Kameras im Einsatz Nach Gesetzentwurf: Thüringer Polizeigewerkschaft möchte Bodycams in Wohnungen nutzen

08. Juli 2022, 16:00 Uhr

Der Landesbezirk Thüringen der Gewerkschaft der Polizei (GdP) will sogenannte Bodycams auch in Wohnungen einsetzen. Das forderte die GdP am Freitag in Erfurt. Die rot-rot-grüne Landesregierung und die CDU hatten sich am Donnerstag darauf geeinigt, die Kameras bei der Thüringer Polizei einzuführen, ihren Einsatz aber auf Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zu beschränken.

Bodycams für Leipziger Polizei
Mit solchen Bodycams sollen Thüringer Polizisten künftig ausgerüstet werden - in Wohnungen müssen sie aber ausgeschaltet bleiben. (Archivbild) Bildrechte: MDR/Grit Grimmer

Polizei-Gewerkschaft: Schritt in die richtige Richtung

"Den vorliegenden Gesetzesentwurf sehen wir als GdP als einen ersten Schritt in die richtige Richtung", teilte der Landesvorstand mit. Dass Aufnahmen in Wohnräumen nicht erlaubt werden sollen, müsse jedoch geändert werden.

Bodycams sind Kameras, die Einsatzkräfte am Körper tragen, um zum Beispiel bei Angriffen gegen sie Aufnahmen zur Beweissicherung machen zu können.

MDR/dpa (ls)

Dieses Thema im Programm: MDR THÜRINGEN - Das Radio | Das Fazit vom Tag | 07. Juli 2022 | 18:05 Uhr

36 Kommentare

Tschingis1 am 10.07.2022

@martin
"Das sehe ich bei dem Ansinnen der Polizeigewerkschaft (noch) nicht."

Und das schlussfolgern sie aus einer einfachen Mitteilung/ Entgegnung die das Problem benennt?

Tschingis1 am 10.07.2022

@martin
Das tue ich bestimmt nicht. Hierzu ein Auszug der Seite Juracademy.

"Rechtfertigung von Überwachungen mit Hilfe technischer Mittel zur Eigensicherung (Art. 13 Abs. 5 GG)

Auf gesetzlicher Grundlage kann schließlich auch eine Wohnung i.S.d. Art. 13 Abs. 1 GG überwacht werden, um eine Person bei einem Einsatz in einer Wohnung zu schützen, d.h. zur Eigensicherung dieser Person. Wie bei Art. 13 Abs. 4 GG (oben Rn. 612) können bei einer solchen Überwachung sowohl akustische als auch optische oder sonstige technische Mittel zum Schutz dieser Person eingesetzt werden. Eine solche Überwachung kann gemäß Art. 13 Abs. 5 S. 1 GG durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Ausnahmsweise besteht gemäß Art. 13 Abs. 5 S. 2 GG ein Richtervorbehalt, wenn Erkenntnisse aus Überwachungsmaßnahmen gemäß Art. 13 Abs. 5 S. 1 GG zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr verwertet werden sollen."

Tschingis1 am 10.07.2022

@martin,
Ja, auch diese Persönlichkeiten gibt es. Jedoch kann dann ein Richter sehr gut die Rechtswidrigkeit und die Schuld beurteilen, wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommen sollte.

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