Entscheidung AFD scheitert vor Verfassungsgericht mit Klage gegen Wahlgesetz
Hauptinhalt
21. Juni 2021, 16:56 Uhr
Die Regelung zu den Ausgleichsmandaten im Sächsischen Wahlgesetz ist rechtlich zulässig. So entschied heute das Sächsische Verfassungsgericht. Die AfD scheiterte mit ihrer eingereichten Normenkontrollklage gegen diese Sonderreglung des sächsischen Wahlrechts.
Verfassungsrechtlich zulässig, so beschied das Verfassungsgericht über die Sonderreglung. Es obliege dem Gesetzgeber, den Ausgleich von Überhangmandaten zu begrenzen. Das habe bisher nicht den Grundcharakter der Verhältniswahl in Sachsen in Frage gestellt und es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies künftig so sein könnte.
Streitpunkt Ausgleichsmandate
Worum geht es? Hat eine Partei in Sachsen mehr Direktmandate als Listenmandate gewonnen, entsteht ein sogenannter Überhang. Sie kann mehr Plätze im Landtag besetzen, als ihr verhältnismäßig zustehen. Damit dennoch dem Wahlergebnis entsprochen wird, erhalten die anderen im Parlament vertretenen Parteien Ausgleichsmandate. Damit soll Gerechtigkeit wiederhergestellt werden - allerdings ist der Nebeneffekt, dass genau diese Regelung die Parlamente vergrößert. In Sachsen erfolgt die Verrechnung nach dem Zählverfahren von d'Hondt.
AfD führt Normenkontrollklage
Bei der Normenkontrollklage ging es der AfD nun aber nicht wie so oft um dieses Aufblähen des Parlaments. Die Partei kritisiert dies ja regelmäßig. Es ging ums Gegenteil: Die AfD wollte mehr Ausgleichsmandate erzielen. Das sächsische Wahlgesetz begrenzt - anders als Regelungen in anderen Ländern - den Ausgleich: Es darf nur so viele Ausgleichs- wie Überhangmandate geben. Dies würde die Parteien in ihrem Recht auf Gleichheit verletzen, argumentierte die AfD, sah hier mögliche potentielle Nachteile für sich, klagte und verlor nun heute.
Koalitionsvertrag verspricht Wahlgesetzreform
Allerdings ist das Thema nicht neu und immer wieder im Landtag diskutiert worden, regelmäßig hatten andere Oppositionsfraktionen Vorschläge für Reformen gemacht. Das sächsische Wahlgesetz gilt seit 1993 und war zuletzt 2019 geändert worden, die kritisierte Regelung allerdings blieb.
Dies zu ändern steht inzwischen auf der To-Do-Liste der Regierung. Im schwarz-grün-roten Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf geeinigt, das Sächsische Wahlgesetz zeitnah zu reformieren und "das Höchstzählverfahren nach d’Hondt durch ein anderes, geeignetes Regelverfahren (zu) ersetzen".
Die Regelung kam zuletzt 2014 bei der Landtagswahl zum Zug. Damals erhielt die CDU drei Überhangmandate, die Ausgleichsmandate gingen an Linke, SPD und AfD. Wegen der Deckelungsregelung gingen die Grünen damals leer aus. Statt aus 120 bestand der Landtag dann also aus 126 Abgeordneten.
Der aktuelle Landtag ist kleiner geworden und besteht statt aus 120 nun aus 119 Abgeordneten. Der Grund: Bei der Landtagswahl 2017 hatte die AfD insgesamt 38 Mandate erlangt, durfte wegen der Fehler bei der Listenaufstellung allerdings nur 38 Plätze besetzen. Inzwischen ist die Fraktion durch zwei Austritte auf 36 Personen geschrumpft.
Dieses Thema im Programm: MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | Nachrichten | 21. Juni 2021 | 17:00 Uhr