BundesgerichtshofK.o.-Tropfen kein "gefährliches Werkzeug" bei sexuellem Übergriff
K.o.-Tropfen können einem Beschluss des Bundesgerichtshofs zufolge nicht als gefährliches Werkzeug im Fall sexueller Übergriffe gewertet werden. Die Karlsruher Entscheidung kippt ein Urteil des Landgerichts Dresden gegen einen Mann, der einer Bekannten K.o.-Tropfen verabreicht und anschließend sexuelle Handlungen an ihr vollzogen hatte. Der Einsatz der Tropfen war als besondere Schwere der Schuld gewertet worden. Der Fall muss nun neu verhandelt werden.
- Das Bundesgerichtshof entschied, dass Flüssigkeiten nicht als Werkzeug gelten können.
- Der Beschluss macht eine Neuverhandlung eines Falls am Dresdner Landgericht erforderlich.
- Auch die Nutzung einer Pipette zur Verabreichung von K.o.-Tropfen ändert demnach nichts an der Einschätzung des Gerichts.
Der Bundesgerichtshof stuft K.o.-Tropfen, die gegen den Willen einer Person zur Durchführung sexueller Handlungen eingesetzt werden, nicht als "gefährliches Werkzeug" ein. Die Karlsruher Richter entschieden am Donnerstag, Flüssigkeiten könnten generell kein Werkzeug sein. Damit kippte das BGH ein Urteil des Landgerichts Dresden.
AktenzeichenAz. 5 StR 382/24
Neuverhandlung nötig
Im konkreten Fall soll ein Mann einer Bekannten heimlich die Droge Gamma-Butyrolacton (GBL) ins Getränk gemischt und danach sexuelle Handlungen an ihr vollzogen haben. Das Landgericht Dresden hatte das Verabreichen von GBL mittels einer Pipette als Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs gewertet und den Angeklagten daher unter anderem wegen besonders schweren sexuellen Übergriffs zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Einer rechtlichen Prüfung des BGH hielt das nun nicht stand. Denn die K.o.-Tropfen stellen nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts kein Werkzeug dar. Das landgerichtliche Urteil wurde auf die Revision des Angeklagten hin aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Der BGH wies aber an zu prüfen, ob er sein Opfer in Todesgefahr gebracht habe. Dann könnte die Strafe sogar höher ausfallen.
Keine Bewertung von Flüssigkeiten als gefährliches Werkzeug
In seinem Beschluss erklärte das BGH, dass ein Werkzeug im allgemeinen Sprachgebrauch ein für bestimmte Zwecke geformter Gegenstand sei, mit dessen Hilfe etwas bearbeitet werde. Ein Gegenstand sei ein fester Körper.
Dementsprechend könnten Flüssigkeiten, wie hier die GBL-Tropfen, nicht als (gefährliches) Werkzeug bewertet werden. Dass die Tropfen über eine Pipette, also einen festen Gegenstand, ins Getränk geträufelt worden seien, führe nicht zu einer anderen Beurteilung.
dpa/MDR (lik)
Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL RADIO | 13. November 2024 | 16:00 Uhr