Gerichtsurteil Auch selten genutzte Arbeitszimmer steuerlich absetzbar

Um ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen zu können, muss dieses nicht zwingend für die Arbeit erforderlich sein. Das hat der Bundesfinanzhof in München entschieden. Geklagt hatte eine Stewardess. Entscheidend sei nur, dass das Zimmer nahezu ausschließlich für Arbeit genutzt werde und der Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz stelle, urteilten die Richter.

Aktenzeichen VI R 46/17

Das heimische Arbeitszimmer ist in Zeiten des Homeoffice' noch wichtiger geworden – und Arbeitnehmer setzen es gern als Werbungskosten von der Steuer ab. Doch was, wenn nur ein kleiner Teil der Arbeit tatsächlich im Arbeitszimmer geleistet wird? Auch dann kann das Zimmer steuerlich abgesetzt werden, haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) in München entschieden.

Klägerin oft nicht zu Hause

Geklagt hatte eine Flugbegleiterin: Sie nutzte in ihrer Wohnung ein 13,5 Quadratmeter großes Zimmer als Arbeitszimmer. Dort rief sie ihre Dienstpläne und vor jedem Flug die zugehörigen Dienstanweisungen und weitere Informationen ab, etwa zu Flugpassagieren mit besonderem Betreuungsbedarf oder Zoll- und Sicherheitsbestimmungen der jeweiligen Zielländer.

In ihrer Steuererklärung setzte sie das Zimmer mit 1.250 Euro bei den Werbungskosten an. Das Finanzamt erkannte dies nicht an. Es verwies darauf, dass die Flugbegleiterin an insgesamt 134 Reisetagen im Jahr ohnehin nicht zu Hause sei. Die gemessen daran geringfügigen Vorbereitungen könne sie auch an ihrem Küchentisch oder im Esszimmer erledigen. Dagegen klagte die Flugbegleiterin.

Andere Kriterien entscheidend

Der BFH gab in dem Streit nun der Klägerin recht. Voraussetzung für das Absetzen eines häuslichen Arbeitszimmers sei, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Tätigkeiten genutzt wird und dass der Arbeitgeber für diese Tätigkeiten keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt.

Dies sei abschließend. "Weitere Voraussetzungen hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer regelt das Gesetz nicht", heißt es in dem Münchener Urteil. Ob sich die betreffenden Arbeiten auch an einem anderen Ort der Wohnung erledigen lassen, spiele daher keine Rolle.

Laut Gesetz können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von bis zu 1.250 Euro jährlich abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit, können die Kosten auch unbeschränkt abgezogen werden.

AFP/epd(jan)

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