Neu ab Juni 2020 Was sich (wegen Corona) ändert
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Diesmal sind alle Neuregelungen coronabedingt. Sie betreffen unter anderem junge Eltern, pflegende Angehörige und Reiselustige. Außerdem steht die Corona-App in den Startlöchern.

Kommt die Corona-App?
Die geplante Corona-Warn-App ist nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums technisch fertiggestellt und einsatzbereit. Nach dem Willen von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn soll sie Mitte Juni starten, abschließend entschieden ist das aber noch nicht. Die Nutzung der App ist freiwillig. Sie soll helfen, Corona-Infektionsketten besser nachzuverfolgen. App-Nutzer werden informiert, wenn sie mit einem Infizierten Kontakt hatten. Das Handy schlägt in einem solchen Fall Alarm und gibt den Betroffenen Ratschläge und Hinweise, was sie jetzt tun können. Mehr Informationen zur Corona-Warn-App finden Sie unter www.coronawarn.app/de.
Reisen ins Ausland
Voraussichtlich ab dem 15. Juni dürfen die europäischen Nachbarländer wieder bereist werden, denn zum 14. Juni läuft die weltweite Reisewarnung der Bundesregierung aus. Von der weltweiten Reisewarnung ausgenommen sollen dann zunächst aber nur die EU-Mitgliedsländer sowie Großbritannien, Island, Norwegen, die Schweiz und Lichtenstein sein. Für diese Staaten soll es individuelle Hinweise geben, welche Corona-Schutzmaßnahmen vor Ort gelten. Voraussetzung für die Reisen ist, dass die Infektionszahlen in den Ländern unter Kontrolle bleiben.
Kontaktbeschränkungen und Lockerungen
Bund und Länder haben vereinbart, das Abstandsgebot und die Maskenpflicht vorerst bis zum 29. Juni fortzusetzen. Ab dem 6. Juni sind aber regionale Lockerungen der Kontaktbeschränkungen möglich. So können die Länder Erleichterungen bei Familienfeiern und Besuchen in Alten- und Pflegeheimen beschließen.
Vorübergehende Anpassungen beim Elterngeld
Die Pandemie bringt die Elternzeitplanungen einiger Mütter und Väter ins Wanken, weil sie in sogenannten systemrelevanten Berufen arbeiten und dort gebraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, die Elterngeldmonate, die sie zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 nehmen wollten, zu verschieben und spätestens bis zum Juni 2021 zu nehmen.
Außerdem bleibt der Partnerschaftsbonus für Eltern, die beide in Teilzeit arbeiten, um sich gemeinsam um die Kindererziehung zu kümmern, auch dann erhalten, wenn die Arbeitszeiten eines Elternteils vorübergehend ansteigen oder auch sinken.
Bei der Berechnung der Elterngeldhöhe, sollen vorübergehende Einkommenseinbußen, die durch die Corona-Beschränkungen entstanden sind, nicht berücksichtigt werden. Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.
Unterstützung für pflegende Angehörige
Wer arbeiten geht und Angehörige pflegt, ist in besonderer Weise gefordert. Diese Beanspruchung hat sich für viele in der Corona-Krise noch verstärkt. Damit Menschen, die vorübergehend nicht arbeiten können, weil sie sich um pflegebedürftige Familienmitglieder kümmern müssen, keine finanziellen Engpässe entstehen, sind im "Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite" mehrere Hilfemaßnahmen beschlossen worden.
So wird zum einen der Zugang zum Pflegeunterstützungsgeld erleichtert und der Bezug von zehn auf 20 Tage erweitert. Es wird als Lohnersatzleistung gezahlt, wenn in einer akuten Situation die Pflege eines Angehörigen organisiert, sichergestellt oder selbst übernommen werden muss, weil etwa die Pflege in einer Einrichtung oder durch einen ambulanten Dienst wegen Covid19 eingeschränkt ist. Die Regelung gilt bis 30. September 2020. Wurde bereits Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch genommen, werden die entsprechenden Tage angerechnet.
Zum anderen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem gleichen Grund bis zu 20 Tage statt bisher zehn der Arbeit fernbleiben. Auch diese Regelung ist vorerst bis Ende September befristet.
Ebenfalls bis zum 30. September haben Beschäftigte die Möglichkeit kurzfristig und flexibel bisher nicht ausgeschöpfte Zeiten aus der Pflegezeit (insgesamt sechs Monate) oder der Familienpflegezeit (insgesamt 24 Monate) nutzen zu können. Hierfür ist die Zustimmung des Arbeitgebers notwendig. Die Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber wurde von acht Wochen auf zehn Tage verkürzt. Die Ankündigung muss in Textform erfolgen; sie ist also auch per E-Mail oder Nachricht möglich Außerdem darf in der Familienpflegezeit die Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden vorübergehend unterschritten werden.
Bei der Ermittlung der Höhe von zinslosen Darlehen, die pflegende Angehörige beantragen können, werden Einkommensausfälle, die aufgrund der Corona-Maßnahmen entstanden sind, auf Antrag nicht mit berücksichtigt
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 31. Mai 2020 | 19:30 Uhr