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Dieses Thema in den MDR AKTUELL Radionachrichten von 18:30 Uhr: Vergütung für Solarstrom mindert Bürgergeld Bildrechte: picture alliance / CHROMORANGE | Christian Ohde

Bundessozialgericht Vergütung für Solarstrom mindert Bürgergeld

29. November 2024, 13:35 Uhr

Die Einspeisevergütung für Solarstrom muss auf das Bürgergeld angerechnet werden. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Geklagt hatte ein Paar aus Sachsen. Einem weiteren Urteil zufolge können Bürgergeldempfänger mit Eigenheim bei kaputter Heizung eine neue Anlage einbauen lassen und mieten.

Bezieher von Bürgergeld müssen sich die Einspeisevergütung für Solarstrom aus ihrer Photovoltaikanlage mindernd als Einkommen anrechnen lassen. Sie könnten weder einen Erwerbstätigenfreibetrag vom Jobcenter beanspruchen noch ihre angefallenen Abschreibungen für die Photovoltaikanlage bei der Behörde geltend machen, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht in Kassel. (AZ: B 4 AS 16/23 R)

Geklagt hatte ein Paar aus dem Raum Bautzen, das im Dezember 2011 Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter bezogen hatte. Auf dem Grundstück ihres Eigenheims hatte der Ehemann eine 85.000 Euro teure Photovoltaikanlage installiert, die er aus seinen Ersparnissen finanziert hatte.

Mit der Einspeisung des Stroms in das Netz hatte das Paar monatliche Einnahmen von 235 Euro. Das Jobcenter entschied, dass dieser Betrag die Hartz-IV-Leistungen reduzierten. Der Kläger meinte dagegen, dass es sich nur um einen "Rückfluss" von Vermögen handele, welches er investiert habe. Und selbst wenn anzurechnendes Einkommen vorliege, müsse ihm der Erwerbstätigenfreibetrag zustehen, meinte der Mann. Seine Abschreibungen auf die Anlage müssten als Betriebskosten berücksichtigt werden.

Einspeisevergütung ist zu berücksichtigendes Einkommen

Sowohl das Landessozialgericht Chemnitz als nun auch das BSG urteilten, dass es sich bei der Einspeisevergütung für den erzeugten Solarstrom um zu berücksichtigendes Einkommen handelt. Auch stehe dem Kläger nicht der Erwerbstätigenfreibetrag zu. Denn die Vergütung des eingespeisten Stroms gehe nicht auf eine Erwerbstätigkeit unter Einsatz seiner Arbeitskraft zurück.

Die Erträge seien vielmehr Ergebnis einer privaten Vermögensverwaltung. Dass die Finanzverwaltung die Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit eingestuft habe, sei unerheblich und führe auch nicht dazu, dass die Abschreibungen als Betriebskosten berücksichtigt werden müssten, entschied das Gericht.

Bürgergeldempfänger können Heizung einbauen lassen und mieten

Das BSG entschied am Donnerstag zudem einen weiteren Fall rund ums Bürgergeld. Wenn Bürgergeldempfängern in ihrem Eigenheim die Heizung kaputt geht, können sie demnach eine neue Anlage einbauen lassen und mieten. Das Jobcenter muss die Kosten eines solchen "Wärme-Plus-Vertrags" bezahlen. (Az. B 4 AS 18/23 R)

Das Gericht gab damit einer Frau aus dem Landkreis Leer in Niedersachsen Recht. Für ihr selbstbewohntes Eigenheim hatte sie mit einen Vertrag über die Installation sowie den anschließenden Betrieb einer "Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice" geschlossen. Danach war das Unternehmen verpflichtet, die Anlage im Wert von gut 5.500 Euro zu installieren und zu warten. Sie blieb über die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum des Versorgungsunternehmens. Die Frau zahlte monatlich 165 Euro und konnte nach 15 Jahren die Heizung übernehmen.

Das Jobcenter des Landkreises erkannte die sich aus dem Vertrag ergebenden Kosten nur teilweise als zu erstattende Kosten für Unterkunft und Heizung an. Ein Anteil von 69 Euro seien letztlich Tilgungszahlungen für die Kosten der Anlage. Wie schon die Vorinstanzen entschied nun auch das BSG, dass das Jobcenter die Kosten voll übernehmen muss. Die Zahlungen seien eine "Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung".

Die eingebaute Heizung bleibe über die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum des Unternehmens. Danach sehe der Vertrag für die Klägerin nur die Möglichkeit einer Übernahme der Anlage vor. Zu den Kosten sei nichts geregelt.

epd, AFP (smk)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 28. November 2024 | 18:30 Uhr

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