Kommunalwahlen Rechte der Landräte und Bürgermeister

18. März 2018, 16:17 Uhr

Sie sind direkt gewählt - und damit haben Landräte, Oberbürgermeister und Bürgermeister für ihre sechsjährigen Amtszeiten erst mal eine starke Stellung sowohl persönlich als auch politisch. Vor allem Landräte wurden und werden schmunzelnd bis sarkastisch gerne als kleine "Fürsten" in der "Landräterepublik Thüringen" bezeichnet.

Im kommunalpolitischen Alltag können sie zwar mit ihrer Autorität als politischem Pfund wuchern, ganz praktisch stehen die "Chefs" aber zwischen ihren Kommunalparlamenten und der Aufsichtsbehörde. Richtig "Chef" sind die direkt Gewählten als Dienstvorgesetzte gegenüber ihren Mitarbeitern, den Angestellten der jeweiligen Kommualverwaltungen. Aber schon bei den meisten Personalentscheidungen von Ernennung über Beförderung bis Entlassung müssen sich Bürgermeister und Landräte laut Thüringer Kommunalordnung die Zustimmung ihrer parlamentarischen Gremien holen.

Haushalt entscheiden die Räte

Erst recht gilt das natürlich bei dem auch im Kommunalen gültigen "Königsrecht des Parlaments", dem Haushalt. Ihn beschließen Kreistage, Stadträte oder Gemeinderäte. Der Entwurf dazu kommt aber aus der Verwaltung mit entsprechend starkem Einfluss der Verwaltungschefs. Wie viel sie durchbekommen, hängt nicht zuletzt auch davon ab, wie stark die parteipolitischen Unterschiede sind: Harald Zanker, SPD-Landrat des Unstrut-Hainich-Kreises, hat es in einem nicht SPD-dominierten Kreistag (12 der 46 Abgeordneten sind von der SPD) seit Jahren deutlich schwerer als sein Kreisnachbar Werner Hennig von der CDU im Eichsfeld, wo die CDU zuletzt 27 der 46 Kreistagsmandate errungen hatte. 
Insgesamt verläuft die Mehrheitsfindung aber oft weniger starr entlang der Fraktionslinien als in der Landes- oder Bundespolitik. Die Verwaltungscherfs sind ebenfalls Mitglieder der Kommunalparlamente und häufig auch Sitzungsleiter sowie immer Vorsitzende des Hauptausschusses.

Von der Seite wachen die Kommunalparlamente

Ohne Mitsprache des Kommunalparlaments regeln die Verwaltungschefs laut Gesetz "die laufenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen". In eiligen Fällen dürfen sie aber auch bei weitergehenden dringenden Dingen selbständig handeln, ohne sich erst einen Gemeinderatsbeschluss einzuholen. Im Alltag gibt es aber regelmäßig Kritik der Kommunalparlamentarier an "Eigenmächtigkeiten" von oder "mangelnder Information" durch die Verwaltungschefs, die sich wiederum oft an den nicht immer ganz schnellen Entscheidungsabläufen der Ausschüsse und Räte stören.

"Außenminister" in Öffentlichkeit und Gremien

Außer für die unmittelbare Verwaltungstätigkeit sind die Verwaltungschefs zuständig für die Vertretung nach außen. Jürgen Mascher, ehemaliger Landrat des Saale-Holzland-Kreises hat den öffentlich leicht wahrnehmbaren Teil der Aufgabe so beschrieben: "Man ist mit dem Fahrer und der Sekretärin mehr Stunden zusammen als mit der eigenen Frau", und über die die erwartete Anwesenheit bei etwa 20 Feuerwehrfesten pro Jahr und vielen anderen Veranstaltungen: "Es ist die Verbindung zu den Bürgern, die man braucht, aber man muss sich wohlfühlen unter Menschen."

Weniger öffentlichkeitswirksam zählt zur Außenvertretung auch die Arbeit in zahlreichen Gremien jenseits der unmittelbaren Verwaltung - der Mitgliedschaft von Kommunen in Zweckverbänden, der Vertretung in Unternehmen mit kommunaler Beteiligung vom Bauhof über Stadtwerke und Theater bis zum Krankenhaus oder die Tätigkeit der Verwaltungschefs in Sparkassen-Verwaltungsräten, in Stiftungen und Vereinen.

Von oben wacht die Kommunalaufsicht

Über Entscheidungen der Verwaltungschefs - aber auch von Kommunalparlamenten - wacht die Rechtsaufsicht, die sogar parlamentarische Haushaltsbeschlüsse abweisen kann. Für Bürgermeister ist die zuständige Kommunalaufsicht bei den jeweiligen Landratsämtern angesiedelt, für Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und Landräte im Landesverwaltungsamt.

Sie ist nach dem Gesetz über kommunale Wahlbeamte auch Dienstherrin und kann unter Umständen sogar einen Landrat suspendieren, was etwa 2005 dem damaligen Gothaer Landrat Siegfried Liebezeit (SPD) passierte, nachdem er wegen Untreue zu einer Haftstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden war. Im Unstrut-Hainich-Kreis setzte das Amt 2014 Landrat Harald Zanker (SPD) ein Jahr lang einen Zwangsverwalter mit weitgehenden Rechten vor die Nase, was auch dem einen oder anderen Bürgermeister schon passierte.

Und dann ist da noch der (Ab-)Wähler

Etwas häufiger, wenn auch selten im Verhältnis zur Zahl der Amtsinhaber, verlieren Bürgermeister ihre Position durch Abwahl. Ein entsprechendes mehrstufiges Verfahren können der Gemeinde- oder Stadtrat einleiten. Bei der späteren Abstimmung der Wahlberechtigten braucht es für eine Abwahl eine Stimmenzahl, die mindestens 30 Prozent aller Wahlberechtigten entspricht (Thüringer Kommunalordnung §28, Absatz 6).

Die landespolitischen Vertretungen sind der Landkreistag sowie für die Kommunen der Gemeinde- und Städtebund, der den Spagat leisten muss, die oft entgegengesetzten Interessen von Städten und kleinen Gemeinden unter einer Hut zu bekommen. Präsidentin des Landkreistages ist die Greizer Landrätin Martina Schweinsburg, Präsident des Gemeinde- und Städtebundes der Waltershäuser Bürgermeister Michael Brychcy.

Quelle: MDR THÜRINGEN

Mehr aus Thüringen