10.07.2019 | 09:30 Uhr Sachsens Landeswahlleitung nimmt nach Entscheidung zu AfD-Wahlliste Stellung

Nachdem der Landeswahlausschuss vergangenen Freitag nur eine verkürzte AfD-Wahlliste für die Landtagswahl bestätigte, beantwortet die Landeswahlleiterin die aus ihrer Sicht wichtigsten Fragen in einer Pressemitteilung.

Wie ist der Landeswahlausschuss allgemein zusammengesetzt?

Der Landeswahlausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und sechs von ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzern (§ 8 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes – SächsWahlG, § 2 Abs. 1 Landeswahlordnung – LWO). Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SächsWahlG). Bei der Auswahl der Beisitzer der Wahlausschüsse sollen u. a. die Parteien in der Reihenfolge der bei der letzten Landtagswahl in dem jeweiligen Gebiet errungenen Zahlen der Listenstimmen angemessen berücksichtigt und die von ihnen rechtzeitig vorgeschlagenen Wahlberechtigten berufen werden (vgl. § 2 Abs. 2 LWO).

Welche Parteien sind im Landeswahlausschuss vertreten?

Die Berufung der Beisitzer und deren Stellvertreter erfolgte nach den o. g. Grundlagen. Die sechs Beisitzer des Landeswahlausschusses bzw. deren Stellvertreter wurden von der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU, drei Beisitzer), der Partei DIE LINKE (DIE LINKE, ein Beisitzer), der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD, ein Beisitzer) und der Alternative für Deutschland (AfD, ein Beisitzer) benannt.

Von wem werden die Mitglieder des Landeswahlausschusses berufen?

Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern berufen (§ 8 Abs. 1 SächsWahlG). Die Beisitzer des Landeswahlausschusses werden vom Landeswahlleiter berufen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LWO). Die Mitglieder der Wahlausschüsse sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet (§ 9 Abs. 2 SächsWahlG). Die Landeswahlleiterin hat die Beisitzer auf diese Pflicht zu Beginn der Sitzung am 5. Juli 2019 ausdrücklich hingewiesen.

Wer konkret war Mitglied des am 5. Juli 2019 entscheidenden Landeswahlausschusses?

In der Sitzung führte die Landeswahlleiterin, Frau Schreck, den Vorsitz. Als Beisitzer waren Herr Freundorfer, Herr Grundmann, Herr Israel, Frau Rericha, Herr Dr. Scheffer, und Herr Weise anwesend.

Wie lief die Einreichung der Landesliste der AfD ab?

Der erste Kontakt der Vertreter der AfD mit dem Büro der Landeswahlleiterin hat hierzu am 18. Juni 2019 stattgefunden. Es wurden zwei Landeslisten und zwei Niederschriften über die Aufstellungsversammlung abgegeben. Diese Unterlagen hätten – so die spätere Darstellung – „Entwurfscharakter zur Erörterung“ gehabt. Noch im Abgabetermin wurde die Partei auf die erheblichen rechtlichen Bedenken hingewiesen, die mit einer Aufstellung zweier Landeslisten sowie der Bewerberaufstellung in zwei Aufstellungsversammlungen verbunden sind. Ebenso wurde darauf hingewiesen, dass auch die Benennung von mehr als zwei Vertrauenspersonen nicht den Anforderungen des SächsWahlG entspricht.

Sofort am Folgetag wurde die Partei mit einem Mängelschreiben der Landeswahlleiterin auf die bestehenden Problempunkte hingewiesen (§ 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Zugleich wurde die Partei aufgrund derselben Vorschrift aufgefordert, behebbare Mängel rechtzeitig bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, zu beseitigen. In Folgeterminen am 25. Juni 2019 und am 27. Juni 2019 wurden von der Partei zahlreiche weitere Unterlagen eingereicht. Teile der Mängel wurden durch diese nachgereichten Unterlagen behoben.

In allen Terminen fanden umfassende Erörterungen zur Sach- und Rechtslage zwischen den Vertretern der Partei und dem Büro der Landeswahlleitung statt. Die Beisitzer des Landeswahlausschusses hatten vor der Sitzung die Möglichkeit, Einsicht in die Akten zu nehmen. Von dieser Möglichkeit wurde Gebrauch gemacht. Seitens des Büros der Landeswahlleiterin wurde der in den Akten bis zur Sitzung enthaltene Sachverhalt i. R. d. Sitzung am 5. Juli 2019 umfassend vorgetragen. Die Vertrauenspersonen für die Landesliste der AfD haben in der Sitzung die Korrektheit dieses Vortrages bestätigt.

Hatte die Partei die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen?

Maßgeblich für die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist, ob zum Zeitpunkt der Entscheidung, also am 5. Juli 2019, eine Landesliste vorliegt, die fristgerecht – also vor dem 27. Juni 2019, 18:00 Uhr, eingereicht wurde und inhaltlich den Anforderungen des SächsWahlG und der LWO entspricht. Der streng formale Charakter des Wahlvorbereitungsverfahrens führt dazu, dass Landeslisten, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, vom Landeswahlausschuss zurückzuweisen sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nach § 27 Abs. 5 i. V. m. § 25 Abs. 2 SächsWahlG nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge beseitigt werden. Ein gültiger Wahlvorschlag in diesem Sinne liegt nach § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SächsWahlG u. a. dann nicht vor, wenn die Nachweise des § 21 SächsWahlG – z. B. die ordnungsgemäße Kandidatenaufstellung – nicht erbracht sind.

Welche Umstände führten inhaltlich zur Entscheidung des Landeswahlausschusses, die Kandidaten 19 bis 61 von der Landesliste der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zu streichen?

Der Landeswahlausschuss hat die maßgeblichen Aspekte über drei Stunden hinweg ausführlich mit den von der Partei benannten Vertrauenspersonen für die Landesliste und dem ebenfalls anwesenden Landesvorsitzenden der Partei erörtert.

Im Kern ging es um die Frage, ob es sich bei den verschiedenen Landesparteitagen vom Februar und März 2019 um eine einheitliche Aufstellungsversammlung handelte. Auf der Grundlage des Akteninhaltes wurden Formalien, wie etwa Angaben zu den Einladungen, zu den Tagesordnungen, den Teilnehmerzahlen und insbesondere zum Ablauf des Bewerberaufstellungsverfahrens erörtert. Der Landesparteitag im Februar 2019 beschloss für die Listenplätze 1 bis 61, also für alle Listenplätze, die Kandidaten im Einzelwahlverfahren zu wählen. Der Landesparteitag im März 2019 befasste sich erneut mit dem Wahlverfahren und änderte den Beschluss vom Februar ab, so dass ab der Listenposition 31 das Blockwahlverfahren zur Anwendung kam. Die notwendige Chancengleichheit aller Bewerberinnen und Bewerber im Verfahren der Kandidatenaufstellung war nach Ansicht des Landeswahlausschusses damit nicht gegeben. Für die Einordnung als zwei getrennte Aufstellungsversammlungen sprachen zudem die fehlende Personenidentität der im Wahlgesetz vorgesehenen maßgeblichen Personen (u. a. Versammlungsleiter sowie Personen, die eine eidesstattliche Versicherung abzugeben haben). Im Ergebnis der ausführlichen Erörterung lagen nach Auffassung des Landeswahlausschusses die zwingenden Voraussetzungen des § 21 SächsWahlG zur Aufstellung von Parteibewerbern nicht vor.

Hätte der Landeswahlausschuss auch anders entscheiden können?

Der Landeswahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Landeslisten nach § 28 SächsWahlG. Entsprechen die eingereichten Landeslisten den dortigen Voraussetzungen, sind sie (zwingend) zuzulassen. Entsprechen sie den Anforderungen nicht, sind sie (zwingend) zurückzuweisen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 SächsWahlG). Sofern die Voraussetzungen lediglich hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt sind, werden deren Namen aus der Landesliste gestrichen und die folgenden Bewerber (so vorhanden) rücken nach (§ 28 Abs. 1 Satz 3 SächsWahlG). Bei der Entscheidung über die Zulassung der Landeslisten ist der Landeswahlausschuss an starre Rechtsfolgen gebunden. Es handelt sich um keine Ermessensentscheidung. Ein Spielraum, in dem Verhältnismäßigkeitserwägungen zum Tragen kommen könnten, steht dem Landeswahlausschuss insoweit nicht zur Verfügung.

Welche Möglichkeiten bestehen, gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli 2019 vorzugehen?

Ein Rechtsbehelf oder Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses ist weder im SächsWahlG noch in der LWO vorgesehen. Statthaft ist der Einspruch nach § 2 des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes (SächsWahlPrG). Dieser Einspruch ist nach § 2 Abs. 3 SächsWahlPrG schriftlich beim Landtag einzureichen. Dafür ist die Frist nach § 2 Abs. 4 SächsWahlPrG maßgebend – der Einspruch muss beim Landtag binnen eines Monats nach Bekanntmachung des endgültigen Ergebnisses der Wahl einschließlich der Sitzverteilung eingehen.

Besteht aktuell die Möglichkeit, dass sich an der Entscheidung des Landeswahlausschusses noch etwas ändert?

Ebenso wie SächsWahlG und LWO keinen Rechtsbehelf außerhalb der Wahlprüfung vorsehen ist die Entscheidung des Landeswahlausschusses über die (Nicht-) Zulassung der Landeslisten nach § 28 Abs. 1 Satz 1 SächsWahlG endgültig am 58. Tag vor der Wahl, also für die Wahl zum Siebten Sächsischen Landtag am 1. September 2019 am 5. Juli 2019, zu treffen. Eine neuerliche Befassung ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Quelle: MDR/Statistisches Landesamt

Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSEN MDR SACHSEN - Das Sachsenradio | 09.07.2019 | 18:00 Uhr im Radioreport

MDR SACHSENSPIEGEL | 09.07.2019 | 19:00 Uhr

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