Die Datsche Paradies in Gefahr

10. März 2011, 15:52 Uhr

Datschenbesitzer steckten Liebe, Zeit und Geduld in ihre Miniatureigenheime im Grünen. Hier diktierte kein Gartenverein die Höhe der Hecke oder Art der Obstbäume. Dafür kam der Gesetzgeber nach 1989 mit der Heckenschere.

Im Unterschied zu den Kleingärten ging es bei den Datschen zu DDR-Zeiten nur um die Erholung. Man musste nichts produzieren oder gar gemeinsame Vorschriften über die Heckenhöhe und das zulässige Gemüsesortiment einhalten. Grob gesagt: Die Kleingärten waren für die normalen Werktätigen. Sie waren zu Pfennigbeträgen pro Quadratmeter zu pachten. Die Datschen als Wochenend- oder gar Sommerrefugium erforderten schon etwas mehr Geld, eröffneten mehr Freiraum.

Gebaut wurde, wo man Grund und Boden zur Pacht erhielt. Zumeist wurde ein Grundstück direkt von der kommunalen Wohnverwaltung zur Nutzung gepachtet. 80 Mark fürs ganze Jahr, das reichte oft schon. Hier liegt aber auch schon eine Ursache für die Probleme nach 1989. Denn es war für den Bungalow nicht nötig, Grund und Boden zu besitzen. Das Recht zur Nutzung war ausreichend. Und ein Auslaufen solch eines Pachtvertrags fast ausgeschlossen. Im Unterschied zu westlichem Recht konnten also Bungalow und Grund und Boden unterschiedliche Eigentümer haben (Ausnahme im Westen: Erbbaurecht). Oft wurden Grundstücke zur Verfügung gestellt, deren Eigentümer aus der DDR geflohen waren. Natürlich rechnete niemand mit deren Rückkehr. So wurden bis 1989 etwa 1,6 Millionen selbstgebaute Bungalows auf gepachtetem Land errichtet. Überdies wohnten mehr und mehr Menschen nicht nur an Wochenenden in der Datsche, sondern den ganzen Sommer. Oder sie zogen endgültig um. Es reichte, die Gemeinde darüber zu informieren.

Eigentum contra Eigentum - der große Datschenstreit

In den Verhandlungen zum Einigungsvertrag wurde das Datschenproblem beiseite geschoben. Die Angleichung an bundesdeutsches Recht sollte später erfolgen. Und hier lag der Kern des künftigen Problems: Nicht das Recht sollte an die Realität angepasst werden, sondern die Realität an das Recht. Demnach standen die Datschen auf fremdem Grund. Das konnte nur bedeuten: Die Datschen gehörten künftig den Grundstückseigentümern oder die nachträgliche Legalisierung des Bungalowbaus führte zu einer Teilenteignung der Parzellenbesitzer. Der Gesetzgeber wollte es sich mit beiden Seiten nicht verderben.

Die erste Regelung im so genannten Schuldrechtsanpassungsgesetz ermöglichte den Kauf des Grundstücks zu einigermaßen günstigen Konditionen oder aber zumindest die Fortsetzung des Pachtvertrags bis zum 3. Oktober 2015. Überdies wurde bis 2022 ein Investitionsschutz festgelegt, wonach der Eigentümer bei Kündigung des Vertrags den Zeitwert der Datsche zu entrichten hatte.

2002 mussten die Regelungen des Gesetzes nach einem Spruch des Bundesverfassungsgerichts noch einmal geändert werden. Die Rechte der Grundeigentümer wurden gestärkt, für viele Datschenbesitzer wurde es eng. Denn die Nebenkosten konnten nicht mehr allein den Grundstückseigentümern aufgebürdet werden.

Erschließungsgebühren und Dauerwohnrecht - das Fass läuft über

Vor allem eine Regelung der Gesetzesänderung brachte für viele Datschenbesitzer das Fass zum Überlaufen. Vielerorts nutzten die Kommunen die Gelegenheit, seit 1990 erfolgte Erschließungskosten auch auf die Datschenbesitzer umzulegen. Solche Rechnungen für neue Straßendecken, Kanal- oder Elektroleitungen konnten in die Tausende gehen. Die zu DDR-Zeiten gängige Praxis, nach dem Erreichen der Rente in die liebevoll gestaltete Datsche umzuziehen, war ein weiterer Dauerstreitpunkt mit den Kommunen. Diese beharrten auf ihrem Planungsrecht und den ausgewiesenen Wohngebieten. Die überdies in Jahrzehnten geübte Wohnpraxis spielte da plötzlich keine Rolle mehr.