
Bundesgerichtshof BGH bestätigt Freisprüche von Ärzten in Sterbehilfe-Prozessen
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Machen sich Mediziner strafbar, wenn sie keine Rettungsmaßnahmen bei bewusstlosen Suizidwilligen einleiten? Nein, urteilte der BGH - und bestätigte damit die Freisprüche von zwei Ärzten in Sterbehilfe-Prozessen.

Ärzte müssen Patienten nach einem Suizidversuch nicht gegen deren Willen das Leben retten. Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig entschieden. Der BGH bestätigte damit die Freisprüche von zwei Ärzten an den Langerichten in Berlin und Hamburg. Die Gerichte hatten entschieden, dass der Patientenwille zählt. Die Staatsanwaltschaften waren dagegen in Revision gegangen.
Der Vorsitzende Richter des 5. BGH-Strafsenats, Norbert Mutzbauer, erklärte dazu: "Bei einem freiverantwortlichen Suizid kann der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln."
Bis zum Tod begleitet
In den konkreten Fällen hatten die Mediziner körperlich kranke Menschen nach der Einnahme tödlicher Medikamente bis zum Tod begleitet. Dabei wurden keine Maßnahmen ergriffen, um das Leben der Patienten zu retten. Die Ärzte wurden daraufhin wegen Tötungsdelikten angeklagt.
Richter sehen keine Rechtsverletzungen
BGH-Richter Mutzbauer erklärte dazu, in den vorliegenden Fällen seien weder das ärztliche Standesrecht noch die in Unglücksfällen jedermann obliegende Hilfspflicht in strafbarer Weise verletzt worden. "Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, sich jeweils als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der sterbewilligen Frauen darstellten, waren Rettungsmaßnahmen entgegen ihrem Willen nicht geboten", so die Begründung.
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Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 03. Juli 2019 | 17:00 Uhr