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Im September sollen Berechtigte in Sachsen einen einmaligen Heizkostenzuschuss aufs Konto überwiesen bekommen. Bildrechte: IMAGO/Wolfgang Maria Weber

EnergiepreiseHeizkostenzuschuss und Energiepreispauschale: Wer bekommt was in Sachsen?

Der Bund will Bedürftige entlasten und ihnen einen einmaligen Heizkostenzuschuss von mindestens 270 Euro einmalig überweisen. Sachsen hat nun in einer Verordnung geregelt, wie die Berechtigten das Geld bekommen. Die gute Nachricht: Sie müssen nichts extra unternehmen. Aber auch Erwerbstätige, Selbstständige und Minijobber werden bei den Energiekosten entlastet. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst.

Sachsens Regierung hat den Weg für die Auszahlung des Heizkostenzuschusses freigemacht. Das Kabinett beschloss eine Verordnung, die regelt, welche Behörden die einmalige Unterstützung des Bundes auszahlen. Sie soll Bedürftige bei den stark gestiegenen Energiekosten entlasten. Dazu zählen unter anderem Empfänger von Wohngeld und BAföG.

Wie hoch ist der Heizkostenzuschuss und wer bekommt wieviel?

- Berechtigte müssen in der Heizphase zwischen Oktober 2021 und März 2022 mindestens einen Monat lang Wohngeld bezogen haben oder beziehen.

- Wer allein wohnt, dem stehen laut Gesetzentwurf 270 Euro zu, einem Zwei-Personen-Haushalt 350 Euro. Für jede weitere Person im berechtigten Haushalt sind weitere 70 Euro vorgesehen.

- Auszubildende und Studierende, die auf Bafög oder andere staatliche Hilfen angewiesen sind, wie einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, sollen pauschal 230 Euro bekommen.

Wie bekommt man den Heizkostenzuschuss?

Nach Angaben des sächsischen Regionalentwicklungsministeriums vom Mittwoch müssen Betroffene keinen Antrag auf den Heizkostenzuschuss stellen. Demnach prüfen Wohngeldbehörden, BAföG-Ämter und die Sächsische Aufbaubank automatisch, wer empfangsberechtigt ist. Ausgezahlt werden solle das Geld voraussichtlich ab September.

Erhalten Erwerbstätige auch einen Zuschuss zu Energiekosten?

Erwerbstätige erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Diese soll im September über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgezahlt werden. Die Pauschale muss allerdings versteuert werden. Sprich: Wer mehr verdient, erhält weniger daraus, Geringverdienende erhalten den vollen Beitrag.
Außerdem werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Inflation bei der Einkommensteuer durch einen höheren Grundfreibetrag und eine höhere Werbungskostenpauschale entlastet.

Wie bekommen Selbstständige und Gewerbetreibende die Energiepreispauschale?

Selbstständige erhalten die 300 Euro über einen Vorschuss, d.h. die ihre Einkommensteuer-Vorauszahlung wird vom Finanzamt einmalig entsprechend abgesenkt.

Erhalten auch Rentner die Energie-Zuschüsse?

Rentnerinnen und Rentner bekommen dann den Heizkostenszuschuss, wenn sie Wohngeld kriegen. Außerdem können sie von der Energiepreispauschale profitieren, wenn sie geringfügig beschäftigt sind, schreibt das Bundesfinanzministerium: "Wenn Seniorinnen und Senioren neben ihren Alterseinkünften noch in einem aktiven Dienstverhältnis oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig sind und aus einer dieser Tätigkeiten Einkünfte beziehen, dann erhalten sie die Energiepreispauschale." Entsprechendes gelte für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten.

Welche Regeln gelten für Minijobs bei der Energiepreispauschale?

Auch geringfügig Beschäftigte oder Minijobber erhalten die Energiepreispauschale laut Bundesfinanzministerium, wenn sie am 1. September 2022 in einem Dienstverhältnis stehen und pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Dazu müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis bzw. Hauptdienstverhältnis handelt. So soll verhindert werden, dass die Energiepreispauschale an einen Arbeitnehmer mehrfach ausgezahlt wird, erklärte das Ministerium.

Was ist mit Hartz-IV-Empfängern? Profitieren sie auch von den Entlastungspaketen der Bundesregierung?

Hartz-IV-Empfänger erhalten den Heizkostenzuschuss nicht, weil sie kein Wohngeld beziehen. Ihnen wird aber ohnehin die Warmmiete erstattet. Hartz-IV-Empfänger erhalten außerdem eine Einmalzahlung von 200 Euro, Bezieher von Arbeitslosengeld I einmalig 100 Euro.

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MDR (kbe/lam/kk/stt)

Dieses Thema im Programm:MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | Nachrichten | 20. Juli 2022 | 10:00 Uhr