Drei-Stufen-Test "ARD Kultur"
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Der Rundfunkrat des MDR hat am 10.10.2022 beschlossen, ein Drei-Stufen-Test-Verfahren für das Telemedienangebot "ARD Kultur" zu eröffnen.
I. Drei-Stufen-Test-Verfahren
Der Medienstaatsvertrag verpflichtet ARD und ZDF, neue Telemedienangebote oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots einem besonderen Genehmigungsverfahren, dem sog. Dreistufentest, zu unterziehen. Das zuständige Gremium (Rundfunkrat) hat hierbei zu prüfen:
- inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht
- in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
- welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.
Der Rundfunkrat des MDR nimmt das ihm von der Intendantin vorgelegte Telemedienkonzept zum Telemedienangebot "ARD Kultur" entgegen. Er leitet hierzu ein Genehmigungsverfahren gem. § 32 MStV i. V. m. dem ARD-Genehmigungsverfahren für neue oder wesentlich Änderungen bestehender Telemedienangebote in der Fassung vom 9. Dezember 2019 ein.
II. Telemedienkonzept
III. Gelegenheit zur Stellungnahme
Dritte haben vom 11.10.2022 bis 06.12.2022 Gelegenheit, eine Stellungnahme zum Telemedienkonzept (TMK) "ARD Kultur" abzugeben.
Der Rundfunkrat ist zur Wahrung von Geschäftsgeheimnissen verpflichtet. Es wird daher gebeten, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen und gesondert in sicherer Form (per Post mittels Einschreiben/Rückschein) an den Rundfunkrat zu übermitteln bzw. gegebenenfalls eine vertrauliche und eine nicht vertrauliche Version ihrer Stellungnahme einzureichen. Vertrauliche Daten werden den Mitgliedern vom Vorsitzenden des Rundfunkrates nur zur Verfügung gestellt, sofern sie zuvor eine schriftliche Vertraulichkeitserklärung abgegeben haben. Der Intendantin sind lediglich die nicht vertraulichen Fassungen der Stellungnahmen zuzuleiten (§ 32 Abs. 5 Medienstaatsvertrag und Ziffer II. Absätze 3 und 6 ARD-Genehmigungsverfahren).
Dritte können ihre Stellungnahmen auch unmittelbar an den Gutachter (s. unten IV) senden (der Gutachter wird vertrauliche Daten aus Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht im Gutachten ausweisen und bei unmittelbarer Zusendung nicht an den Rundfunkrat weiterleiten).
IV. Gutachten zu den marktlichen Auswirkungen
Zur Auswahl des unabhängigen Sachverständigen hat der Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks vom 11.10. bis 01.11.2022 ein nicht-förmliches Interessenbekundungsverfahren durchgeführt.
Der MDR-Rundfunkrat hat Prof. Dr. Lutz M. Hagen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt.
Gemäß § 32 Absatz 5 Satz 6 MStV können Dritte Stellungnahmen unmittelbar an den Gutachter übersenden. Insofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bittet der Vorsitzende des Rundfunkrates darum, dies per E-Mail an rundfunkrat@mdr.de mitzuteilen. Soweit Dritte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ausschließlich an den Gutachter übermitteln, ist der Gutachter nicht verpflichtet, diese Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Gutachten aufzuführen.
V. Entscheidung des Rundfunkrates
Der Rundfunkrat wird das Ergebnis seiner Beratung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen auf dieser Internetseite bekannt geben.
Ansprechpartner:
Dietrich Bauer
Vorsitzender des MDR-Rundfunkrates
Dr. Jörn Meier
Leiter Gremienbüro
E-Mail: rundfunkrat@mdr.de
Tel.: (0341) 300 6221
Postanschrift:
Mitteldeutscher Rundfunk
Rundfunkrat
04360 Leipzig