Neu ab 2023 Corona-Impfpflicht, Krankmeldung digital, gesündere Tattoos
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Neu 2023 in Sachen Pflege und Gesundheit: Die einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht ist vorbei. Krankmeldungen beim Arbeitgeber erfolgen nur noch digital. Und 2023 bringt das Aus für weitere bedenkliche Tattoo-Farben.
Auf dieser Seite:
- Corona-Impfung: Einrichtungsbezogene Pflicht nicht verlängert
- Unterstützung für pflegende Angehörige verlängert
- Neupatientenregel entfällt: Ärzte befürchten längere Wartezeiten bei Terminen
- Keine Krankmeldung in Papierform mehr
- Telefonische Krankschreibung noch bis März
- Neues Notvertretungsrecht für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
- Ärzte erhalten Einsicht in Vorsorgeregister
- Weniger Antibiotika in der Tierhaltung
- Neue Grenzwerte für Schimmelpilzgift Ochratoxin A (OTA) in Lebensmitteln
- Mehr Schutz bei Sonnenschutz
- Achtung bei Tattoo- und Haarentfernung
- Für weitere Tattoofarben kommt das Aus
Corona-Impfung: Einrichtungsbezogene Pflicht nicht verlängert
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht gegen das Coronavirus endet im Dezember 2022. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern mussten laut Paragraf 20a des Infektionsschutzgesetzes seit 15. März 2022 eine vollständige Impfung oder Genesung nachweisen. Das galt auch für Personal in Einrichtungen für behinderte Menschen, in Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen.
Wer dies nicht tat, musste mit Strafen bis hin zum Berufsverbot rechnen. Das Auslaufen der Regelung erklärte das Gesundheitsministerium mit der aktuellen Infektionslage. Es werde damit gerechnet, dass zum Jahreswechsel "die Variante BQ1.1 oder ähnliche Varianten" vorherrschen werden. Eine Impfung könne weiter vor schweren Verläufen schützen, aber nur noch begrenzt eine Ansteckung verhindern. "Deshalb entfällt für die einrichtungsbezogene Impfpflicht die medizinische Begründung", heißt es dazu vom Ministerium.
Unterstützung für pflegende Angehörige verlängert
Wer arbeiten geht und Angehörige pflegt, ist in besonderer Weise gefordert. Diese Beanspruchung hat sich für viele in der Corona-Krise noch verstärkt. Der Gesetzgeber unterstützt Betroffene mit "Akuthilfen für pflegende Angehörige".
Dafür wurde unter anderem das Pflegeunterstützungsgeld von zehn auf 20 Tage verlängert. Es wird als Lohnersatzleistung gezahlt, wenn in einer akuten Situation die Pflege eines Angehörigen organisiert, sichergestellt oder selbst übernommen werden muss, weil etwa die Pflege in einer Einrichtung oder durch einen ambulanten Dienst wegen Covid-19 eingeschränkt ist. Die Regelung wurde im Mai 2020 auf den Weg gebracht und nun noch einmal bis April 2023 verlängert.
Neupatientenregel entfällt: Ärzte befürchten längere Wartezeiten bei Terminen
2019 ist Neupatientenregelung im Rahmen des Terminservice-Gesetzes eingeführt worden, ab 2023 entfällt sie wieder. Um Patienten und Patientinnen ohne einen festen Hausarzt eine schnellere Terminversorgung zu ermöglichen, wurden finanzielle Anreize für Arztpraxen geschaffen, Neupatienten aufzunehmen. Dazu zählten auch Personen, die länger als zwei Jahre in der Praxis nicht behandelt worden waren.
Die dafür erbrachten medizinischen Leistungen wurden in voller Höhe "extrabudgetär" vergütet – mussten also nicht vom behandelten Arzt aus einem gedeckelten Topf bestritten werden. Diese Sonderregelung fällt nun im Zuge des GKV-Finanzstabilisierungsgesetzes weg. "Dafür werden Vergütungsanreize für schnellere ärztliche Behandlungstermine eingeführt", heißt es auf der Homepage des Gesundheitsministeriums. Die Ärzteschaft indes warnt vor längeren Wartezeiten.
Keine Krankmeldung in Papierform mehr
Ab 2023 ist der "gelbe Schein" für gesetzlich versicherte Patienten und Patientinnen Geschichte. Arbeitgeber sind dann verpflichtet, am Meldeverfahren für die Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) teilzunehmen. Erteilt der behandelnde Arzt eine Krankschreibung, meldet er dies direkt an die Krankenkasse. Arbeitgeber können die Information so digital abrufen. Informationen zur Diagnose werden hier nicht erfasst.
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen dann kein Dokument in Papierform mehr beim Arbeitgeber vorlegen, können dieses aber für ihre Unterlagen erhalten. "Arbeitnehmer sind ab Januar weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber, zum Beispiel per Telefon oder E-Mail, unverzüglich darüber zu informieren, dass sie krankheitsbedingt ausfallen", betont die Kassenäztliche Bundesvereinigung. Doch könnte es nach Auffassung des Verbandes Startschwierigkeiten geben, weil "nicht alle Arbeitgeber ab Januar technisch und organisatorisch in der Lage sein werden, die AU digital abzurufen".
Telefonische Krankschreibung noch bis März
Zum Schutz vor der Ausbreitung des Coronavirus besteht noch immer die Möglichkeit, sich bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch krankschreiben zu lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Kassen und Ärzteschaft verlängerte die Sonderregelung noch einmal bis Ende März. Patienten und Patientinnen können nach einer telefonischen Konsultation eine Krankschreibung von bis zu sieben Tagen erhalten. Danach ist in gleicher Form noch eine einmalige Verlängerung für weitere sieben Tage möglich.
Neues Notvertretungsrecht für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner
Mit dem neuen Paragrafen 1358 im Bürgerlichen Gesetzbuch wird Ehepartnern und eingetragenen Lebenspartnern in medizinischen Akutlagen ein wechselseitiges Notvertretungsrecht eingeräumt, auch wenn keine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht vorliegt. Bislang wurden in solchen Fällen medizinische Betreuer bestellt, was viele nicht wissen.
Das Notvertretungsrecht ist beschränkt auf Gesundheitsfragen und auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristet. Zur Anwendung kommt es, wenn der Partner aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, selber Entscheidungen für weitere Therapien zu treffen – aber auch nur dann, wenn hierfür keine anderen Personen bevollmächtigt wurden oder der Notvertretungsregelung im Vorfeld widersprochen wurde.
Die Notlage muss ärztlich dokumentiert sein. Bei getrenntlebenden Paaren gilt der Paragraf nicht. Er umfasst keine Vermögensangelegenheiten, insofern sie nicht mit der Gesundheitsfürsorge verbunden sind. Die Schweigepflicht der Ärzte ist gegenüber der Notfallvertretung für den befristeten Zeitraum aufgehoben.
Ärzte erhalten Einsicht in Vorsorgeregister
Wer eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, eine Patientenverfügung oder einen Widerspruch gegen das Notvertretungsrecht von Ehe- oder Lebenspartnern verfasst hat, kann diese im zentralen Vorsorgeregister dokumentieren lassen. Ab Januar 2023 haben neben Betreuungsgerichten auch Ärzte die Möglichkeit, dort Einsicht zu erhalten, wenn die Patientin oder der Patient aufgrund des Gesundheitszustands selber keine Entscheidungen zu dringend gebotenen medizinischen Therapien treffen können. "Der Arzt kann dadurch z.B. schnell mit einer eingetragenen Vertrauensperson in Kontakt treten und sich von dieser die sie bevollmächtigende Urkunde vorzeigen lassen", so die Bundesnotarkammer.
Weniger Antibiotika in der Tierhaltung
Ab 1. Januar gibt es neue Vorgaben bei der Dokumentation zur Antibiotikaverwendung bei Nutztieren. Damit soll der Einsatz der Medikamente in landwirtschaftlichen Betrieben reduziert werden, um die Entwicklung von Antibiotikaresistenzen zu vermeiden.
Damit wird das bereits vorhandene nationale Antibiotika-Minimierungskonzept verschärft, welches bislang nur bei Tiermast-Betrieben angewendet wurde: Es gilt nun auch für "Milchkühe, Kälber, die nicht im Haltungsbetrieb geboren sind, Jung- und Legehennen und Sauen mit Saugferkeln", so die Bundesregierung. Unter anderem wird die Überwachung der Medikamentengabe vor Ort gestärkt. Stellen die Behörden Vergehen fest, müssen sie dafür sorgen, dass diese abgestellt werden.
Neue Grenzwerte für Schimmelpilzgift Ochratoxin A (OTA) in Lebensmitteln
Das Schimmelpilzgift Ochratoxin A (OTA) kann in größeren Mengen gesundheitsschädlich sein. Am 1. Januar 2023 tritt eine neue EU-Verordnung in Kraft, die für bestimmte Lebensmittel neue Grenzwerte festlegt. Ochratoxin entsteht auf natürlichem Wege bei ungünstiger Trocknung und Lagerung von Produkten – etwa bei Getreide, Kakao, Kaffee und Gewürzen. Für viele Lebensmittel, die aus diesen Zutaten bestehen, gelten nun niedrigere Grenzwerte.
Mehr Schutz bei Sonnenschutz
In Sonnencremes kommen die Substanzen Octocrylen und Benzophenon-3 als Lichtschutz zum Einsatz. Wissenschaftler warnen aufgrund von Studien, dass die chemischen Filter dem Hormonsystem zusetzen könnten. Daher wird der Anteil der Substanzen gemäß einer EU-Verordnung in Kosmetika neu festgelegt und zumeist reduziert. Das tritt am 28. Juli 2023 in Kraft. Bereits bis dahin in den Handel gelangte Produkte können weiter verkauft werden.
Achtung bei Tattoo- und Haarentfernung
Wer sich ein Tattoo entfernen lassen möchte, kann die dafür übliche Laserbehandlung ab 31. Dezember 2022 nur noch bei approbierten Ärzten mit entsprechender Fachkenntnis durchführen lassen. Das ist durch das Strahlenschutzgesetz geregelt. Das gilt für alle Arbeiten mit sogenannten nichtionisierenden Strahlungsquellen, die bei unsachgemäßer Anwendung schwerwiegende gesundheitliche Folgen haben können – wie etwa die Beseitigung von Pigmentstörungen oder die Behandlung von Gefäßveränderungen.
Kosmetische Haarentfernungen unterliegen auch weiterhin nicht der Arztpflicht. Aber auch hier muss ab 31. Dezember 2022 ein Fachkundenachweis vorliegen, um die Behandlung an Kunden vornehmen zu dürfen. Das wird dann auch nötig für Einsatzbereiche mit Ultraschallanwendungen, Magnetfeldern und hochfrequenten elektromagnetischen Feldern.
Ursprünglich sollten diese Änderungen bereits ab 31. Dezember 2021 gelten, aufgrund der Corona-Pandemie wurden sie um ein Jahr verschoben.
Für weitere Tattoofarben kommt das Aus
Ab 4. Januar dürfen die Pigmentfarben "Green 7" und "Blue 15:3" innerhalb der Europäischen Union nicht mehr in Tattoostudios verwendet werden. Anfang des vergangenen Jahres wurde bereits der Einsatz von mehr als 4.000 gefährlichen Chemikalien in Tätowierfarben und Permanent Make-up EU-weit beschränkt oder gar verboten.
Die sogenannte Reach-Verordnung der EU schreibt vor, dass die Farben wegen gesundheitlicher Bedenken nur noch geringe Mengen an bestimmten Konservierungs- oder Bindemitteln enthalten dürfen. Diese Chemikalien sind jedoch in fast allen Tattoo-Farben enthalten. Für die Pigmentfarben "Green 7" und "Blue 15:3" war eine Übergangsfrist gewährt worden.
MDR Wirtschaftsredaktion
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 30. Dezember 2022 | 21:45 Uhr