Bundesarbeitsgericht Urteil: Ausländischen Pflegekräften steht Mindestlohn zu
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Pflegekräfte aus Osteuropa gehören zu einer tragenden Säule in der häuslichen Altenpflege in Deutschland. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden, dass sie Anspruch auf deutschen Mindestlohn haben. Eine Arbeitskraft aus Bulgarien war vor Gericht gezogen.

Nach Deutschland vermittelte ausländische Pflegekräfte, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, haben Anspruch auf Mindestlohn, auch wenn sie von einer ausländischen Firma vermittelt wurden. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag in einem Grundsatzurteil (5 AZR 505/20).
Die Richter urteilten zugleich, dass auch die gesamte Bereitschaftszeit der Pflegekräfte und Haushaltshilfen mit vollen Mindestlohn vergütet werden müsse.
Bulgarische Pflegekraft sollte immer ansprechbar sein
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin aus Bulgarien, die nach eigenen Angaben eine Rentnerin in ihrer Berliner Wohnung 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche betreute. In ihrem Vertrag war jedoch nur eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich ausgewiesen. Über die Höhe der Nachzahlung, die die Klägerin von ihrer bulgarischen Firma nun erhalten soll, muss das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden.
Keine offiziellen Zahlen
Pflegefachleute und Gewerkschaften gehen von einigen Hunderttausend ausländischen Betreuungskräften für pflegebedürftige Menschen in deutschen Haushalten aus. Ihre Arbeitsbedingungen gelten oft als prekär. Sie werden von Firmen vor allem aus Bulgarien, Rumänien, Polen oder der Ukraine nach Deutschland vermittelt.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 24. Juni 2021 | 15:00 Uhr