PandemieDiese Corona-Regeln gelten ab 23. September in Sachsen
In Sachsen gelten ab dem 23. September neue Corona-Regeln. MDR SACHSEN fasst die aktuellen Regeln der sächsischen Corona-Schutzverordnung zusammen. Sie gilt bis einschließlich 20. Oktober und orientiert sich neben den Inzidenzzahlen des Robert-Koch-Instituts auch an der Krankenhausbettenbelegung durch Covid-19-Patienten in Sachsen sowie der neu eingeführten 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen.
Auf dieser Seite:
- Definition 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen
- Definition Vorwarnstufe und Überlastungsstufe
- 7-Tage-Inzidenz in Ihrer Stadt / in Ihrem Landkreis
- Außerschulische Bildung
- Besuche in Heimen, Kliniken und Co.
- Familie und Freunde (Kontaktbeschränkungen)
- Feiern
- Freizeit
- Gastronomie
- Geöffnete Geschäfte
- Dienstleistungsangebote
- Großveranstaltungen
- Hochschulen
- Kirche und Religion
- Kita
- Kultur
- Modellprojekte
- Mund-Nasen-Bedeckung
- Optionsmodell 2G
- Saisonarbeiter
- Schule
- Sonderregelung für Wahlen und Abstimmungen
- Sport
- Testpflicht / Geimpft- oder Genesenennachweis
- Testpflicht bei der Arbeit
- Tourismus
- Versammlungen laut Versammlungsgesetz
Das sächsische Kabinett hat eine neue Corona-Schutzverordnung beschlossen, die ab dem 23. September gilt. Die Inzidenzwerte, bei denen jeweils neue Regelungen gelten, liegen bei 10 und 35. Dabei muss der Inzidenzwert immer von gewisser Stabilität sein. Es gilt die 5+2-Regel. Das heißt: Wird der niedrigere Inzidenz-Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten am übernächsten Tag Lockerungen ein. Wird der höhere Inzidenz-Schwellenwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen erreicht, treten Verschärfungen am übernächsten Tag in Kraft. Die Stadt bzw. der Landkreis, bei der oder dem sich Änderungen ergeben, weil der Schwellenwert über- oder unterschritten wurde, muss die Änderung der Regeln öffentlich bekannt machen.
Definition 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen
In der Corona-Schutzverordnung befindet sich auch eine neue Kenngröße: die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen. Der Wert beschreibt die Anzahl, der ans Robert-Koch-Institut (RKI) übermittelten Neuaufnahmen von Covid-19-Patienten in Krankenhäuser pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen. Der Wert wurde in die Vorwarnstufe und in die Überlastungsstufe der neuen Verordnung eingearbeitet.
Definition Vorwarnstufe und Überlastungsstufe
Zusätzlich zu den Inzidenzwerten sieht die neue Schutzverordnung eine Vorwarnstufe und eine Überlastungsstufe aufgrund der Bettenbelegung in den sächsischen Kliniken vor. Die Vorwarnstufe gilt nun, wenn die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen bei mindestens sieben liegt und 650 Betten auf der Normalstation oder wenn die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen bei mindestens sieben liegt und 180 Betten auf der Intensivstation mit Covid-19-Patienten belegt sind.
Die Überlastungsstufe ist erreicht, wenn die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen bei mindestens 12 liegt und 1.300 Betten auf der Normalstation oder wenn die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen bei mindestens 12 liegt und 420 Betten auf der Intensivstation mit Covid-19-Patienten belegt sind. Wie bei den Inzidenzwerten gilt auch bei der Bettenbelegung und der 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die 5+2-Regel.
7-Tage-Inzidenz in Ihrer Stadt / in Ihrem Landkreis
DIE REGELN AB 23. September VON A BIS Z
Außerschulische Bildung
Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, Integrationskurse sowie ähnliche Einrichtungen, Volkshochschulen:
Regeln bei Inzidenz unter 35
- keine Testpflicht (Einrichtungen und Prüfungsbehörden können bei Präsenzunterricht eine Testpflicht anordnen)
- Regelbetrieb und Präsenzunterricht
Regeln bei Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe
- einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmerinnen, Kursteilnehmer und Unterrichtende (oder Nachweise für Geimpfte und Genesene)
- Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und die für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen
- Kontakterfassung
- Regelbetrieb und Präsenzunterricht
Regeln bei Überlastungsstufe
- Zutritt prinzipiell nur für Geimpfte und Genesene
- bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden
- Kontakterfassung
- Regelbetrieb und Präsenzunterricht
Kunst-, Musik- und Tanzschulen:
Regeln bei Inzidenz unter 35
- keine Testpflicht (Einrichtungen und Prüfungsbehörden können bei Präsenzunterricht eine Testpflicht anordnen)
- Regelbetrieb und Präsenzunterricht
Regeln bei Inzidenz über 35 oder Vorwarnstufe
- einmal in der Woche negativer Corona-Test für Kursteilnehmerinnen, Kursteilnehmer und Unterrichtende (oder Nachweise für Geimpfte und Genesene)
- abweichende Regelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen zusätzlich möglich
- Kontakterfassung
- Regelbetrieb und Präsenzunterricht
Regeln bei Überlastungsstufe
- Zutritt prinzipiell nur für Geimpfte und Genesene
- bei Lehrveranstaltungen und Prüfungen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden
- Kontakterfassung
- Regelbetrieb und Präsenzunterricht
Besuche in Heimen, Kliniken und Co.
Regeln für folgende Einrichtungen*:
- Alten- und Pflegeheime
- ambulant betreute Wohngemeinschaften
- Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen
- Krankenhäuser und Rehakliniken
- stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Das sind die Voraussetzungen:
- Hygienekonzept (mit Regelung zur Besucheranzahl und Kontaktnachverfolgung)
- tagesaktueller, negativer Corona-Test für Besucher (auch vor Ort möglich, Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- FFP2-Maskenpflicht für Personal, Bewohner und Besucher; OP-Masken für Geimpfte und Genesene
- Ausnahmen für Sterbebegleitung möglich
*Einrichtungen müssen Besuchsmöglichkeiten aufrechterhalten. Entsprechende Regeln dafür sind der aktuellen regionalen Infektionslage anzupassen und müssen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der Versorgten und deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen. Hygienekonzepte dürfen nicht zur vollständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen.
Familie und Freunde (Kontaktbeschränkungen)
Grundsätzlich gilt:
- Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum reduzieren
- Zahl der zulässigen Kontakte möglichst konstant und klein halten
- Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Menschen halten
Empfehlungen:
- regelmäßige Händehygiene
- Vermeidung des Hand-Gesicht-Kontakts
- regelmäßiges Lüften in geschlossenen Räumen
- Nutzung der Corona-Warn-App
- Tragen medizinischer Masken im öffentlichen Raum
Regeln bei Vorwarnstufe
- Zusammenkünfte mit Personen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht sind möglich
- Zusammenkünfte mit maximal zehn Personen aus verschiedenen Hausständen
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
Regeln bei Überlastungsstufe
- Zusammenkünfte mit Personen des eigenen Hausstandes, der Partnerin oder dem Partner und Personen, für die ein Sorge- und Umgangsrecht besteht sind möglich
- Zusammenkünfte mit maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes
- Kinder unter 14 Jahren sowie Geimpfte und Genesene zählen nicht mit
Feiern
Privat:
- möglich solange Vorwarnstufe nicht erreicht ist
Öffentlich:
- Festivitäten und Feiern auf öffentlichen Plätzen sind möglich
- Hygienekonzept erforderlich
- bei Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für Feste in Innenräumen
- bei Überlastungsstufe besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und zur Kontakterfassung für Feste in Innenräumen
Freizeit
Regeln bei Inzidenz unter 10
- alle Freizeitangebote dürfen öffnen
- Maskenpflicht entfällt
- Testpflicht entfällt
Regeln bei einer Inzidenz über 35 oder Vorwarnstufe
- alle Freizeitangebote dürfen öffnen
Öffnung mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Testpflicht:
- Veranstaltungen und Feste in Innenräumen
- Hallenbäder und Saunen aller Art
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
- Discos, Musikclubs und Bars im Innenbereich
- Prostitutionsstätten
- touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
Testpflicht gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
Regeln bei Überlastungsstufe
- alle Freizeitangebote dürfen öffnen
Öffnung mit Hygienekonzept, Kontakterfassung und Geimpft- oder Genesenennachweis:
- Veranstaltungen und Feste in Innenräumen
- Hallenbäder und Saunen aller Art
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
- Discos, Musikclubs und Bars im Innenbereich
- Prostitutionsstätten
- touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
Bei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis durch einen Testnachweis ersetzt werden.
Gastronomie
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Öffnung von Außen- und Innenbereich ohne Testpflicht und ohne Kontakterfassung
- Hygienekonzept ist erforderlich
Regeln bei Inzidenz über 35 oder Vorwarnstufe
- Öffnung vom Außenbereich ohne Testpflicht und ohne Kontakterfassung
- Öffnung vom Innenbereich mit Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und mit Kontakterfassung
- Hygienekonzept ist erforderlich
- Testpflicht gilt nicht für Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe) für
a) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
b) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können
c) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen
Regeln bei Überlastungsstufe
- Öffnung vom Außenbereich ohne Testpflicht und ohne Kontakterfassung
- Öffnung vom Innenbereich mit Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises und mit Kontakterfassung
- Hygienekonzept ist erforderlich
- Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises gilt nicht für Gaststätten und Speiselokale und Betriebe, in denen Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden, sowie Kantinen und Mensen (Gastronomiebetriebe) für
a) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforderlich sind,
b) die Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfahrern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können
c) nichtöffentliche Personalrestaurants und nichtöffentliche Kantinen
Geöffnete Geschäfte
Regeln bei einer Inzidenz unter 10
- Einzelhandel darf komplett öffnen
Das sind die Voraussetzungen:
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Maskenpflicht entfällt, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann
Regeln bei einer Inzidenz über 35 oder Vorwarnstufe
- Einzelhandel darf komplett öffnen
Das sind die Voraussetzungen:
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln
- Maskenpflicht
- Testpflicht zweimal wöchentlich für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
- keine Testpflicht für Kunden
Regeln bei Überlastungsstufe
- Einzelhandel darf komplett öffnen
Das sind die Voraussetzungen:
- Erstellung eines Hygienekonzepts
- Einhaltung der Kontaktbeschränkungen und Abstandsregeln
- Maskenpflicht
- Testpflicht zweimal wöchentlich für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt
- keine Testpflicht für Kunden
Dienstleistungsangebote
Regeln bei einer Inzidenz über 35 oder Vorwarnstufe
Geöffnet sind:
- alle körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Fußpflege, Physiotherapie, Tattoostudio, ...)
- Fahr-, Boots- und Flugschulen
Voraussetzung:
- Testpflicht für Betreiber, Beschäftigte und Unterrichtende (zweimal pro Woche, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)
- tagesaktueller negativer Corona-Test für Kunden körpernaher Dienstleistungen (gilt nicht für Geimpfte und Genesene). Testpflicht gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.
- Kontakterfassung
- Hygienekonzept
- Maskenpflicht für Kunden und Dienstleister (bleibt auch bei Inzidenz unter 10 bestehen)
Regeln bei Überlastungsstufe
Geöffnet sind:
- alle körpernahen Dienstleistungen (Friseure, Fußpflege, Tattoostudio, ...)
- Fahr-, Boots- und Flugschulen
Voraussetzung:
- Testpflicht für Betreiber, Beschäftigte und Unterrichtende (zweimal pro Woche, Ausnahmen für Geimpfte und Genesene)
- Impf- oder Genesenennachweis für Kunden körpernaher Dienstleistungen. Gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen.
- Kontakterfassung
- Hygienekonzept
- Maskenpflicht für Kunden und Dienstleister (bleibt auch bei Inzidenz unter 10 bestehen)
Großveranstaltungen
Regeln bei Inzidenz unter 35
Großveranstaltungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Kontakterfassung erfolgt vorzugsweise durch personalisierte Tickets (kann im Hygienekonzept anders genehmigt werden)
- tagesaktueller Negativtest (Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- Hygienekonzept erforderlich
- Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes für Besucher
- Begrenzung von Ausschank und Konsum von Alkohol
- kein Zutritt für erkennbar alkoholisierte Personen
Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltungen Ausnahmen der Besucherhöchstgrenzen festlegen.
Regeln bei Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe
Großveranstaltungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Kontakterfassung erfolgt vorzugsweise durch personalisierte Tickets
- tagesaktueller Negativtest (Ausnahme für Geimpfte und Genesene)
- Hygienekonzept erforderlich
- Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes für Besucher
- bei maximal 5.000 Besuchern im Innenbereich keine Beschränkung der Kapazität des Veranstaltungsortes
- bei mehr als 5.000 Besuchern im Innen- und Außenbereich darf die Besucheranzahl höchstens 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes, maximal aber 25.000 Besucher gleichzeitig, betragen
- Begrenzung von Ausschank und Konsum von Alkohol
- kein Zutritt für erkennbar alkoholisierte Personen
Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltungen Ausnahmen der Besucherhöchstgrenzen festlegen.
Regeln bei Überlastungsstufe
Großveranstaltungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt:
- Kontakterfassung erfolgt vorzugsweise durch personalisierte Tickets
- Zutritt nur mit Geimpft- oder Genesenennachweis
- Hygienekonzept erforderlich
- Maskenpflicht abseits des eigenen Platzes für Besucher
- maximal 25.000 Besucher
- Besucheranzahl darf höchstens 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes betragen
- Begrenzung von Ausschank und Konsum von Alkohol
- kein Zutritt für erkennbar alkoholisierte Personen
Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für landestypische Veranstaltungen Ausnahmen der Besucherhöchstgrenzen festlegen.
Hochschulen
- Hochschulunterricht ist möglich
- Kontakterfassung bei Präsenzveranstaltungen erforderlich
- bei Inzidenz über 35 oder Vorwarnstufe gilt eine Testpflicht einmal die Woche
- Testpflicht für Teilnahme an Präsenzveranstaltungen und Prüfungen kann auch bei Inzidenz unter 35 angeordnet werden
- bei Überlastungsstufe gilt eine Vorlage des Geimpft- oder Genensenennachweis. Der Nachweis kann durch einen Testnachweis ersetzt werden.
Kirche und Religion
Zusammenkünfte zum Zwecke der Religionsausübung sind erlaubt unter folgenden Bedingungen:
- Erstellung eines Hygienekonzepts, angepasst an die Infektionslage
Kita
- inzidenzunabhängiger Regelbetrieb
- kein Zutritt in Gebäude ohne negativen Corona-Test (zwei pro Woche)
- keine Testpflicht für betreute Kinder und deren Begleitperson beim Bringen/Abholen
- Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Betretungsverbot für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
- Dokumentation aller betreuenden und betreuten Personen zur Kontaktnachverfolgung
- Dokumentation aller Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals, die sich länger als 10 Minuten in einem Gebäude der Kindertagesbetreuung aufgehalten haben
Regeln bei Überlastungsstufe
- eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen
Kultur
Regeln bei einer Inzidenz unter 35
- Öffnung von allen kulturellen Einrichtungen
- Hygienekonzept ist nötig
- bei mehr als 1.000 Teilnehmern gelten die Regeln für Großveranstaltungen
Regeln bei einer Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe
- Öffnung von allen kulturellen Einrichtungen
Voraussetzungen für Zutritt zu Innenbereichen:
- Kontakterfassung der Besucher
- tagesaktueller Negativ-Test nötig (gilt nicht für Geimpfte oder Genesene)
- bei mehr als 1.000 Teilnehmern gelten die Regeln für Großveranstaltungen
- Hygienekonzept erforderlich
Regeln bei Überlastungsstufe
- Öffnung von allen kulturellen Einrichtungen
Voraussetzungen:
- Kontakterfassung der Besucher
- Zutritt nur mit Geimpft- und Genesenennachweis
- bei mehr als 1.000 Teilnehmern gelten die Regeln für Großveranstaltungen
- Hygienekonzept erforderlich
Modellprojekte
- maximal zwei Modellprojekte pro Landkreis oder kreisfreier Stadt für denselben Zeitraum
- muss zeitlich befristet, wissenschaftlich begleitet und landesbedeutsam sein
- Absprache mit Sächsischem Datenschutzbeauftragten, dem Kultur- und dem Sozialministerium vor Genehmigung erforderlich
- Genehmigung durch Landkreis oder kreisfreie Stadt
Mund-Nasen-Bedeckung
Regeln bei einer Inzidenz unter 10
Das Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung ist nur noch an folgenden Orten Pflicht:
- in Ladengeschäften und Märkten, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- bei körpernahen Dienstleistungen
- im öffentlichen Personennahverkehr, inklusive Schülerverkehr und Taxen
- für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste und ambulanter Palliativversorgung
- beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen
- für Personal und Besucher in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
- bei Großveranstaltungen mit mehr als 5.000 Besuchern
Hier gilt die Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung:
- im öffentlichen Raum unter freiem Himmel, wenn sich Menschen begegnen
- wenn Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann
Hier gilt die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken (Inzidenz über 10):
- in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden und Angeboten
- in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn, Taxi, ...)
- in Kraftfahrzeugen (bei Besetzung mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen, mit Ausnahme des Fahrers oder der Fahrerin)
- für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern dort andere Personen anwesend sind
- bei körpernahen Dienstleistungen für die Kunden und Dienstleister
- in Gerichten und Staatsanwaltschaften (Aufhebung durch Vorsitzenden im Gerichtssaal möglich)
Hier gilt die Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken* (oder vergleichbar, ohne Atemventil):
- für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste und ambulanter Palliativversorgung**
- beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen**
- bei richterlichen Anhörungen
- für Personal und Besucher in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen**
*Kinder im Alter zwischen sechs und 14 Jahren müssen nur einen einfachen medizinischen Mundschutz tragen.
**Ausnahme: Sofern Beschäftigte und die zu pflegenden/betreuenden Personen geimpft oder genesen sind, müssen Beschäftigte nur einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für Besucher.
Ausnahmen:
- bei der "Fortbewegung ohne Verweilen" (z. B. Radfahren) und sportlicher Betätigung
- für Kinder unter sechs Jahren
- für Kinder unter zehn Jahren in Fußgängerzonen und auf Spielplätzen
- für Menschen mit Behinderung, die nicht zum Masketragen in der Lage sind
- für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie Begleitpersonen
- Befreiung durch ein ärztliches Attest
Bei Verstößen droht ein Bußgeld in Höhe von bis zu 60 Euro.
Optionsmodell 2G
Wenn eine der nachfolgenden Einrichtungen den Zugang nur für Geimpfte oder Genesene erlaubt, besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes und zur Einhaltung des Abstandsgebotes. Außerdem gelten dann keine Beschränkungen mehr hinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität.
Sollte das Personal in der Einrichtung, die das 2G-Modell nutzen will, nicht komplett geimpft sein, kann dieses mit der Vorlage eines tagesaktuellen negativen Tests und dem Tragen einer medizinischen Maske trotzdem arbeiten.
Möglich für:
- Innengastronomie
- Veranstaltungen und Feste in Innenräumen
- Sport im Innenbereich
- Hallenbäder und Saunen aller Art
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
- touristische Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
- Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich
- Großveranstaltungen mit bis zu 5.000 Personen
- Kunst-, Musik- und Tanzschulen
Voraussetzungen:
- Anmeldung mindestens drei Werktage vor Beginn der Veranstaltung oder des Angebots beim zuständigen Gesundheitsamt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Ereignissen oder bei einer vollständigen Umstellung auf das 2G-Optionsmodell reicht eine einmalige Anzeige aus.
- Kontakterfassung
- Zutrittskontrolle
Ausnahmen (für diese Personen gibt es keine Nachweispflicht):
- Kinder unter 6 Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden
- Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Menschen, die sich etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können, können die Angebote im 2G-Optionsmodell nicht nutzen.
Sobald die Überlastungsstufe erreicht ist, kann das Optionsmodell 2G nicht mehr angeboten werden.
Saisonarbeiter
Regelungen für folgende Betriebe:
- mehr als zehn Beschäftigte
- Beschäftigung von Saisonarbeitern aus dem Ausland für mindestens drei Wochen
- Unterbringung der Saisonarbeiter in Gemeinschaftsunterkünften
Das muss beachtet werden:
- Anmeldung der Saisonarbeiter bei Behörden durch Betrieb 48 Stunden vor Arbeitsbeginn
- Nachweis eines tagesaktuellen negativen Tests bei Arbeitsbeginn oder Bezug der Gemeinschaftsunterkunft
- auf behördliche Anordnung sind weitere Tests durchzuführen
Schule
- Inzidenzunabhängiger Regelbetrieb in allen Schulformen
- Schulbesuchspflicht wieder in Kraft. Eine Befreiung ist nur noch für Schülerinnen und Schüler mit einem ärztlichen Attest möglich.
- Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen sowie Lehrer einmal wöchentlich, sonst Zutrittsverbot in Gebäuden (Tests nicht älter als drei Tage, gilt nicht für Geimpfte und Genesene) bei einer Inzidenz unter 10. Ab einer Inzidenz über 10 gilt die Testpflicht zweimal wöchentlich (gilt nicht für Geimpfte und Genesene).
- keine Testpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen
- keine Testpflicht für Sitzungen der Schulkonferenz und von Gremien der Eltern- und Schülermitwirkung sowie für Eltern-Lehrer-Gespräche
- Maskenpflicht für Begleitpersonen beim Bringen/Abholen, wenn das Gebäude betreten wird oder der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann
- Maskenpflicht ab einer Inzidenz von 35, außer für Grund- und Förderschule (Primarbereich)
- Schutzmaßnahmen wie zeitlich begrenzter Wechselunterricht oder temporäre Schulschließung können vom Kultusministerium angeordnet werden, wenn lokale Ausbrüche stattfinden.
- Betretungsverbot für Corona-Infizierte, Personen mit typischen Krankheitssymptomen (Atemnot, neu auftretender Husten, starker Schnupfen, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) und Personen mit Kontakt zu Corona-Infizierten
- Reinigung regelmäßig genutzter Oberflächen, Geräte und Räume
- regelmäßiges Lüften, spätestens 30 Minuten nach Unterrichtsbeginn
- Dokumentation aller Personen, die länger als 10 Minuten ein Schulgebäude betreten, zur Kontaktnachverfolgung
Schulbesuchspflicht für alle Kinder"Wenn Schülerinnen oder Schüler weder an der Testung in der Schule teilnehmen noch einen Testnachweis vorlegen, ist eine Teilnahme am Präsenzunterricht nicht möglich. Die Kinder oder Jugendlichen werden nach Hause geschickt und können ihrer Schulbesuchspflicht nicht gerecht werden. Ebenso wird vorgegangen, wenn Schülerinnen oder Schüler sich weigern, eine Maske zu tragen, ohne dass eine Befreiung von dieser Pflicht vorliegt. In diesen Fällen müssen keine Aufgaben für das häusliche Lernen von der Schule bereitgestellt werden.
Wenn die Kinder nicht zur Schule geschickt werden oder sich weigern, eine Maske zu tragen oder an Tests nicht teilnehmen und nach Hause geschickt werden müssen: In diesen Fällen kann eine Verletzung der Schulbesuchspflicht eintreten, was ein Ordnungswidrigkeitsverfahren nach sich ziehen kann."Quelle: Kultusministerium Sachsen
Regeln bei Überlastungsstufe
- eingeschränkter Regelbetrieb in Grundschulen und zum Teil Förderschulen mit festen Klassen/Gruppen
- Wechselunterricht in allen anderen Schulformen
- In Abschlussklassen kann Regelbetrieb stattfinden.
Sonderregelung für Wahlen und Abstimmungen
Am 26. September 2021 finden die Bundestagswahl und mehrere Kommunalwahlen statt. Die Corona-Schutzverordnung sieht dafür gesonderte Regeln vor:
- Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutz im Wahllokal
- Einhaltung des Mindestabstandes
- es dürfen sich im Wahllokal nur so viele Personen (Wählende sowie Wahlhelfer und Wahlhelferinnen) gleichzeitig aufhalten, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann
- Hände vor dem Betreten des Wahllokals desinfizieren
- es gibt keine Kontakterfassung
- es gelten keine weiteren Zugangsbeschränkungen
Sport
Fitnessstudios und sonstige Sportanlagen und Sporteinrichtungen dürfen öffnen.
Voraussetzungen:
- Hygienekonzept erforderlich
Regeln bei Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe
- Testpflicht für Sport im Innenbereich (gilt nicht für Geimpfte und Genesene)
- Kontakterfassung
- bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gelten die Regeln von Großveranstaltungen
Testpflicht entfällt für:
- medizinisch notwendige Behandlungen
- Sportunterricht
- Dienstsport
- sportwissenschaftliche Studiengänge
- Berufs-, Profi- und Spitzensport
- Schwimmkurse
Regeln bei Überlastungsstufe
- Geimpft- oder Genesenennachweis für Sport im Innenbereich
- Kontakterfassung
- bei Sportveranstaltungen mit mehr als 1.000 Besuchern gelten die Regeln von Großveranstaltungen
Geimpft- und Genesenennachweis entfällt für:
- medizinisch notwendige Behandlungen
- Sportunterricht
- Dienstsport
- sportwissenschaftliche Studiengänge
- Berufs-, Profi- und Spitzensport
- Schwimmkurse
Testpflicht / Geimpft- oder Genesenennachweis
Regeln bei Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe
In folgenden Bereichen gilt eine Testpflicht oder der Geimpft- oder Genesenennachweis:
- für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt (zweimal wöchentlich, kostenlose Bereitstellung durch Arbeitgeber)
- für Kunden körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme bei medizinisch notwendigen Behandlungen)
- für Innengastronomie
- für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- für Prostitutionsstätten
- für Sport im Innenbereich
- für Hallenbäder und Saunen aller Art
- für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- für Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
- für die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
- für Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich
- für touristische Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugendund Familienerholung
- für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich.
Ausnahmen:
- Kinder unter 6 Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden
- Ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen.
Testpflicht am Arbeitsplatz während der Vorwarnstufe:
- zweimal wöchentlich für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
a) Alten- und Pflegeheimen
b) ambulant betreuten Wohngemeinschaften
c) Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen
d) Krankenhäusern und Rehakliniken
e) stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Gilt nicht für Geimpfte und Genesene.
Regeln bei Überlastungsstufe
In folgenden Bereichen gilt nur der Geimpft- oder Genensenennachweis:
- für Kunden körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme bei medizinisch notwendigen Behandlungen)
- für Innengastronomie
- für die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen
- für Prostitutionsstätten
- für Sport im Innenbereich
- für Hallenbäder und Saunen aller Art
- für Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich
- für Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich
- für die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr
- für Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich
- für touristische Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugendund Familienerholung
- für Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich.
Ausnahmen:
- Kinder unter 6 Jahren oder die, die noch nicht eingeschult wurden
- Geimpft- oder Genesenennachweis kann durch einen Test ersetzt werden, wenn:
a) die verpflichtete Person das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
b) für die verpflichtete Person aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausgesprochen wurde.
Testpflicht am Arbeitsplatz:
- zweimal wöchentlich für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in
a) Alten- und Pflegeheimen
b) ambulant betreuten Wohngemeinschaften
c) Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen
d) Krankenhäusern und Rehakliniken
e) stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe
Gilt nicht für Geimpfte und Gensene.
Was ist ein Schnelltest?
Ein Schnelltest ist ein Antigenschnelltest. Er wird von fachkundigem Personal durchgeführt und muss vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen sein. Bei einem positiven Testergebnis muss ein PCR-Test zum Nachtesten durchgeführt werden und die Person muss in Quarantäne.
Was ist ein PCR-Test?
Mithilfe eines PCR-Tests wird die Erbsubstanz des Virus in einem Labor nachgewiesen. Bei einem positiven Testergebnis muss die Person in Quarantäne.
Testpflicht bei der Arbeit
Es gilt unter folgenden Bedingungen eine zusätzliche Testpflicht bei der Arbeit:
- Abwesenheit von mindestens fünf Werktagen hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen
- am ersten Arbeitstag muss ein tagesaktueller Negativtest vorgelegt oder im Verlauf des ersten Arbeitstages ein dokumentierter beaufsichtigter Test durchgeführt werden
- gilt nicht für Homeoffice, sondern für den ersten Tag im Betrieb beziehungsweise außerhalb der eigenen Häuslichkeit
- gilt nicht für Geimpfte und Genesene
Tourismus
Regeln bei Inzidenz unter 35
- Betrieb von Camping- und Caravanplätzen ohne Einschränkungen
- Vermietung von Ferienwohnungen ohne Einschränkungen
- Öffnung aller sonstigen Beherbergungsbetriebe
Regeln bei Inzidenz über 35 oder bei Vorwarnstufe
- Betrieb von Camping- und Caravanplätzen ohne Einschränkungen
- Vermietung von Ferienwohnungen ohne Einschränkungen
- Öffnung aller sonstigen Beherbergungsbetriebe (Voraussetzungen: Kontakterfassung der Gäste und tagesaktueller Test bei Anreise bzw. Geimpft- oder Genesenennachweis)
Regeln bei Überlastungsstufe
- Betrieb von Camping- und Caravanplätzen ohne Einschränkungen
- Vermietung von Ferienwohnungen ohne Einschränkungen
- Öffnung aller sonstigen Beherbergungsbetriebe (Voraussetzungen: Kontakterfassung der Gäste und Geimpft- oder Genesenennachweis)
Versammlungen laut Versammlungsgesetz
Unter freiem Himmel sind Versammlungen grundsätzlich zulässig.
Regeln bei Vorwarnstufe
- nur ortsfest
- maximal 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- Geimpfte oder genesene Personen zählen mit
Versammlungen mit mehr als der angegebenen Personenzahl können im Einzelfall genehmigt werden, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Regeln bei Überlastungsstufe
- maximal 10 Teilnehmerinnen und Teilnehmer
- nur ortsfest
- Geimpfte oder genesene Personen zählen mit
Versammlungen mit mehr als der angegebenen Personenzahl können im Einzelfall genehmigt werden, wenn es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
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Quelle: MDR/al
Dieses Thema im Programm:MDR SACHSEN | SACHSENSPIEGEL | 22. September 2021 | 19:00 Uhr