Gerichtsurteil "Geflügel Salami" darf keinen Schweinespeck enthalten

16. August 2022, 18:19 Uhr

Die Bezeichnung "Geflügel Salami" auf einem Produkt ist irreführend, wenn in der Wurst auch Schweinespeck enthalten ist. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht entschieden. Der Hersteller hatte darauf verwiesen, dass Schweinespeck kein Fleisch sei, sondern eine erforderliche Fettquelle, die von den Verbrauchern als Zutat einer Salami erwartet werde.

  • Gericht kritisiert den entstandenen falschen Eindruck.
  • Hinweis auf Schweinespeck nur auf der Rückseite.
  • Hersteller verweist auf Erwartungen der Verbraucher.

Wo Geflügel draufsteht, darf auch nur Geflügel drin sein. Die Bezeichnung "Geflügel Salami" ist nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen irreführend, wenn das Produkt auch Schweinespeck enthält.

Die Richter betonten, die Verpackung des beklagten Produkts habe beim Verbraucher den "falschen Eindruck" erweckt, dass die Wurst ausschließlich aus Geflügelfleisch bestehe. Das OVG bestätigte damit eine vorinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden. (Az. 9 A 517/20)

Hinweis auf Schweinespeck nur auf der Rückseite

Auf der Verpackung der im Einzelhandel verkauften Wurst war lediglich auf der Rückseite unter der Bezeichnung "Geflügel Salami" in kleinerer Schrift der Hinweis "mit Schweinefleisch" aufgedruckt. Bei den Zutaten war aufgelistet, dass für die Produktion von 100 Gramm Salami 124 Gramm Putenfleisch und 13 Gramm Schweinespeck eingesetzt werden (durch den Entzug von Feuchtigkeit verliert das Produkt am Ende Gewicht).

Hersteller: Verbraucher erwartet diese Fettquelle

Der Hersteller aus dem Kreis Gütersloh hatte argumentiert, dass es sich bei Schweinespeck nicht um Fleisch, sondern um eine verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle handele, die von Verbrauchern als Zutat in einer Salami erwartet werde.

Das Oberverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Durch die Angaben auf der Rückseite werde dieser Eindruck nicht berichtigt. Entscheidend sei die Vorderseite, hieß es. Das Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.

Quellen: AFP, dpa (isc)

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