Aussenaufnahme des Bundesverfassungsgerichts
Das Bundesverfassungsgericht bewertet den bisherigen Zwang zur Namnesänedrung bei Erwaachsenen-Adoptionen für verfassungsgemäß. Bildrechte: picture alliance/dpa | Uli Deck

Bundesverfassungsgericht Auch Volljährige müssen bei Adoption Namen ändern

21. Januar 2025, 14:09 Uhr

Auch adoptierte Volljährige müssen den Namen ihrer Adoptiveltern annehmen. Das Bundesverfassungsgericht sieht das mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ab Mai geltende neue Namensrecht hebt die Regel aber auf.

Auch Volljährige, die adoptiert werden, müssen den Namen ihrer Adoptiveltern annehmen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss entschieden. Den Karlsruher Richtern zufolge stellt die entsprechende gesetzliche Regelung zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar. (AZ: 1 BvL 10/20)

Gleiche Regeln wie bei Kindern

Die Regeln bei der Adoption von Volljährigen sind im Kern bislang die gleichen wie bei Minderjährigen. Das bedeutet, dass auch Volljährige mit der Adoption den Namen der Adoptiveltern bekommen. Nur Verheiratete, die mit ihrem Partner einen gemeinsamen Ehenamen führen, können diesen behalten. Bei verschiedenen Namen ist der Namenswechsel aber auch für Verheiratete Pflicht, ein Doppelname ist allerdings möglich.

Im konkreten Fall hatte eine Witwe die erwachsene Tochter ihres verstorbenen Lebenspartners adoptiert. Die 1964 geborene Tochter ist selbst verheiratet und hat vier Kinder, die den Geburtsnamen der Mutter tragen. Ihren Antrag, trotz der Adoption ihren bisherigen Nachnamen zu behalten, wurde mit Verweis auf die Regelungen zur sogenannten schwachen Erwachsenen-Adoption abgelehnt. Dabei wird der oder die Volljährige zum Kind des Anzunehmenden. Alle bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Volljährigen bleiben bestehen.

Zwang zur Namensänderung ab Mai aufgehoben

Ein Vorteil einer Adoption ist, dass es höhere Freibeträge bei der Schenkungs- und Erbschaftsteuer gibt. Der Nachteil: Die angenommene Person darf ihren bisherigen Nachnamen nicht behalten und muss den Nachnamen der Adoptiveltern annehmen. Möglich ist auch ein Doppelname mit den bisherigen Nachnamen und den Namen der Adoptiveltern.

Inzwischen hat der Gesetzgeber das Namensrecht allerdings generell reformiert. Demnach ist ab Mai der Zwang zur Namensänderung des Geburtsnamens nach einer Erwachsenenadoption aufgehoben. Die Regelung sieht auch vor, dass Ehepartner beide Namen als Doppelnamen und gemeinsamen Ehenamen bestimmen können. Diesen können dann auch ihre Kinder erhalten. Und auch Kinder von unverheirateten Eltern sollen in Zukunft beide Familiennamen tragen dürfen.

AFP/epd (dni)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 21. Januar 2025 | 13:30 Uhr

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