BundesarbeitsgerichtArbeitnehmer müssen Krankheit im Zweifel nachweisen
Arbeitgeber müssen einer gleichzeitig mit einer Kündigung eingereichten Krankschreibung nicht immer glauben. Umfasst die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genau den Zeitraum der Kündigungsfrist, ist der Beweiswert der Krankschreibung erschüttert, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Dann müssen Arbeitnehmer im Zweifel nachweisen, dass sie wirklich krank sind.
- Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt stärkt die Rechte von Arbeitgebern: Wenn eine Krankschreibung mit einer Kündigung einhergeht, können Arbeitgeber einen Nachweis der Krankheit einfordern, urteilte das Gericht.
- Hintergrund ist ein Fall, der am Landesarbeitsgericht in Niedersachsen verhandelt wurde. Eine Frau wollte ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung einklagen.
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat die Rechte von Arbeitgebern gestärkt, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihrer Arbeitnehmer infrage zu stellen. Das Gericht entschied am Mittwoch vor dem Hintergrund einer Klage aus Niedersachsen, dass ein Zweifel gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung Hand in Hand geht (Aktenzeichen: 5 AZR 149/21).
Nachweis Krankheit im Zweifelsfall nötig
Arbeitnehmende, die direkt nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit so bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, können demnach nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen. Wenn ein Arbeitnehmer kündigt und dann noch am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttern, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Das gelte insbesondere dann, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst.
Frau ließ sich während Kündigungsfrist krankschreiben
Hintergrund des Urteils war ein Fall aus Niedersachsen. Die Mitarbeiterin einer Zeitarbeitsfirma hatte Anfang Februar 2019 zum Monatsende gekündigt und am selben Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte der Klage der Frau zunächst stattgegeben und den Anspruch auf Lohnfortzahlung bestätigt.
Aus Sicht der Richter des Bundesarbeitsgerichts wurde aber der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert, weil sie exakt die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Die Klägerin habe daraufhin nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie für die Dauer der Bescheinigung tatsächlich arbeitsunfähig war.
Quelle: dpa
Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | MDR AKTUELL RADIO | 08. September 2021 | 14:13 Uhr
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