BundesarbeitsgerichtFeiertagszuschlag: Regelmäßiger Arbeitsort entscheidend
Es gibt Feiertage, die es nur in bestimmten Bundesländern gibt. Das kann im Job abhängig vom Arbeitsort dazu führen, dass unklar ist, ob Feiertagszuschläge zu zahlen sind. In einem solchen Fall hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag eine Entscheidung getroffen.
Reformationstag, Heilige Drei Könige, Buß- und Bettag: Einige Feiertage gibt es nicht in allen Bundesländern. Bei der Arbeit kann das – abhängig vom Arbeitsort – zu Unklarheiten darüber führen, ob ein Feiertagszuschlag zu zahlen ist. Für einen Anspruch auf Feiertagszuschläge im öffentlichen Dienst kommt es auf den regelmäßigen Arbeitsort an. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Donnerstag entschieden.
Der Zuschlag muss nach Entscheidung des Gerichts vom Arbeitgeber auch dann gezahlt werden, wenn ein Beschäftigter ausnahmsweise in einem Bundesland eingesetzt wurde, in dem kein Feiertag bestimmt ist. Demnach richtet sich die Zahlung des Zuschlag nach dem regelmäßigen Arbeitsort und nicht nach dem Wohnort (6AZR 38/24). Der sechsten Senat in Erfurt erklärte, "für den Zuschlagsanspruch ist nach der tariflichen Regelung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich".
Es gilt der Arbeitsort, nicht der Wohnort
Geklagt hatte ein Beschäftigter des Öffentlichen Dienstes in Nordrhein-Westfalen. Am 1. November 2021 nahm der Techniker an einem dienstlich notwendigen Lehrgang in Hessen teil. Der 1. November, Allerheiligen, ist in Nordrhein-Westfalen ein Feiertag, in Hessen allerdings nicht. Der Beschäftigte forderte den Arbeitgeber auf, den Zuschlag zu zahlen. Der Arbeitgeber weigerte sich aber. Aus seiner Sicht gab es keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag, weil der Arbeitsort des Technikers am 1. November in Hessen war, wo Allerheiligen kein Feiertag ist.
Der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichtes gab der Klage des Beschäftigten statt. Nach Angaben der höchsten deutschen Arbeitsrichter gilt stets die Feiertagsregelung des Bundeslandes, in dem Arbeitnehmer ihren regelmäßigen Beschäftigungsort haben – und nicht die an einem kurzfristigen Einsatzort.
Die Entscheidung der Bundesrichter gilt nur für den Tarifvertrag der Länder. Es ist einen Gerichtssprecher zufolge nicht einfach auf andere Bereiche übertragbar, beispielsweise Unternehmen mit vielen Arbeitnehmern im mobilen Einsatz. Aber auch für andere Tarifverträge, die keine ausdrückliche Regelung für diese Frage enthalten, habe die Entscheidung zumindest eine Signalwirkung, so der Sprecher. Laut Gesetz gibt es keine grundsätzliche Pflicht, an Feiertagen zu arbeiten. Ist das in Ausnahmefällen nötig, dann muss durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag geregelt werden, wie ein solcher Feiertagseinsatz zu vergüten ist.
Vorinstanzen urteilten im Fall unterschiedlich
Ein Arbeitsgericht gab dem Mann in erster Instanz zunächst recht. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied in einem Urteil vom 11. Januar 2024 für den Arbeitgeber. Begründung: Für den Anspruch auf den Feiertagszuschlag komme es darauf an, wo die Arbeit tatsächlich geleistet wurde. Das BAG hob dieses Urteil des LAG am Donnerstag auf und entschied, dass es nach der Auslegung des Tarifvertrages allein auf den "regelmäßigen Arbeitsort" ankomme, nicht den vorübergehenden. Und das sei im konkreten Fall Nordrhein-Westfalen.
epd, AFP (kar)
Dieses Thema im Programm:MDR THÜRINGEN - Das Radio | 01. August 2024 | 18:39 Uhr
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