Soforthilfen in der Corona-Wirtschaftskrise Zuschüsse ohne Rückzahlungspflicht
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Bund, Länder und Städte starten Programme
Viele Unternehmen mussten in Folge der Corona-Epidemie ihre Arbeit teilweise oder ganz einstellen. Um die wirtschaftlichen Folgen zu mildern, haben Bund und Länder mehrere Milliarden Euro für die finanzielle Unterstützung bereitgestellt. Neben Darlehen gibt es auch zahlreiche Hilfen ohne Rückzahlungsverpflichtung. Die können vor allem kleine Firmen, Arbeitnehmer und Selbstständige nutzen.

Auf dieser Seite:
- Unterschiede der Zuschussprogramme
- Umfang der Soforthilfe je Antragsteller für drei Monate
- Doppelte Antragstellung für Bundes- und Landes-Zuschuss nicht möglich
- Zuständige Stellen für Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtung
- Weitere finanzielle Hilfen ohne Rückzahlungspflicht
- Kurzarbeitergeld
- Grundsicherung
- Entschädigung nach behördlicher Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz
Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen können in Mitteldeutschland Zuschüsse beantragen, um Corona-bedingte Einnahmeausfälle zu kompensieren und weiter laufende Kosten zu decken. Im Gegensatz zu Krediten müssen diese nicht zurückgezahlt werden. Bei dem Zuschuss handelt es sich um Einmalhilfen für drei Monate.
Thüringen hat als erstes der mitteldeutschen Länder am 23. März ein Zuschuss-Programm freigeben. Nach Angaben des Thüringer Wirtschaftsministeriums liegt das Gesamtvolumen der Mittel derzeit bei ca. 250 Millionen Euro. Sachsen-Anhalt und der Bund starteten ihre Zuschussförderung am 30. März. Der Bund hat für alle Bundesländer insgesamt 50 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt, Sachsen-Anhalt für seinen Zuschuss-Fonds 150 Millionen Euro. In Sachsen gibt es bislang kein eigenes Zuschussprogramm, lediglich Kredite. Nur die Landeshauptstadt hat Corona-Soforthilfen für Selbstständige und Kleinstunternehmen im Umfang von zehn Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
Unterschiede der Zuschussprogramme
Die Zuschussprogramme sind im Grundmuster gleich, unterscheiden sich vor allem nach Umfang der Soforthilfe je Antragsteller für drei Monate. In Thüringen und Sachsen-Anhalt werden auch Unternehmen mit bis 50 Mitarbeitern gefördert, in Sachsen nur welche mit bis zu zehn Beschäftigten. Der Freistaat verteilt derzeit nämlich nur Zuschüsse vom Bund. Dieses Programm unterstützt nur Unternehmen bis zu zehn Mitarbeitern.
Umfang der Soforthilfe je Antragsteller für drei Monate
Zahl der Beschäftigten | Bund Zuschüsse bis zu … Euro |
---|---|
bis zu 5 | 9.000 |
bis zu 10 | 15.000 |
Zahl der Beschäftigten | Land - Zuschüsse bis zu … Euro | Bund - Zuschüsse bis zu … Euro |
---|---|---|
bis zu 5 | 9.000 | 9.000 |
6 bis 10 | 15.000 | 15.000 |
11 bis 25 | 20.000 | - |
26 bis 50 | 25.000 | - |
Zahl der Beschäftigten | Land - Zuschüsse bis zu … Euro | Bund - Zuschüsse bis zu … Euro |
---|---|---|
1 bis 5 | 5.000 | 9.000 |
6 bis10 | 10.000 | 15.000 |
11 bis 25 | 20.000 | - |
26 bis 50 | 30.000 | - |
Die Landeshauptstadt Dresden hat eine Soforthilfe für Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen ins Leben gerufen, die durch die Corona-Krise starke Umsatzeinbußen erlitten haben, in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in Liquiditätsengpässe geraten sind. Die Soforthilfe wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1.000 Euro gewährt.
Doppelte Antragstellung für Bundes- und Landes-Zuschuss nicht möglich
Obwohl es in Sachsen-Anhalt und Thüringen jeweils das Zuschussprogramm vom Land und vom Bund gibt, gibt es keine doppelte Hilfe. Für Sachsen-Anhalt gilt, dass ein Unternehmen nur einen Antrag bei der Investitionsbank stellen kann und– sofern berechtigt – gemäß der Unternehmensgröße seine Soforthilfe ausgezahlt bekomme. Das teilte das Wirtschaftsministerium in Magdeburg mit. Die "finanztechnische Abwicklung" sehe lediglich vor, dass der Bund die Kosten der Soforthilfe für Unternehmen bis zu zehn Mitarbeitern übernimmt, das Land die Kosten für Unternehmen bis 50 Mitarbeitern. Eine doppelte Antragsstellung ist also gar nicht möglich.
Einen doppelten Zuschuss gibt es auch in Thüringen nicht. Nach Auskunft des Thüringer Wirtschaftsministeriums können die Zuschuss-Programme von Bund und Land zwar kombiniert werden, jedoch nicht addiert. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten die Firmen bei entsprechender Schadenssumme die jeweils höhere Summe. Beispiel: Ein Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten hat zunächst einen Antrag im Landesprogramm gestellt und bekommt die dort vorgesehenen 5.000 Euro. Im Bundesprogramm, für das kein Extra-Antrag mehr gestellt werden muss, würde es 9.000 Euro erhalten. Demnach bekommt es die Differenz zwischen Land- und Bundes-Zuschuss in Höhe von 4.000 Euro noch oben drauf, in Summe also 9.000 Euro.
Zuständige Stellen für Zuschüsse ohne Rückzahlungsverpflichtung
Die Anträge auf Zuschüsse müssen an die entsprechenden Förderbanken der Länder gestellt werden, in denen Soloselbstständige, Angehörige der Freien Berufe und die Unternehmen ihren Sitz haben:
Weitere finanzielle Hilfen ohne Rückzahlungspflicht
Weitere finanzielle Hilfen ohne Rückzahlungspflicht sind Kurzarbeitergeld, Grundsicherung und Entschädigung nach behördlicher Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz. Da die Basis einheitliche Bundesgesetze sind, unterscheiden sich die Leistungen nicht zwischen den Bundesländern. Die Beantragung erfolgt jedoch bei den lokalen oder regionalen Behörden.
Kurzarbeitergeld
Kommt es in Unternehmen in Folge der Corona-Krise zu weniger Beschäftigung oder zu einer Schließung, können Arbeitgeber für ihre Belegschaft Kurzarbeitergeld beantragen. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als zehn Prozent haben. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Bei Beschäftigen mit mindestens einem Kind sind es 67 Prozent. Den Arbeitgebern sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte. Neben Kurzarbeitergeld können Beschäftigte Wohngeld und andere Sozialleistungen beantragen.
Grundsicherung
Wer als Selbstständiger, Freiberufler, Unternehmer oder Arbeitnehmer mit Kurzarbeitergeld in der aktuellen Krise trotz Arbeitsfähigkeit seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen bestreiten kann, kann Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) erhalten. In der aktuellen Krise hat die Regierung die Hürden für die Antragsteller herabgesetzt. Das betrifft die Vermögensprüfung und die Prüfung der Angemessenheit des Wohnraums. Das bedeutet: Niemand, der zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Grundsicherung stellt, muss deshalb jetzt umziehen. Die Grundsicherung umfasst einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt. Außerdem können die Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) übernommen werden. Der Antrag auf Grundsicherung kann formlos telefonisch, per E-Mail oder per (Haus-) Post beim zuständigen Jobcenter gestellt werden.
Entschädigung nach behördlicher Betriebsschließung nach Infektionsschutzgesetz
Wem die Ausübung seines Berufes durch eine Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz verboten wird oder wer in Quarantäne geschickt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung. Das gilt nach Auffassung der zuständigen Beörden nur dann, wenn das zuständige Gesundheitsamt einem Infizierten die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit durch eine an ihn persönlich gerichtete, schriftlich vorliegende Anordnung untersagt hat. Allgemeine Betriebs-, Einrichtungs- oder Ladenschließungen aufgrund der Allgemeinverfügung bzw. der Rechtsverordnung zum Coronaschutz würden keinen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz begründen.
Besteht Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung, bemisst sich die nach dem Verdienstausfall. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber die Entschädigung für sechs Wochen auszuzahlen. Diese wird Arbeitgebern auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Ab der 7. Woche gibt es eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes. Dazu müssen betroffene Arbeitnehmer einen zusätzlichen Antrag einreichen. Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Stelle. Die zuständigen Antragsstellen sind:
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | Umschau | 14. April 2020 | 20:15 Uhr