letzten Jahrzehnte können so von den Angestellten geltend gemacht werden – auch gegenüber ehemaligen Arbeitgebern. Arbeitsrechtler rechnen aus diesem Grund mit Massenklagen.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Arbeitgeber können sich nur dann gegen die Ansprüche ihrer Angestellten wehren, wenn sie nachweisen können, dass sie ihre Mitarbeiter auf den Verfall der Urlaubstage hingewiesen haben. Ist dies nicht der Fall, muss der angeblich verjährte Urlaub gewährt oder sogar ausbezahlt werden.

Das bedeutet auch, dass sich Arbeitgeber absofort weder auf die dreijährige Verjährungsfrist nach nationalem Recht, noch auf den Verfall des Urlaubs nach 15 Monaten berufen können.

Kann man sich Urlaub auszahlen lassen?

Sich den Urlaub auszahlen zu lassen, ist eigentlich nur in Ausnahmefällen möglich, da die Angestellten sich im Urlaub vom Arbeitsleben erholen sollen. Endet jedoch das Arbeitsverhältnis und der Resturlaub kann nicht mehr gewährt werden, muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter die Urlaubstage auszahlen. Der volle Urlaubsanspruch gilt allerdings nur nach dem Ende der Probezeit.

Angestellte klagt auf Anspruch des Resturlaubs

Das Thema kam bereits vor einigen Jahren ins Rollen und landete bereits vor dem Europäischen Gerichtshof. Grund war die Klage einer Angestellten eines Krankenhauses, die im Verlauf des Jahres 2017 durchgehend arbeitsunfähig war und ihren Jahresurlaub nicht vollständig genommen hatte.

Versichertenkarte und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Vorlage für den Arbeitgeber auf Symbolfoto
Weil eine Angestellte ihren Resturlaub aufgrund einer Erkrankung nicht genommen hat, sind ihre Urlaubstage verfallen. Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte vor dem Bundesarbeitsgericht. Bildrechte: dpa

Da die Frau von ihrem Arbeitgeber weder auf den Verfall ihrer Urlaubstage hingewiesen oder aufgefordert wurde, den bestehenden Urlaub zu nehmen, stünden ihr noch 14 Tage Urlaub zu, so die Klägerin.

Vorabentscheidung vom Europäischen Gerichtshof

Der Europäische Gerichtshof hat diesbezüglich bereits eine Entscheidung getroffen, nämlich die, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub zwingend erforderlich ist. Einschränkungen jeglicher Art seien deshalb unzulässig. Wie oft und wann ein Arbeitgeber über den Verfall der Urlaubsansprüche informieren muss, entschied der EuGH jedoch nicht.

Das Urteil gilt nur für Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer in dem Jahr erworben hat, in dem er auch tatsächlich gearbeitet hat. Am 20. Dezember 2022 ist es aus diesem Grund nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht zu einer Entscheidung gekommen.

BRISANT/Bundesarbeitsgericht/Legal Tribune Online/dpa

Dieses Thema im Programm: Das Erste | BRISANT | 21. Dezember 2022 | 17:15 Uhr

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