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Das Tragen einer Corona-Schutzmaske dient vor allem dem Fremdschutz. Bildrechte: imago images/Westend61

Urteil des BundesarbeitsgerichtsKein Erschwerniszuschlag für das Tragen einer medizinischen Schutzmaske

20. Juli 2022, 19:15 Uhr

Gebäudereinigern steht nach einem Urteil kein Erschwerniszuschlag zu, wenn ihnen ihr Arbeitgeber das Tragen einer medizinischen Corona-Schutzmaske vorschreibt. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden.

Reinigungskräfte können für das Tragen einer medizinischen OP-Maske keinen Erschwerniszuschlag verlangen. Ein Gebäudereiniger hatte bereits beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegen seinen Arbeitgeber geklagt, jedoch ohne Erfolg. Der Mann berief sich dabei auf den Branchentarifvertrag von Oktober 2019.

Mit seiner Klage verlangte der Gebäudereiniger einen Erschwerniszuschlag von zehn Prozent. Einen solchen Zuschlag sieht der Tarifvertrag der Gebäudereinigungsbranche für Arbeiten vor, "bei denen eine vorgeschriebene Atemschutzmaske verwendet wird".

Der Kläger musste laut Gericht im Zeitraum von August 2020 bis Mai 2021 auf Anweisung seines Arbeitgebers bei der Arbeit eine medizinische Maske tragen. Diese sei keine Atemschutzmaske im Sinne des Tarifvertrags, die allein dem eigenen Schutz diene, begründeten die höchsten deutschen Arbeitsrichter ihre Entscheidung.

Medizinische Gesichtsmasken bezweckten "einen Fremd-, aber keinen Eigenschutz, der den Anforderungen an eine persönliche Schutzausrüstung im Sinne der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften genügt", erklärten sie.

epd, dpa, AFP (amu)

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 20. Juli 2022 | 18:00 Uhr