Urteil BGH kippt Bestpreisklausel von Booking.com

05. Oktober 2024, 17:08 Uhr

Das Internetportal booking.com darf es seinen Vertragshotels nicht mehr untersagen, selbst mit günstigeren Zimmerpreisen zu werben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag die sogenannte enge Bestpreisklausel gekippt, die booking.com seit 2015 verwendete.

Buchungsportale wie Booking.com dürfen ihren Partnerhotels nicht mehr verbieten, Zimmer auf der eigenen Internetseite billiger anzubieten. Eine solche sogenannte enge Bestpreisklausel beeinträchtige den Wettbewerb, gleichzeitig sei Booking.com nicht unbedingt darauf angewiesen, entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) am Dienstag in Karlsruhe. Booking.com hatte die wettbewerbswidrige Klausel seit 2015 verwendet. (AZ: KVR 54/20)

"Weite" Klauseln bereits seit 2015 untersagt

"Eng" bedeutet in dem Fall, dass die Hotels auf konkurrierenden Portalen oder im Offline-Vertrieb günstigere Preise anbieten durften, also zum Beispiel am Telefon oder an der Rezeption. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. "Weite" Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 rechtskräftig untersagt. Booking.com hatte daraufhin auf die "enge" Klausel umgestellt.

Das Bundeskartellamt hatte auch deren Nutzung Ende 2015 untersagt. Anders als das Kartellamt aber hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf dies 2019 für zulässig gehalten und das Verbot gekippt: Denn ohne Klausel würden die Hotels die Breitenwirkung von Booking.com nur nutzen, um Interessenten von dort auf ihre Seite zu locken und sich die Provision sparen. Nun ist das Verbot wiederhergestellt. Booking.com hatte auch nach dem OLG-Urteil weiter auf die Klausel verzichtet, weil das Verfahren noch lief.

Quellen: dpa, Reuters

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 18. Mai 2021 | 17:30 Uhr

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