Neu ab 2021 Mindestlohn, Kurzarbeitergeld, Krankenkassen-Beiträge

Im Bereich Arbeit und Soziales steigen die Bemessungsgrenzen für die Gesetzlichen Krankenkassen. Wer Hartz IV, Kindergeld oder Mindestlohn bekommt, für den gibt es 2021 mehr. Neu auch: Die Grundrente kommt.

Familie spielt ein Brettspiel
Pro Kind gibt es 2021 monatlich 15 Euro mehr Kindergeld. Bildrechte: Colourbox.de

Grundrente kommt

Für Geringverdiener sollen ab 2021 die Altersbezüge auf nahezu 80 Prozent der Rente eines Durchschnittsverdieners angehoben werden. Bedingung sind mindestens 33 Beitragsjahre in der Rentenversicherung. Der Zuschlag, den es zur Rente gibt, ist gestaffelt und erreicht nach 35 Beitragsjahren die volle Höhe. Als Beitragszeiten gelten auch Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege von Angehörigen. Der Zuschlag liegt dem Bundesarbeitsministerium zufolge bei maximal 404,86 Euro brutto. Im Osten sind es rund 390 Euro.


Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt ebenfalls an. Bis 2022 wächst der Betrag, auf den keine Lohnsteuer gezahlt werden muss, von 9.408 auf 9.984 Euro pro Jahr. Das sind 576 Euro mehr als noch im Veranlagungsjahr 2020. Diese Änderung kommt Familien, aber auch kinderlosen Steuerzahlenden zugute. Die Grenze, von der an der 42-prozentige Spitzensteuersatz verlangt wird, steigt von 57.052 Euro auf ein Jahreseinkommen von 57.919 Euro.


Solidaritätszuschlag nur noch von Spitzenverdienern

Der "Soli" wird 2021 für kleine und mittlere Einkommen abgeschafft. Das betrifft etwa neun von zehn Steuerzahlern. Der Beitrag war nach der deutschen Wiedervereinigung ursprünglich als Sondersteuer vor allem für den Aufbau Ostdeutschlands eingeführt worden. Er lag zuletzt bei 5,5 Prozent der Einkommen- und Körperschaftsteuer.

6,5 Prozent der Steuerzahler, nämlich sehr gut Verdienende, sollen den Soli künftig noch teilweise zahlen. Nur Spitzenverdiener müssen auch nach 2021 die Abgabe in voller Höhe abführen.

So zahlt zum Beispiel ein unverheirateter Arbeitnehmer mit einem Bruttojahreslohn bis 73.874 Euro keinen Soli-Beitrag mehr, bei einem höheren Jahresgehalt ist es ein anteiliger Betrag. Der volle Zuschlag ist erst ab einem Bruttojahreslohn von 109.451 Euro fällig.


Mehr Unterstützung für Ehrenamtler

Das Ehrenamt soll weiter gestärkt werden. Die steuerfreie Übungsleiterpauschale steigt 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro, die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.


Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 1. Januar eine neue Einkommensgrenze. Der Beitrag bemisst sich dann bis zu einem Höchstbetrag von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern. Für den Teil des Gehalts, der über diesen Grenzen liegt, fallen keine weiteren Sozialabgaben an und damit werden keine Rentenansprüche erworben.


Höhere Krankenkassen-Beiträge

Viele gesetzliche und private Krankenkassen erhöhen 2021 ihre Zusatzbeiträge. Das soll dazu beitragen, das erwartete Defizit der Kassen in Höhe von 16 Milliarden Euro zu decken. Experten gehen davon aus, dass der Zusatzbeitrag durchschnittlich um 0,2 Punkte auf 1,3 Prozent zulegen wird. Die konkrete Höhe legen die Kassen selbst für ihre Mitglieder fest. 


Neue Rechengrößen für Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Bis zu dieser Grenze ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.

Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro). Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.


Mehr Kindergeld

Das Kindergeld steigt mit dem Jahreswechsel um 15 Euro pro Kind. Das sieht das Familienentlastungsgesetz vor. Für das erste und zweite Kind werden demnach ab Januar 2021 jeweils 219 Euro gezahlt, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere je 250 Euro. Die Anhebungen sollen die gestiegenen Kosten zum Lebensunterhalt berücksichtigen.


Mehr Unterhaltsvorschuss

Immer mehr Kinder wachsen in Deutschland bei nur einem Elternteil auf. Die vom Kind getrennt lebenden Eltern müssen für den Unterhalt aufkommen. Alleinerziehende, die vom anderen Elternteil keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt für ihr Kind erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Sätze werden zum 1. Januar 2021 erhöht. 

  • Kinder bis fünf Jahre: bis zu 174 Euro (plus neun Euro)
  • Kinder von sechs bis elf Jahren: bis zu 232 Euro (plus zwölf Euro)
  • Kinder von zwölf bis vollendetes 17. Lebensjahr: bis zu 309 Euro (plus 16 Euro)  


Höhere Freibeträge für Eltern

Auch der Kinderfreibetrag, der ab einer bestimmten Einkommenshöhe alternativ zum Kindergeld gewährt wird, wird angehoben. Gleiches gilt für den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer. Jeder Freibetrag wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.  

Eltern können entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag nutzen. Der Freibetrag verringert die Einkommensteuer und lohnt sich daher vor allem für Besserverdiener. Das Finanzamt prüft, welche Hilfe für welche Familie mehr bringt.   

Eine Mutter schneidet zusammen mit zwei Kindern Gemüse
Eltern können entweder Kindergeld oder Kinderfreibetrag nutzen. Bildrechte: imago images/Westend61

Mehr Unterhalt für Trennungskinder

2021 wird auch die Düsseldorfer Tabelle angepasst. Sie gilt bundesweit als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts. Der Mindestunterhalt wird demnach für Kinder bis fünf Jahre um 24 auf 393 Euro steigen. Kinder zwischen sechs und elf Jahren haben dann Anspruch auf 451 Euro, 27 Euro mehr als bislang. In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit sind es 528 Euro, das sind 31 Euro mehr.


Behinderten- und Pflegepauschbeträge

Die Behinderten- und Pflegepauschbeträge für die Steuer werden ungefähr verdoppelt. Außerdem werden die Voraussetzungen gelockert, sodass mehr Menschen Pauschbeträge geltend machen können.

Die anrechenbaren Beträge sind jeweils vom Ausmaß der Behinderung beziehungsweise vom Pflegegrad abhängig. Für die beiden höchsten Pflegestufen wird der Pflege-Pauschbetrag auf 1.800 Euro pro Jahr angehoben. Bei den niedrigeren Pflegestufen zwei und drei, die bisher nicht bedacht wurden, wird künftig ein Pauschbetrag von 600 beziehungsweise 1.100 Euro gewährt.

Für Menschen mit Behinderungen liegen die Pauschbeträge ab 2021 bei bis zu 2.840 Euro, für Menschen, die hilflos sind, sowie für Blinde sind es 7.400 Euro. Neu eingeführt wird ein Fahrkosten-Pauschbetrag von bis zu 4.500 Euro für Menschen mit Behinderungen.


Hartz-IV-Sätze steigen

Die Hartz-IV-Sätze steigen im neuen Jahr. Alleinstehende Erwachsene erhalten ab 1. Januar 446 Euro im Monat, das sind 14 Euro mehr als bisher. Ehegatten und Partner erhalten 401 Euro.

Erwachsene unter 25 Jahren ohne eigenen Haushalt erhalten 357 Euro. Der Regelsatz für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren steigt um 45 Euro auf 373 Euro. Kinder bis fünf Jahre erhalten dann 283 Euro statt wie bislang 250 Euro. Für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren gibt es dagegen nur einen Euro mehr: Für sie gibt es künftig 309 Euro.


Erleichterter Zugang zur Grundsicherung verlängert

Für Menschen, die aufgrund der Corona-Pandemie sich und ihre Familie nicht selbst versorgen können, ist der Anspruch auf den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung bis zum 31. März verlängert worden. Mit der Regelung werden vor allem Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützt, die im zurückliegenden Jahr wegen Corona in wirtschaftliche Not geraten sind. Dabei werden nach Angaben der Bundesregierung "Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt, die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen und vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt".


Änderungen bei der Pendlerpauschale

Wer mehr als 20 Kilometer Weg zur Arbeitsstätte hat, erhält ab 2021 eine höhere Pendlerpauschale. Während für die ersten 20 Kilometer weiterhin 30 Cent pro Kilometer als Werbekosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können, sind es ab dem 21. Kilometer dann 35 Cent. Diese Regelung ist bis Ende 2026 befristet.


Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Geringverdiener, deren Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, müssen keine Steuern zahlen, profitieren aber auch nicht von der erhöhten Pendlerpauschale ab 21 Kilometern. Als Ausgleich können sie ab 2021 eine Mobilitätsprämie beim Finanzamt beantragen. Sie erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Wer nur 20 Kilometer Weg bis zur Arbeitsstätte hat, geht leer aus. Die Mobilitätsprämie ist ebenfalls bis Ende 2026 befristet.


Steuerliche Vergünstigung für Homeoffice

Arbeitnehmer können in den Steuererklärungen für 2020 und 2021 eine Pauschale für das Arbeiten im Homeoffice von der Steuer absetzen. Stand Dezember 2020 soll die Pauschale fünf Euro pro Arbeitstag betragen und für maximal 120 Tage gelten. Damit wären also höchstens 600 Euro absetzbar.

Allerdings zählt die Homeoffice-Pauschale zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal 1.000 Euro angerechnet werden. Daher profitieren nach aktuellem Stand nur Arbeitnehmer, die bei ihren Werbungskosten inklusive der Homeoffice-Pauschale auf mehr als 1.000 Euro kommen.

Um die Homeoffice-Pauschale geltend machen zu können, soll keine Bestätigung vom Arbeitgeber notwendig sein. Auch ein eigenes Arbeitszimmer ist keine Voraussetzung.


Mindestlohn steigt

Am 1. Januar 2021 steigt der gesetzliche Mindestlohn von 9,35 Euro auf 9,50 Euro und am 1. Juli 2021 in einer weiteren Stufe auf 9,60 Euro.


Fleischindustrie: Werkverträge verboten

Für die Fleischindustrie gelten ab Januar strengere Regeln: Die umstrittenen Werkverträge, mit denen ein Großteil der Arbeiter in den Betrieben bis dato beschäftigt ist, sind dann verboten. Es dürfen nur noch eigene Mitarbeiter der Betriebe schlachten, Fleisch zerlegen und verarbeiten. Gesetzlich verankert sind die Neuregelungen im "Arbeitsschutzkontrollgesetz". Auch die Leiharbeit wird ab dem 1. April 2021 weitgehend verboten.

Die neue Regelung gilt jedoch nur für Großbetriebe ab 40 Mitarbeitern, deren Kerngeschäft das Schlachten und die Fleischverarbeitung ist, nicht für kleinere Handwerksbetriebe. Die Bußgelder bei Arbeitszeitverstößen sollen verdoppelt werden – von zuvor maximal 15.000 auf bis zu 30.000 Euro. Außerdem soll die digitale Arbeitszeiterfassung in den Betrieben Pflicht werden. Auch mehr Kontrollen von Fleischbetrieben sind geplant. Arbeitgeber, die eine Unterkunft für Beschäftigte stellen, müssen die Behörden über Einsatz und Wohnort ihrer ausländischen Arbeitskräfte informieren.


Mehr Gehalt im Öffentlichen Dienst

Im Öffentlichen Dienst sollen die Löhne und Gehälter zum 1. April 2021 um 1,4 Prozent, mindestens aber um 50 Euro, angehoben werden. Zum 1. April 2022 ist eine weitere Erhöhung um 1,8 Prozent geplant. Auszubildende bekommen jeweils 25 Euro mehr.


Zulagen für die Pflege

Für Pflegekräfte soll es Zulagen geben. Ab März 2021 wird eine Pflegezulage von 70 Euro pro Monat gezahlt, die ein Jahr später auf 120 Euro erhöht wird. Die Zulage in der Intensivmedizin wird auf 100 Euro monatlich mehr als verdoppelt. Die Wechselschichtzulage steigt von 105 auf 155 Euro monatlich. Nach Angaben der Gewerkschaft Verdi beträgt die Lohnsteigerung für Pflegekräfte bis Ende 2022 damit rund 8,7 Prozent.

In den Betreuungseinrichtungen, wie zum Beispiel Altenheimen, wird die Pflegezulage mit einem Plus von 25 Euro auf Gleichstand mit den kommunalen Krankenhäusern gebracht. Ärzte in den Gesundheitsämtern erhalten ab März 2021 eine Zulage von 300 Euro monatlich.


Kurzarbeitergeld verlängert

Der Lohnersatz durch das Kurzarbeitergeld gilt auch noch 2021, und zwar bis maximal Ende des Jahres. Die Verlängerung gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch bis zum 31. März 2020 entstanden ist. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des Verdienstausfalls. Bei Arbeitnehmern mit Kindern sind es 67 Prozent. Es wird bei längerer Bezugsdauer erhöht, ab dem vierten Monat auf 70 bzw. 77 Prozent und ab dem siebten Monat auf 80 bzw. 87 Prozent.

Zur Stabilisierung von Unternehmen sollen außerdem die Sozialversicherungsbeiträge der Kurzarbeiter bis 30. Juni 2021 vollständig vom Bund erstattet werden. In der zweiten Jahreshälfte 2021 sollen sie dann in der Regel noch zur Hälfte erstattet werden. Bieten Firmen allerdings Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit an, soll es auch dann eine vollständige Erstattung geben.

Ebenfalls bis zum 31. Dezember sollen die auf die Corona-Pandemie ausgerichteten Hinzuverdienstregelungen ausgeweitet werden,  sodass das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.


Überbrückungshilfen für Selbstständige und Unternehmen

Die November- und Dezemberhilfe wird durch die Überbrückungshilfe III abgelöst. Sie ist ebenfalls eine finanzielle Unterstützung für Unternehmen, Solo-Selbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, die aufgrund der Corona-Bestimmungen schließen oder sich stark beschränken mussten.

Die Überbrückungshilfe III tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis Ende Juni 2021. Bezuschusst werden Fixkosten. Die Hilfe muss nicht zurückgezahlt werden. Die Leistung wird auch bewilligt, wenn die konkreten Umsatzeinbußen bei Antragstellung noch nicht beziffert werden können.

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 31. Dezember 2020 | 17:45 Uhr

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