Bundesverfassungsgericht Parkverstoß: Foto von Auto allein reicht nicht aus
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13. Juni 2024, 12:59 Uhr
Bei einem Parkverstoß reicht ein bloßes Foto vom Auto nicht aus. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Halterschaft allein sei kein Beweis für Täterschaft, erklärten die Karlsruher Richter. Sie gaben damit einem Mann Recht, der zuvor zweimal vor Gericht gescheitert war und deshalb Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte.
Bei der gerichtlichen Prüfung von Parkknöllchen muss es eine richtige Beweiserhebung geben. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Nur ein Foto des Autos reiche nicht aus, heißt es in dem Beschluss der Karlsruher Richter. (Az. 2 BvR 1457/23)
Im konkreten Fall hatte der Halter eines Autos geklagt. Der Wagen stand im Oktober 2022 im nordrhein-westfälischen Siegburg auf einem Parkplatz mit einer Höchstparkdauer von einer Stunde. Dem Ordnungsamt zufolge war die Parkscheibe auf 14:30 Uhr gestellt, das Auto habe aber um halb sechs immer noch unbewegt am selben Platz gestanden, weshalb ein Knöllchen ausgestellt worden sei. Nachdem der Halter dagegen Einspruch eingelegt hatte, setzte das Amtsgericht Siegburg ein Bußgeld in Höhe von 30 Euro fest.
Fahrzeughalter zweimal vor Gericht gescheitert
Nach erfolgloser Beschwerde beim Oberlandesgericht Köln legte der Fahrzeughalter schließlich Verfassungsbeschwerde. Er argumentierte, das Amtsgericht habe zur "Beweisaufnahme" nur ein Foto mit dem Auto auf dem Parkplatz herangezogen. Die im Bußgeldbescheid angeführte Zeugin sei nicht einmal geladen und gehört worden.
Gericht: Halterschaft kein Beweis für Täterschaft
Vor dem Bundesverfassungsgericht bekam der Mann nun Recht: "Das angegriffene Urteil enthält keinerlei Ansätze sachgerechter Feststellungen und Erwägungen zur Täterschaft des Beschwerdeführers", rügten die Richter. Darauf könne aber bei einer Verurteilung nicht verzichtet werden. Denn: Allein die "Haltereigenschaft" reiche als Beweis der "Täterschaft" nicht aus. Schließlich könne auch ein anderer Mensch das Auto dort geparkt haben. Die Tatsache, dass der Halter zur Frage, wer den Wagen dort abgestellt hat, geschwiegen habe, dürfe nicht gegen ihn gewertet werden. Die Richter merkten zugleich an, genau das hätten sie eigentlich schon 1993 entschieden.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL – Das Nachrichtenradio | 13. Juni 2024 | 12:17 Uhr