16.08.2019 | 16:05 Uhr Gericht bestätigt 30 AfD-Listenplätze für Landtagswahl Sachsen

16. August 2019, 16:05 Uhr

Es bleibt dabei: Die AfD Sachsen darf nur mit 30 Listenkandidaten zur sächsischen Landtagswahl antreten. Das hat der sächsische Verfassungsgerichtshof in Leipzig am Freitag entschieden und damit seine vorläufige Entscheidung von vor drei Wochen bestätigt. Die AfD hatte 61 Kandidaten aufgestellt. Die Entscheidung des Landeswahlausschusses von Anfang Juli, nur 18 Kandidaten der ursprünglich 61 Plätze umfassenden Landesliste zuzulassen, ist dem Gericht zufolge rechtswidrig gewesen.

AfD will Untersuchungsausschuss - Neuwahlen nicht ausgeschlossen

Jörg Urban (l), Landesvorsitzender der sächsischen AfD, spricht neben dem Juristen Michael Elicker im Landesverfassungsgerichtshof zu Medienvertretern.
AfD-Landeschef Jörg Urban und Jurist Michael Elicker äußerten sich bereits vor der Urteilsverkündung zu der Entscheidung. Bildrechte: picture alliance/dpa | Sebastian Willnow

AfD-Landeschef Jörg Urban hatte schon vor der Urteilsverkündung erklärt, gegen die Entscheidung im neuen Landtag ein Wahlprüfungsverfahren anstrengen zu wollen. Außerdem kündigte er Strafanzeige gegen die Landeswahlleitung und voraussichtlich auch gegen Vertreter des Innenministeriums an. Urban forderte einen Unterschungsausschuss, um den "bewussten Rechtsbruch» aufzuklären. "Was hier passiert ist, ist ein ganz dramatischer Vorgang. Hier hat nämlich ein Rechtsbruch stattgefunden." Einen zweiten Gang vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe schloss Urban allerdings aus.

Mit einer Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss wird der Fall nach der Landtagswahl am 1. September noch einmal aufgerollt. Der neu gewählte Landtag kann in diesem Fall die Wahl teilweise oder ganz für ungültig erklären, wenn die Verteilung der Sitze beeinflusst worden sein könnte.

Nun ist auch höchstrichterlich bestätigt worden, dass der Landeswahlausschuss die AfD rechtlich falsch behandelt hat. Der sächsische Innenminister sollte sich sehr gut überlegen, ob die Landeswahlleiterin unter diesen Umständen überhaupt noch tragbar ist. Durch ihr nachweislich falsches Handeln zum Nachteil der AfD hat sie das Ansehen der Demokratie in Sachsen schwer beschädigt.

Jörg Meuthen AfD-Bundessprecher

Hintergrund zum Gerichtsprozess Die Verfassungsbeschwerde der AfD Sachsen richtete sich gegen die Entscheidung des Landeswahlausschusses vom 5. Juli. Darin waren die Bewerber auf den Listenplätzen 19 bis 61 gestrichen und die Landesliste nur mit den ersten 18 Listenplätzen zur Landtagswahl am 1. September zugelassen worden. Die Richter in Leipzig hatten im Juli in einem Eilverfahren 30 Kandidaten zugelassen. Sie machten dabei deutlich, dass der Landeswahlausschuss mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig gehandelt habe. Für die übrigen Plätze konnten sie dies aber nicht sagen.

Die AfD hatte an zwei Terminen im Februar und März ihre Kandidaten gewählt - erst die Plätze 1 bis 18 und danach die Plätze 19 bis 61. Strittig war, ob es sich dabei um eine nur zeitlich unterbrochene Versammlung oder um zwei Versammlungen handelte. Außerdem war ab Platz 31 das Wahlverfahren von einer Einzel- zur Gruppenwahl geändert worden. Landeswahlleiterin Carolin Schreck sah deshalb die Chancengleichheit aller Bewerber als nicht mehr gegeben an.

Quelle: MDR/dk/dpa/AFP

Dieses Thema im Programm bei MDR SACHSEN MDR SACHSENSPIEGEL | 16.08.2019 | 19:00 Uhr

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