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Viele Läden und Geschäfte mussten während der ersten Corona-Welle im April 2020 schließen. Bildrechte: imago images/Seeliger

Oberverwaltungsgericht BautzenCorona-Verordnung: Elektronikmarkt aus Görlitz unterliegt vor Gericht

13. Juni 2022, 16:34 Uhr

Im April 2020 nimmt die erste Corona-Welle rasant an Fahrt auf. Viele Geschäfte müssen schließen, außer sie verkaufen Güter des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung. Ein Elektronikfachmarkt aus Görlitz sah darin eine ungerechtfertigte Bevorzugung bestimmter Einzelhändler und klagte gegen die entsprechende Corona-Schutzverordnung. Nun liegt das Urteil vor.

Das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen hat entschieden, dass die Schließungen von Einkaufszentren, großflächigem Einzelhandel und Ladengeschäften während der Corona-Pandemie im April 2020 rechtmäßig gewesen waren. Das Gericht hat die mit der Corona-Schutzverordnung verbundenen Schließungen und Einschränkungen der Berufsfreiheit als verhältnismäßig beurteilt. Sie seien notwendig gewesen, um das Infektionsgeschehen in Sachsen zu verlangsamen. Außerdem sei so sichergestellt worden, das Gesundheitswesen weiterhin funktionsfähig bleibe und durch zu viele Einlieferungen nicht überlastet werde, so das Gericht.

Ein Elektronikmarkt aus Görlitz hatte gegen die entsprechende Corona-Schutzverordnung vom 17. April 2020 geklagt und einen sogenannten Normenkontrollantrag eingereicht.

Eindämmung der Pandemie hatte Priorität

Das Gericht hat in seiner Entscheidung gewürdigt, dass durch das Öffnungsverbot zahlreiche Geschäfte spürbare wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, die in Einzelfällen teilweise auch existenzbedrohend gewesen sind. Dennoch sei die am 17. April 2020 in Kraft getretene sächsische Corona-Schutzverordnung notwendig gewesen, "angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuinfektionen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen gehabt hätte." Die berechtigten Interessen der Einzelhändler und ihrer Beschäftigten haben sich der Eindämmung der Corona-Pandemie zurückstellen müssen, entschied das Gericht.

Der erste Lockdown in Deutschland trat Ende März 2020 in Kraft. Knapp sieben Wochen später endete dieser mit ersten kleinen Lockerungen. Bildrechte: imago images/ Sven Simon

Keine unrechtmäßige Bevorzugung

Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz hat das Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können. Die Privilegierung von Geschäften des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung sei wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die Versorgung der Bevölkerung sachlich gerechtfertigt gewesen. Die Bevorzugung von Geschäften mit einer Verkaufsfläche bis zu 800 Quadratmeter hat laut Gericht ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dargestellt. Großflächige Geschäfte würden demnach durch ihr umfangreiches Sortiment mehr Kunden anlocken und so mehr Ansteckungsmöglichkeiten bieten.

Das Oberverwaltungsgericht hat eine mögliche Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Elektronikmarkt kann das hier gefällte Urteil also erneut überprüfen lassen.

NormenkontrollantragDurch den vom Elektronikmarkt gestellten Normenkontrollantrag müssen Verwaltungsgerichte entsprechende Verordnungen und Vorschriften prüfen und feststellen, ob diese mit höherrangigem Recht (zum Beispiel der Verfassung) vereinbar sind. Laut der damaligen Verordnung mussten große Einkaufszentren und Ladengeschäfte schließen. Ausnahmen bestanden unter anderem für Geschäfte des täglichen Bedarfs und für solche Geschäfte, die über weniger als 800 Quadratmeter Verkaufsfläche verfügten. Eine Reduzierung der Ladenfläche durch Absperrung oder ähnliche Maßnahmen war nach der Verordnung unzulässig. Der Elektronikmarkt hatte hier unter anderem eine Bevorzugung kleiner Geschäfte angeprangert.Bundesverfassungsgericht

MDR (kh)

Dieses Thema im Programm:MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | in den Nachrichten | 13. Juni 2022 | 18:00 Uhr