
Urteil Bundesgerichtshof erleichtert Vermietern Einbehalten der Mietkaution
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10. Juli 2024, 18:02 Uhr
Nach dem Ende des Mietverhältnisses führt die Kaution oftmals zu Konflikten zwischen Mieter und Vermieter. Im Streit um die Verrechnung von Schäden über die Kaution hat der Bundesgerichtshof nun die Rechte der Vermieter gestärkt. Sie dürfen auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist auf die Kaution zugreifen, um Schäden zu beheben.
Vermieter können auch nach Ablauf der geltenden Verjährungsfrist von sechs Monaten Schadenersatz für Mietschäden verlangen und dazu finanzielle Ansprüche mit der Kaution verrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof am Mittwoch entschieden Voraussetzung sei, dass der Schadenersatzanspruch bereits vor Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist noch hätte verrechnet werden können. (AZ: VIII ZR 184/23).
Im konkreten Fall hatte eine Mieterin geklagt, weil ihr Vermieter die Mietkaution in Höhe von rund 780 Euro nach ihrem Auszug nicht zurückgezahlt hatte. Er begründete das damit, dass er die Kaution mit Schadenersatzforderungen für entstandene Schäden an der Wohnung verrechnet habe. Der Vermieter hatte diese Schäden zwar innerhalb der Frist von sechs Monaten angezeigt, ließ jedoch offen, ob die Mieterin sie selbst beseitigen soll oder ob sie für den Schaden zahlen müsse. Nach Ablauf der Frist zog er die Kaution ein.
BGH: Verrechnung auch nach Fristablauf möglich
In den Vorinstanzen bekam die Mieterin recht. Der BGH gab aber nun dem Vermieter Recht und hob das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth auf. Es reiche aus, dass der Vermieter Ansprüche wegen der Beschädigung der Mietwohnung innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist geltend gemacht habe. In diesem Fall könne er auch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist die eingeforderten Schadensersatzansprüche mit der Mietkaution verrechnen.
dpa/epd(mbe)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 10. Juli 2024 | 08:15 Uhr