Bundesgerichtshof Staat haftet nicht für Einnahmeausfälle von Gaststätten im Lockdown
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Ein Gastronom aus Brandenburg wollte wegen seiner Einnahmeausfälle im ersten Lockdown im Frühjahr 2020 Schadenersatz vom Staat. Vor dem Bundesgerichtshof erlitt er nun eine Niederlage. Das Urteil gilt als wegweisend für viele noch anhängige Klagen bundesweit.

Aktenzeichen Bundesgerichtshof in Karlsruhe: Az. III ZR 79/21
Gastronomie-Betreiber haben wegen der Corona-Einschränkungen keinen Anspruch auf Entschädigungen vom Staat. Der Bundesgerichtshof wies in einem Pilotverfahren die Revision von einem Gastwirt aus Brandenburg zurück. Er hatte zusätzlich zu den erhaltenen Soforthilfen von 60.000 Euro Schadenersatz in Höhe von mindestens 27.000 Euro gefordert, weil er seine Hotels und Restaurants im Frühjahr 2020 über mehrere Wochen schließen musste.
Ausgleichsmaßnahmen Sache des Gesetzgebers
Hilfen für die von der Pandemie schwer getroffenen Branchen seien keine Aufgabe der Staatshaftung, sagte der Vorsitzende Richter Ulrich Herrmann bei der Urteilsverkündung am Donnerstag. Aus dem Sozialstaatsprinzip folge nur eine Pflicht zu einem innerstaatlichen Ausgleich. Wie das ausgestaltet wird, sei Sache des Gesetzgebers. Der Staat ist dieser Ausgleichsverpflichtung dem Bundesgerichtshof zufolge in der Pandemie durch die Auflage von Hilfsprogrammen nachgekommen.
Richtungsweisendes Pilotverfahren
Die Entscheidung gilt als richtungsweisend, weil es bundesweit viele ähnliche Klagen gibt. In der Regel orientieren sich die Land- und Oberlandesgerichte daran. Im konkreten Fall ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Möglich wäre nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Um die Ausbreitung des Virus zu stoppen, hatten Bund und Länder in der ersten Pandemie-Welle im März 2020 das öffentliche Leben heruntergefahren. Auch die Gastronomie musste wochenlang schließen. Essen und Getränke durften nur zum Mitnehmen verkauft werden, Hotels durften keine Touristen mehr aufnehmen.
Der Kläger betreibt mit seiner Tochter einen familiengeführten Betrieb mit Hotel, mehreren Restaurants und großem Biergarten südlich von Berlin. Den täglichen Verlust während des ersten Lockdowns damals bezifferte er mit 5.438 Euro am Tag.
dpa, AFP(kjs)
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 17. März 2022 | 11:00 Uhr
Freies Moria vor 15 Wochen
Eigentum ist im Grundgesetz garantiert, der Staat darf es nicht abwerten.
Über weite Strecken wurde die Gastronomie unnötig geschlossen, Ausnahme ist die erste Welle, wo noch keine Erkenntnisse vorlagen und aus Vorsicht gehandelt werden musste.
Danach war allen Personen, die es hätten wissen müssen, zweifelsfrei klar, daß eine Vorsorge durch Mund/Rachendesinfektion stattfinden konnte, insbesondere für vulnerable Gruppen, deren Zusammensetzung ebenfalls bekannt war.
Diese Variante wird bis heute nicht verfolgt, vulnerable Gruppen nie ernsthaft geschützt, denn die Impfstoffe hinkten der Realität immer um eine oder mehrere Varianten hinterher, so wie es bereits von der Grippe bekannt und abzusehen war.
Wenn das Gericht im Lichte dieser Situation so entscheidet, dann handelt es auf Weisung von oben. Verständlich, aber eben keine unabhängige Justiz.
Für den Mangel an Unabhängigkeit ist Deutschland in der EU bekannt, es gibt deswegen extra Ausnahmen - so schlecht ist unser Rechtsstaat!