Eine volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich (bei einer Fünf-Tage-Woche) arbeiten kann oder aufgrund einer Behinderung in einer geschützten Einrichtung arbeitet, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber nicht tätig sein kann. Eine teilweise Erwerbsminderung hat, wer weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann.
Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man in der Regel mindestens fünf Jahre Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt haben, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre.
Die Höhe der Rente richtet sich nach den bisher erlangten Rentenpunkten. Auf deren Grundlage wird die Erwerbsminderungsrente so berechnet, als ob die betroffenen Menschen nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. Grundlage sind in der Regel die Verdienste in den vorherigen vier Jahren. Dieses Instrument wird Zurechnungszeit genannt.
Für alle, die bis 2019 in einer Erwerbsminderungsrente gegangen sind, wurde eine Zurechnungszeit bis zum Alter von 62 Jahren und 3 Monaten gewährt. Das bedeutet: Es wurde bei der Berechnung so getan, als ob sie bis zu diesem Alter weitergearbeitet hätten wie zuvor.
Mit den jüngsten Rentenreformen hat die Bundesregierung zukünftige Erwerbsminderungsrentner besser gestellt. Künftig soll die Zurechnungszeit bis zum jeweiligen gesetzlichen Renteneintrittsalter berechnet werden. Die Zurechnungszeit wird in den kommenden Jahren also sukzessive erhöht bis zum dann gültigen gesetzlichen Rentenalter von 67.
Allerdings bekommt ein Erwerbsminderungsrentner gleichzeitig Abzüge für jeden Monat, den er die Erwerbsminderungsrente vor dem eigentlichen Renteneintrittsalter in Anspruch nimmt. Der maximale Abschlag beträgt 10,8 Prozent.
Auch wer eine Erwerbsminderungsrente bekommt, kann hinzuverdienen. Wie auch bei der vorgezogenen Altersrente gilt seit Juli 2017 mit der Einführung der "Flexirente" eine neue Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro jährlich für Rentner mit voller Erwerbsminderung. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird die Grenze individuell berechnet. Dabei orientiert man sich an dem höchsten Brutto-Jahreseinkommen der vergangenen 15 Jahre.