
EuGH-Urteil Verspätung bei Flügen: Entschädigung auch außerhalb der EU
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Haben EU-Bürger einen Flug über eine europäische Airline gebucht, haben sie bei Verspätungen ein Recht auf Entschädigung. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshof gilt das sogar für Anschlussflüge außerhalb der EU.

Flugreisende haben laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei Verspätungen auf Langstreckenflügen ein Recht auf Entschädigung, auch wenn die Verspätung erst bei einem Anschlussflug außerhalb der EU zustande gekommen ist.
Diese Regelung gilt auch, wenn der Anschlussflug gar nicht von einer europäischen Airline durchgeführt wurde. Entscheidend dabei sei, dass der Flug bei einem europäischen Anbieter gebucht wurde, entschieden die Richter am Donnerstag in Luxemburg ( Az. C-502/18 ).
Im konkreten Fall hatten die Kläger bei dem tschechischen Luftfahrtunternehmen Ceske aerolinie eine Reise von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok gebucht. Der erste Flug von Prag nach Abu Dhabi erfolgte noch mit der tschechischen Airline; er kam auch pünktlich in den Vereinigten Arabischen Emiraten an.
Der zweite Flug, für den die arabische Etihad Airways verantwortlich war, kam mit 488 Minuten Verspätung in Thailand an. Da die Reisenden eine Verspätung von mehr als drei Stunden erlitten hatten, haben sie nach EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf eine Entschädigung.
Bei wem der Flug gebucht wurde, entscheidet
Wichtig war, dass sie die gesamte Reise bei dem tschechischen Anbieter gebucht hatten, und beim ersten Teil der Reise auch tatsächlich eine Maschine des Anbieters nutzten.
Somit muss die tschechische Airline den Reisenden Schadenersatz zahlen, auch wenn sie selbst für die Verspätung nicht verantwortlich war. Die Airline kann sich aber das Geld nach europäischem Recht ihrerseits wiederum von Etihad zurückholen.
Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL RADIO | 11. Juli 2019 | 11:00 Uhr