Jentower Parkplatz
Parkplatz vor dem Jenaer Jentower: Die Richter des BGH haben in einem Urteil festgestellt, dass auf Parkplätzen nur ausnahmsweise "rechts vor links" gilt. Bildrechte: IMAGO / Bild13

Urteil "Rechts vor links" gilt auf Parkplätzen nur ausnahmsweise

11. Januar 2023, 18:24 Uhr

Verständigung und Rücksichtnahme statt "rechts vor links": Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf Parkplätzen. Eine Ausnahme sehen die Richter für den Fall vor, dass die Fahrspur "eindeutigen Straßencharakter" hat. Geklagt hatte ein Autofahrer nach einem Unfall auf einem Parkplatz in Lübeck. Er muss sich nun an den entstandenen Kosten beteiligen.

Auf Parkplätzen ohne extra Vorfahrtsregelung gilt üblicherweise kein "rechts vor links" - das ist jetzt erstmals höchstrichterlich geklärt. Es sei der Sicherheit dienlicher, wenn die Autofahrer aufeinander Rücksicht nähmen und sich jeweils über die Vorfahrt verständigen müssten, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Gerichte der unteren Instanzen hatten bei der Frage bisher unterschiedliche Ansichten vertreten. Das Urteil aus dem November wurde am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlicht.

Autofahrer berief sich nach Parkplatz-Unfall auf "rechts vor links"

In dem Fall aus Lübeck hatten zwei Autofahrer auf einem Baumarkt-Parkplatz einen Unfall gebaut, weil sie sich wegen eines parkenden Sattelzugs nicht rechtzeitig gesehen hatten. Der Kläger kam von rechts und meinte, dass er deshalb nicht für den Schaden hafte.

Laut BGH gilt auf Parkplätzen aber nur in Ausnahmefällen "rechts vor links" – nämlich wenn die Fahrspuren "eindeutigen Straßencharakter" haben. Das komme nur bei Fahrbahnen in Betracht, die erkennbar "in erster Linie der Zu- und Abfahrt und damit dem fließenden Verkehr dienen". Typischerweise seien die Flächen aber vor allem zum Rangieren und zum Be- und Entladen da, es seien auch Leute zu Fuß unterwegs – was laut Urteil "einer zügigen Fahrweise entgegensteht". Strenge Vorfahrtsregeln seien hier nicht erforderlich.

Richter: "Rechts vor links" ist "eingeschliffene Regel", gilt auf Parkplätzen aber nicht

Die obersten Zivilrichterinnen und -richter gehen selbst davon aus, dass viele trotzdem denken werden, dass auch auf Parkplätzen "rechts vor links" gilt, denn es handele sich um eine "eingeschliffene Regel". Es müsse immer "damit gerechnet werden, dass sich der von rechts kommende Kraftfahrer - irrig - für vorfahrtberechtigt hält", schreiben sie. Das sei aber kein Grund, den von rechts Kommenden zu privilegieren.

Die beiden Fahrer vom Baumarkt-Parkplatz müssen sich den Schaden nun zu 30 und 70 Prozent teilen. Diese Aufteilung hatte bereits das Landgericht Lübeck vertreten, sie wurde nun vom BGH bestätigt. Beide Fahrer waren an der unübersichtlichen Stelle zu flott unterwegs, der eine aber schneller als der andere. Er muss deshalb mehr bezahlen.

Aktenzeichen: VI ZR 344/21

dpa/AFP (jan)

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 11. Januar 2023 | 12:30 Uhr

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