Pandemie Diese Corona-Regeln gelten ab 14. Juni in Sachsen
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In Sachsen gelten ab dem 14. Juni neue Corona-Regeln. MDR SACHSEN fasst die aktuellen Regeln der sächsischen Corona-Schutzverordnung zusammen. Sie gilt vorerst bis einschließlich 30. Juni und orientiert sich weiterhin an den Inzidenzzahlen des Robert-Koch-Instituts.
Die Inzidenzwerte, bei denen jeweils neue Regelungen gelten, liegen bei 35, 50, 100 und 165. Dabei muss der Inzidenzwert IMMER von gewisser Stabilität sein. Dabei gilt die 5+2-Regel. Das heißt: Wird die nächstniedrige Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen ein. Wird die nächsthöhere Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten Verschärfungen am übernächsten Tag ein. Die Stadt bzw. der Landkreis, bei der oder dem sich Änderungen ergeben, weil der Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, muss die Änderung der Regeln öffentlich bekannt machen. In den meisten Landkreisen in Sachsen liegt derzeit die 7-Tage-Inzidenz stabil unter 35.

Auf dieser Seite:
- Neue Verordnung vom 1. Juli bis 28. Juli
- 7-TAGE-INZIDENZ IN IHRER STADT / IN IHREM LANDKREIS
- Ausgangssperre
- Außerschulische Bildung
- Besuche in Heimen, Kliniken und Co.
- Familie und Freunde (Kontaktbeschränkungen)
- Feiern
- Freizeit
- Gastronomie
- Geöffnete Geschäfte
- Geöffnete Dienstleistungsangebote
- Großveranstaltungen
- Hochschulen
- Kirche und Religion
- Kita
- Kultur
- Modellprojekte
- Mund-Nasen-Bedeckung
- Saisonarbeiter
- Schule
- Sport
- Testpflicht
- Tourismus
- Versammlungen laut Versammlungsgesetz
DIE REGELN AB 14. JUNI VON A BIS Z
Ausgangssperre
- gilt nur bei regionaler Inzidenz über 100
- täglich von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags
- gilt nicht für Geimpfte und Genesene
Ausnahmefälle zum Verlassen der Wohnung:
- Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Weg zur Arbeit und zum Arzt
- Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts
- unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen oder Minderjähriger
- Begleitung Sterbender
- Versorgung von Tieren
- bis Mitternacht für allein ausgeübten Sport, aber nicht in Sportanlagen
Außerschulische Bildung
Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen:
- bei Inzidenz unter 35 Regelbetrieb und keine Testpflicht
- bei Inzidenz über 35 Regelbetrieb und zweimal in der Woche negativer Corona-Test für Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende
- bei Inzidenz unter 100 Regelbetrieb
- bei Inzidenz zwischen 100 und 165 Wechselmodell
Kunst-, Musik- und Tanzschulen:
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Öffnung von Kunst-, Musik- und Tanzschulen
- Kontakterfassung notwendig
- negativer Corona-Test für Betriebsinhaber, Beschäftigte und Schüler
- keine Maskenpflicht im Tanzunterricht
- Testpflicht für Schüler entfällt bei Inzidenz unter 35
Regeln bei Inzidenz unter 165
- Einzelunterricht und Tanzen mit festem/fester Partner/Partnerin möglich
- Kontakterfassung notwendig
- negativer Corona-Test für Betriebsinhaber, Beschäftigte und Schüler (entfällt für Schüler bei Inzidenz unter 35)
- keine Maskenpflicht im Tanzunterricht
Regeln bei Inzidenz über 165
- Schließung von Kunst-, Musik- und Tanzschulen
- Verbot von Musikuntericht durch freiberufliche Musikpädagogen
Besuche in Heimen, Kliniken und Co.
Regeln für folgende Einrichtungen*:
- Alten- und Pflegeheime
- ambulant betreute Wohngemeinschaften
- Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen
- Krankenhäuser und Rehakliniken
- stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Das sind die Voraussetzungen:
- Hygienekonzept (mit Regelung zur Besucheranzahl und Kontaktnachverfolgung)
- tagesaktueller, negativer Corona-Test für Besucher (auch vor Ort möglich, Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- FFP2-Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Besucher; OP-Masken für Geimpfte und Genesene
- Ausnahmen für Sterbebegleitung möglich
*Einrichtungen müssen Besuchsmöglichkeiten aufrechterhalten. Entsprechende Regeln dafür sind der aktuellen regionalen Infektionslage anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der Versorgten und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. Hygienekonzepte dürfen nicht zur vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.
Familie und Freunde (Kontaktbeschränkungen)
Grundsätzlich gilt:
- Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum reduzieren
- Zahl der zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein halten
- Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen halten
Empfehlungen:
- regelmäßige Händehygiene
- Vermeidung des Hand-Gesicht-Kontakts
- regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen
- Nutzung der Corona-Warn-App
- Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Raum
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Voraussetzung: Bettenkapazität darf nicht überschritten sein (1.300 Covid-19-Patienten auf Normalstation oder 420 auf ITS)
- Zusammenkünfte mit maximal 50 Personen aus verschiedenen Hausständen (Feiern)
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
Regeln bei Inzidenz unter 50
- Voraussetzung: Bettenkapazität darf nicht überschritten sein (1.300 Covid-19-Patienten auf Normalstation oder 420 auf ITS)
- Zusammenkünfte mit Personen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder des Partners und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht
- Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Zusammenkünfte mit Personen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder des Partners und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht
- Zusammenkünfte mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen in geschlossenen Räumen
- Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus zwei Hausständen außerhalb geschlossener Räume
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
- Außerkrafttreten nach Unterschreitung des Schwellenwerts an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am übernächsten Tag
Regeln bei Inzidenz über 100
- Zusammenkünfte mit Personen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder des Partners und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht
- Zusammenkünfte mit maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
- Außerkrafttreten nach Unterschreitung des Schwellenwerts an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am übernächsten Tag
Feiern
Privat:
- möglich bei Inzidenz unter 35
- maximal 50 Personen (Kinder unter 14 Jahren, Geimpfte und Genesene zählen nicht)
- Durchführung Zuhause, in Gastronomiebetrieben, in gemieteten Räumen oder im Freien
- gilt für Familien-, Vereins- oder Firmenfeiern
Öffentlich:
- möglich bei Inzidenz unter 35
- Festivitäten und Feiern auf öffentlichen Plätzen
- Hygienekonzept erforderlich
Freizeit
Regeln bei einer Inzidenz unter 35
- alle Freizeitangebote dürfen öffnen
- Testpflicht entfällt größtenteils
Ausnahmen (Öffnung mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testpflicht):
- Saunen, Dampfbäder- und saunen
- Discos, Musikclubs
- Prostitutionsstätten
Regeln bei einer Inzidenz unter 50
Öffnung/Erlaubnis von:
- Zoos und Tierparks (Innen- und Außenbereiche)
- botanische Gärten (Innen- und Außenbereiche)
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen (draußen max. 50 Teilnehmende, innen max. 30 Teilnehmende)
- Freibäder (Testpflicht für Minderjährige entfällt)
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- touristischer Bahn- und Busverkehr
- Messen, Tagungen, Kongresse
- Badeanstalten (Hallenbäder, Kurbäder, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren und Thermen ohne Dampfbädern und -saunen, Saunen)
- Indoorspielplätze
- Zirkusse
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
Voraussetzungen:
- Kontakterfassung der Besucher/Teilnehmenden
- tagesaktueller Negativ-Test (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
Geschlossene Einrichtungen/Angebote:
- Dampfbädern und -saunen, Saunen
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeuge
- sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
Regeln bei Inzidenz unter 100
Öffnung/Erlaubnis von:
- Zoos und Tierparks (Innen- und Außenbereiche)
- botanische Gärten (Innen- und Außenbereiche)
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen (draußen, max. 30 Teilnehmende)
- Freibäder
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- touristischer Bahn- und Busverkehr
- Flusskreuzfahrten
- Messen, Tagungen, Kongresse
Voraussetzungen:
- Kontakterfassung der Besucher/Teilnehmenden
- tagesaktueller Negativ-Test (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
Geschlossene Einrichtungen/Angebote:
- Badeanstalten (Hallenbäder, Kurbäder, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren und Thermen, Dampfbädern und -saunen, Saunen) mit Ausnahme für Reha-Einrichtungen und für Schwimmunterricht, Nachweis der Rettungsfähigkeit und Ausübung von Sport
- Indoorspielplätze
- Zirkusse
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeuge
- sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen
Regeln bei Inzidenz über 100
Geschlossene Einrichtungen/Angebote:
- alle Badeanstalten (Frei- und Hallenbäder, Kurbäder, Spaßbäder, Hotelschwimmbäder, Wellnesszentren und Thermen, Dampfbädern und -saunen, Saunen) mit Ausnahme für Reha-Einrichtungen
- Freizeit- und Vergnügungsparks
- Indoorspielplätze
- Zirkusse
- Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
- touristischer Bahn- und Busverkehr
- Flusskreuzfahrten
- Diskotheken, Clubs, Musikclubs
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
- Prostitutionsstätten, -veranstaltungen, -vermittlungen und -fahrzeuge
- sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten
- Stadt-, Gäste- und Naturführungen
Geöffnete Einrichtungen und entsprechende Voraussetzungen:
- Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten
- Einhaltung von Hygienekonzepten
- Nachweis eines negativen, tagesaktuellen Corona-Tests (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
Regeln bei Inzidenz unter 50
- Voraussetzung: Unterschreitung des Schwellenwerts an fünf aufeinanderfolgenden Tagen und Bettenkapazität darf nicht überschritten sein (1.300 Covid-19-Patienten auf Normalstation oder 420 auf ITS)
- Öffnung von Außen- und Innenbereichen mit Kontakterfassung und tagesaktuellem Negativ-Test bei Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
- Testpflicht entfällt bei fünftägiger Inzidenz unter 35
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Voraussetzung: Unterschreitung des Schwellenwerts an fünf aufeinanderfolgenden Tagen
- Öffnung von Außenbereichen
- Kontakterfassung der Gäste
- tagesaktueller, negativer Corona-Test für Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
Regeln bei Inzidenz über 100
- Gaststätten, Bars und Kneipen müssen schließen
Ausnahmen:
- Kantinen und Mensen (wenn Verzehr am Arbeitsplatz nicht möglich ist)
- Abhol- und Lieferservice
Regeln bei einer Inzidenz unter 35
- Einzelhandel darf komplett öffnen
Das sind die Voraussetzungen:
- Unterschreitung der Inzidenz von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen
- Erstellung eines Hygienekonzepts mit Einlassmanagement
- Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln
- Maskenpflicht
- Kontaktdatenerhebung (Ausnahme für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Liefer- und Abholservice)
- Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
- keine Testpflicht für Kunden
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Einzelhandel darf komplett öffnen
Das sind die Voraussetzungen:
- Erstellung eines Hygienekonzepts mit Einlassmanagement
- Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln
- Maskenpflicht
- Kontaktdatenerhebung (Ausnahme für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufsstände sowie Liefer- und Abholservice)
- Begrenzung der Kundenzahl (bis 800 Quadratmeter Verkaufsfläche ein Kunde pro zehn Quadratmeter, auf Flächen darüber hinaus zusätzlich ein Kunde pro 20 Quadratmeter) - entfällt bei fünftägiger Unterschreitung des Inzidenz-Schwellenwerts von 35
- Testpflicht für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
- Testpflicht für Kunden (Ausnahmen in Lebensmittel- und Baumärkten sowie für Geimpfte und Genesene) - entfällt bei fünftägiger Inzidenz unter 35
Regeln bei einer Inzidenz unter 35
Geöffnet sind:
- alle körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Fußpflege, Tattoostudio, ...)
- Fahr-, Boots- und Flugschulen
- Integrationskurse
Es gelten folgende Regeln:
- keine Testpflicht für Betreiber, Beschäftigte und Unterrichtende (zweimal pro Woche, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)
- kein tagesaktueller negativer Corona-Test für Kunden
Regeln bei Inzidenz unter 100
Geöffnet sind:
- alle körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Fußpflege, Tattoostudio, ...)
- Fahr-, Boots- und Flugschulen
- Integrationskurse
Es gelten folgende Regeln:
- Testpflicht für Betreiber, Beschäftigte und Unterrichtende (zweimal pro Woche, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene) - entfällt bei fünftägiger Inzidenz unter 35
- tagesaktueller negativer Corona-Test für Kunden (gilt nicht für Geimpfte und Genesene und entfällt bei fünftägiger Inzidenz unter 35)
Zusammenkünfte mit mehr als 1.000 Besucherinnen und Besuchern
- grundsätzlich erlaubt ab Inzidenz unter 50
- Vorausstetzungen: genehmigtes Hygienekonzept, Terminbuchung, Kontakterfassung, tagesaktueller Negativ-Test
Zusammenkünfte mit weniger als 1.000 Besucherinnen und Besuchern
- grundsätzlich erlaubt ab Inzidenz unter 50
- Vorausstetzungen: genehmigtes Hygienekonzept, Terminbuchung, Kontakterfassung, kein tagesaktueller Negativ-Test wenn Mindestabstand eingehalten werden kann
Öffentliche Feste
- möglich bei Inzidenz unter 35
- Festivitäten und Feiern auf öffentlichen Plätzen
- Hygienekonzept erforderlich
Hochschulen
- grundsätzlich Hochschulunterricht ab Inzidenz unter 100 möglich
- Testpflicht für Teilnahme an Präsenzveranstaltungen kann angeordnet werden
- Kontakterfassung bei Präsenzveranstaltungen erforderlich
Kirche und Religion
Regeln bei Inzidenz unter 35
Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung ohne Kontaktbeschränkungen sind erlaubt unter folgenden Bedingungen:
- Erstellung von Hygienekonzepten, angepasst an die Infektionslage (z. B. Onlineangebote, Reduzierung der Teilnehmerzahl, Dauer der Zusammenkünfte)
- Einhaltung des Mindestabstands
- Eheschließungen mit maximal 50 Personen und Mindestabstand (kein tagesaktueller, negativer Corona-Test nötig)
- Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 50 Personen und Mindestabstand (kein tagesaktueller, negativer Corona-Test nötig)
- Prozessionen abhängig vom Infektionsgeschehen möglich, Erlaubnis durch kommunale Behörden
Regeln bei Inzidenz unter 100
Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung ohne Kontaktbeschränkungen sind erlaubt unter folgenden Bedingungen:
- Erstellung von Hygienekonzepten, angepasst an die Infektionslage (z. B. Onlineangebote, Reduzierung der Teilnehmerzahl, Dauer der Zusammenkünfte)
- Einhaltung des Mindestabstands
- Eheschließungen mit maximal 30 Personen und Mindestabstand (tagesaktueller, negativer Corona-Test bei mehr als zehn Personen erforderlich, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)
- Beerdigungen im engsten Familienkreis mit maximal 30 Personen und Mindestabstand (tagesaktueller, negativer Corona-Test bei mehr als zehn Personen erforderlich, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)
- Prozessionen abhängig vom Infektionsgeschehen möglich, Erlaubnis durch kommunale Behörden
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Regelbetrieb
- kein Zutritt in Gebäude ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche)
- keine Testpflicht für betreute Kinder und deren Begleitperson beim Bringen/Abholen
- Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Betretungsverbot der gesamten Einrichtung für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
- Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen zur Kontaktnachverfolgung
- Dokumentation aller Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals, die sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben
- Maskenpflicht für Personal, wenn es keine Kinder betreut, entfällt, das Tragen wird aber weiterhin empfohlen
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Regelbetrieb
- kein Zutritt in Gebäude ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche)
- keine Testpflicht für betreute Kinder und deren Begleitperson beim Bringen/Abholen
- Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Betretungsverbot der gesamten Einrichtung für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
- Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen zur Kontaktnachverfolgung
- Dokumentation aller Personen, die sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben
- Maskenpflicht vor der Einrichtung und für Personal, wenn es keine Kinder betreut
Regeln bei Inzidenz unter 165
- eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen
- kein Zutritt in Gebäude ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche)
- keine Testpflicht für betreute Kinder und deren Begleitperson beim Bringen/Abholen
- Betretungsverbot der gesamten Einrichtung für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
- gemeinschaftlicher Gesang nur im Freien
- Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen zur Kontaktnachverfolgung
- Maskenpflicht vor der Einrichtung und für Personal, wenn es keine Kinder betreut
Regeln bei Inzidenz über 165
- Schließung aller Einrichtungen, auch Kindertagespflege
- Notbetreuung möglich
- gültig ab dreitägiger Überschreitung des Schwellenwerts am übernachsten Tag
- Aufhebung nach Unterschreitung des Schwellenwerts an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am übernächsten Tag
Regeln bei einer Inzidenz unter 35
Öffnung von:
- Museen
- Bibliotheken
- Galerien
- Ausstellungen
- Gedenkstätten
- Autokinos
- Kinos
- Theater
- Bühnen
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- Konzertveranstaltungsort
- Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum
- Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren
Voraussetzungen (mit Ausnahme für Bibliotheken und Autokinos):
- Kontakterfassung der Besucher
- kein tagesaktueller Negativ-Test nötig
Regeln bei einer Inzidenz unter 100
Öffnung von:
- Museen
- Bibliotheken
- Galerien
- Ausstellungen
- Gedenkstätten
- Autokinos
- Kinos
- Theater
- Bühnen
- Opernhäuser
- Konzerthäuser
- Konzertveranstaltungsort
- Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum
- Kulturveranstaltungen im Außenbereich
- Proben und Aufführungen von Laien und Amateuren
Voraussetzungen (mit Ausnahme für Bibliotheken und Autokinos):
- Kontakterfassung der Besucher
- tagesaktueller Negativ-Test (gilt nicht für Geimpfte und Genesene) - entfällt bei fünftägiger Inzidenz unter 35 bei Einhaltung des Mindestabstands
Regeln bei einer Inzidenz über 100
Alle Einrichtungen bleiben geschlossen. Einzige Ausnahme sind Autokinos.
Modellprojekte
- maximal zwei Modellprojekte pro Landkreis oder kreisfreier Stadt
- muss zeitlich befristet, wissenschaftlich begleitet und landesbedeutsam sein
- Absprache mit Sächsischem Datenschutzbeauftragten, dem Kultur- und dem Sozialministerium vor Genehmigung erforderlich
- Genehmigung durch Landkreis oder kreisfreie Stadt
Mund-Nasen-Bedeckung
Hier gilt die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung:
- im öffentlichen Raum unter freiem Himmel wenn sich Menschen begegnen
- wenn Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
Hier gilt die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken:
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten
- für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude von Schulen oder Kindertageseinrichtungen betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi, ...)
- in Kraftfahrzeugen (bei Besetzung mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen, mit Ausnahme des Fahrers oder der Fahrerin)
- für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind
- bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister
- in Gerichten und Staatsanwaltschaften (Aufhebung durch Vorsitzenden im Gerichtsaal möglich)
Hier gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken* (oder vergleichbar, ohne Atemventil):
- in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi, ... - bei Inzidenz über 100)
- für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste und ambulanter Palliativversorgung**
- beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen**
- bei richterlichen Anhörungen
- für Personal und Besucher in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen**
*Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren müssen nur einen einfachen medizinischen Mundschutz tragen.
**Ausnahme: Sofern Beschäftigte und die zu pflegenden/betreuenden Personen geimpft oder genesen sind, müssen Beschäftigte nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für Besucher.
Ausnahmen:
- bei der "Fortbewegung ohne Verweilen" (z. B. Radfahren) und sportlicher Betätigung
- für Kinder unter sechs Jahren
- für Kinder unter zehn Jahren in Fußgängerzonen und auf Spielplätzen
- für Menschen mit Behinderung, die nicht zum Masketragen in der Lage sind
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie Begleitpersonen
- Befreiung durch ein ärztliches Attest
Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 60 Euro.
Saisonarbeiter
Regelungen für folgende Betriebe:
- mehr als zehn Beschäftigte
- Beschäftigung von Saisonarbeitern aus dem Ausland für mindestens drei Wochen
- Unterbringung der Saisonarbeiter in Gemeinschaftsunterkünften
Das muss beachtet werden:
- Anmeldung der Saisonarbeiter bei Behörden durch Betrieb 14 Tage vor Arbeitsbeginn
- Nachweis eines tagesaktuellen negativen Tests bei Arbeitsbeginn oder Bezug der Gemeinschaftsunterkunft
- auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen
Schule
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Regelbetrieb für alle Schulformen
- Aussetzung der Schulbesuchspflicht für alle Schularten (wer nicht am Präsenzunterricht teilnimmt, muss zu Hause lernen)
- Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen sowie Lehrer, sonst Zutrittsverbot in Gebäuden (Tests nicht älter als drei Tage, gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
- keine Testpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen
- Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und schulisches Personal entfällt (Maskenpflicht kann von den Schulen im Rahmen des Hygienekonzepts angeordnet werden)
- Betretungsverbot für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
- Dokumentation aller Personen, die länger als 10 Minuten ein Schulgebäude betreten, zur Kontaktnachverfolgung
- Reinigung regelmäßig genutzter Oberflächen, Geräte und Räume
- regelmäßiges Lüften, spätestens 30 Minuten nach Unterrichtsbeginn
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Regelbetrieb für alle Schulformen
- Aussetzung der Schulbesuchspflicht für alle Schularten (wer nicht am Präsenzunterricht teilnimmt, muss zu Hause lernen)
- Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen sowie Lehrer, sonst Zutrittsverbot in Gebäuden (Tests nicht älter als drei Tage, gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
- keine Testpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen
- Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Maskenpflicht ab Klasse 5 (Ausnahmen u.a.: auf dem Außengelände und im Sportunterricht bei Mindestabstand, beim Essen und Trinken, in Förderschulen)
- Betretungsverbot für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Geschmacksstörungen, Husten) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
Dokumentation aller Personen, die länger als 10 Minuten ein Schulgebäude betreten, zur Kontaktnachverfolgung
- Reinigung regelmäßig genutzter Oberflächen, Geräte und Räume
- regelmäßiges Lüften, spätestens 30 Minuten nach Unterrichtsbeginn
Regeln bei Inzidenz über 100
- gültig ab übernächstem Tag nach fünftägiger Schwellenwertüberschreitung
- Wechselunterricht, auch an Grundschulen
- zwei wöchentliche Corona-Tests für Teilnehmende am Präsenzunterricht (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
- Lockerung nach Unterschreitung der Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am übernächsten Tag
Regeln bei Inzidenz über 165
- gültig ab übernächstem Tag nach dreitägiger Schwellenwertüberschreitung
- kein Präsenzunterricht
- Lockerung nach Unterschreitung der Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen am übernächsten Tag
Ausnahmen:
- für Abschlussklassen (einschließlich Grundschule)
- keine Schulschließung in Förderschulen
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Testpflicht entfällt
- Personenbegrenzung bei der Sportausübung entfällt
- Testpflicht bei Sportveranstaltungen mit Publikum bleibt bestehen, wenn der Mindestabstand unterschritten werden soll
Regeln bei Inzidenz unter 50
Erlaubt ohne Einschränkungen:
- medizinisch notwendige Behandlungen
- Sportunterricht
- Dienstsport
- sportwissenschaftliche Studiengänge
- Berufs-, Profi- und Spitzensport
Erlaubt mit Einschränkungen:
- Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich (Testpflicht für Trainer, Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen (Testpflicht für Trainer, Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen (Testpflicht für Sportler und Trainer (außer Geimpfte und Genesene), Kontakterfassung bei Gruppen bis zu 30 Personen)
- Kontaktsport auf Außensportanlagen (Testpflicht für Sportler und Trainer (außer Geimpfte und Genesene), Kontakterfassung bei Gruppen bis zu 30 Personen)
- Sportveranstaltungen mit Publikum (tagesaktueller Test, Kontakterfassung und Hygienekonzept erforderlich)
Zusätzlich erlaubt ist:
- Kontaktsport auf Innensportanlagen (Testpflicht für Sportler und Trainer (außer Geimpfte und Genesene), Kontakterfassung bei Gruppen bis zu 30 Personen)
Regeln bei Inzidenz unter 100
Erlaubt ohne Einschränkungen:
- medizinisch notwendige Behandlungen
- Sportunterricht
- Dienstsport
- sportwissenschaftliche Studiengänge
- Berufs-, Profi- und Spitzensport
Erlaubt mit Einschränkungen:
- Gruppen von bis zu 30 Minderjährigen im Außenbereich (Testpflicht für Trainer, Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- kontaktfreier Sport auf Außensportanlagen (Testpflicht für Trainer, Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- kontaktfreier Sport auf Innensportanlagen (Testpflicht für Sportler und Trainer (außer Geimpfte und Genesene), Kontakterfassung bei Gruppen bis zu 30 Personen)
- Kontaktsport auf Außensportanlagen (Testpflicht für Sportler und Trainer (außer Geimpfte und Genesene), Kontakterfassung bei Gruppen bis zu 30 Personen)
- Sportveranstaltungen mit Publikum (tagesaktueller Test, Kontakterfassung und Hygienekonzept erforderlich)
Regeln bei Inzidenz über 100
- Schließung aller Sportanlagen und -einrichtungen für den Amateur- und Freizeitsport
- kontaktloser Individualsport alleine, zu zweit und mit Angehörigen des eigenen Hausstands möglich
Ausnahmen:
- für Berufs-, Profi- und Spitzensport sowie sportwissenschaftliche Studiengänge
- für Kinder unter 14 Jahren in Gruppen bis zu fünf Personen (kontaktloser Sport im Freien, Trainer brauchen Negativ-Test)
Regeln bei Inzidenz unter 35
In folgenden Bereichen entfällt eine Testpflicht:
- in Fahr-, Boots- und Flugschulen
- für Teilnehmende an Integrationskursen und verschiedenen Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
- im Einzelhandel
- beim Friseurbesuch und weiteren körpernahen Dienstleistungen
- in der Gastronomie und bei Übernachtungsangeboten
- bei Eheschließungen und Beerdigungen
- für den Besuch von Museen und weiteren Kulturstätten (außer wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter unterschritten wird)
- Kulturveranstaltungen im Außenbereich (außer wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter unterschritten wird)
- für die Ausübung verschiedener sportlicher Aktivitäten
- in Freibädern
- im Zoo, im botanischen Garten und in Vergnügungsparks
- bei Stadt-, Gäste- und Naturführungen
- bei Angeboten der Kinder-, Familien- und Jugenderholung
- in Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen
- für Schülerinnen und Schüler in Kunst-, Musik- und Tanzschulen
Außderdem gilt:
- Hygieneschutzkonzepte, Kontaktdokumentationen Hygiene- und Abstandsregeln
Regeln bei Inzidenz unter 100
Testpflicht gilt:
- für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt (zweimal wöchentlich, kostenlose Bereitstellung durch Arbeitgeber)*
- für Kunden körpernaher Dienstleistungen* (Ausnahme bei medizinisch notwendigen Behandlungen)
- für den Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen*
- für Beschäftigte in der Kinder- und Jugendhilfe (zweimal wöchentlich)*
- für Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen sowie von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen (zweimal wöchentlich)*
- für Besucher von Pflegeeinrichtungen (Schnelltest vor Ort oder Test nicht älter als 24 Stunden, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)
- für Personal in Alten- und Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und Tagespflegeeinrichtungen (dreimal wöchentlich, Geimpfte mind. einmal wöchentlich)
- für Gäste von Tagespflegeeinrichtungen (dreimal wöchentlich, Geimpfte mind. einmal wöchentlich)
- für Lehrer, Erzieher und Schüler
- für Kunden im Einzelhandel (Test nicht älter als 24 Stunden)*
- Empfehlung für sonstiges Pflegepersonal und betreute Wohngruppen (z. B. in Kliniken, möglichst zweimal wöchentlich, Geimpfte mind. einmal wöchentlich)
*Testpflicht entfällt bei fünftägiger Unterschreitung des Inzidenz-Schwellenwerts von 35
Ausnahmen:
- für Kinder unter sechs Jahren
- für Geimpfte (zwei Wochen nach der Zweitimpfung)
- für Genesene (Personen mit Nachweis eines mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate alten positiven PCR-Test oder ärztlicher Bescheinigung über Infektionen)
Was ist ein Selbsttest?
Ein Selbsttest ist ein Antigenschnelltest. Er kann durch Privatpersonen selbstständig durchgeführt werden und muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Bei einem positiven Testergebnis muss unverzüglich ein PCR-Test durchgeführt werden. Ein negatives Testergebnis mit Selbstauskunft reicht nicht mehr aus, um Angebote mit Testpflicht zu nutzen.
Was ist ein Schnelltest?
Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest. Er wird von fachkundigem Personal durchgeführt und muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Bei einem positiven Testergebnis muss ein PCR-Test zum Nachtesten durchgeführt werden und die Person muss in Quarantäne.
Was ist ein PCR-Test?
Mithilfe eines PCR-Tests wird die Erbsubstanz des Virus in einem Labor nachgewiesen. Bei einem positiven Testergebnis muss die Person in Quarantäne.
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Betrieb von Camping- und Caravanplätzen ohne Einschränkungen
- Vermietung von Ferienwohnungen ohne Einschränkungen
- Öffnung aller sonstigen Beherbergungsbetriebe (Voraussetzungen: Kontakterfassung der Gäste und kein tagesaktueller Test nötig)
Regeln bei Inzidenz unter 100
- Betrieb von Camping- und Caravanplätzen ohne Einschränkungen
- Vermietung von Ferienwohnungen ohne Einschränkungen
- Öffnung aller sonstigen Beherbergungsbetriebe (Voraussetzungen: Kontakterfassung der Gäste und tagesaktueller Test bei Anreise, Testpflicht entfällt bei fünftägiger Unterschreitung des Inzidenz-Schwellenwerts von 35)
Regeln bei Inzidenz über 100
Verboten sind:
- Busreisen
- Übernachtungen (mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen beruflichen, sozialen oder medizinischen Anlässen)
Versammlungen laut Versammlungsgesetz
Unter freiem Himmel sind Versammlungen grundsätzlich zulässig, wenn:
- die medizinische Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleiter/-leiterin und Ordner eingehalten wird
- zwischen allen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt wird
Regeln bei Inzidenzwert über 50
- maximal 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- nur ortsfest
- medizinische Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleiter/-leiterin und Ordner
- Einhaltung des Mindestabstands zwischen allen Personen
Versammlungen mit mehr als der angegebenen Personenzahl können im Einzelfall genehmigt werden, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Regeln bei Inzidenzwert über 200
- maximal 200 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- nur ortsfest
- medizinische Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleiter/-leiterin und Ordner
- Einhaltung des Mindestabstands zwischen allen Personen
Versammlungen mit mehr als der angegebenen Personenzahl können im Einzelfall genehmigt werden, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Regeln bei Inzidenzwert über 300
- maximal zehn Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- nur ortsfest
- medizinische Mund-Nasen-Schutz-Pflicht für alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleiter/-leiterin und Ordner
- Einhaltung des Mindestabstands zwischen allen Personen
Versammlungen mit mehr als der angegebenen Personenzahl können im Einzelfall genehmigt werden, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Quelle: MDR/cb/al
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN | SACHSENSPIEGEL | 26. Mai 2021 | 19:00 Uhr