Neu ab 2023 Steuerfreie Inflationsprämie, mehr Rente, Bürgergeld löst Hartz IV ab
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Neu 2023 in den Bereichen Arbeit und Soziales: Mehr Geld gibt es für die rund 21 Millionen Rentner. Unternehmen können ihre Arbeitnehmer mit einer Inflationsprämie unterstützen. Das Bürgergeld kommt, Hartz IV geht.

Auf dieser Seite:
- Bürgergeld löst Hartz IV ab
- Homeoffice-Pauschale erweitert
- Bonus vom Arbeitgeber als Inflationsausgleich
- Neue Sachbezugswerte
- Mehr Mindestlohn in verschiedenen Branchen
- Höhere Mindestvergütung für Azubis
- Telefonische Krankschreibung noch bis März
- Regelung zu Kurzarbeitergeld gilt weiterhin
- Obergrenze für Midijobs erhöht
- Schutz für Whistleblower in der Firma
- Bescheinigungen an Arbeitsagentur nur noch digital
- Grundsteuererklärung endgültig fällig
- Mehr Rente
- Finanzielle Erleichterungen für Eltern
- Neue "Düsseldorfer Tabelle" zum Unterhalt
- Kostenheranziehung wird abgeschafft
- Mehr Wohngeld für mehr Berechtigte
- Mehrere Krankenkassen erhöhen Zusatzbeiträge
- Höherer Beitrag für Arbeitslosenversicherung
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen
- Rentenbeiträge komplett absetzbar
- Neue Freibeträge bei betrieblicher Vorsorge
- Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fällt
- Steuerliche Anpassungen durch das Inflationsausgleichsgesetz
- Neuer Arbeitnehmerpauschbetrag
- Sparer-Pauschbetrag angehoben
- Neue Berechnung der Sozialhilfe
Bürgergeld löst Hartz IV ab
Das Arbeitslosengeld II wird 2023 durch das sogenannte Bürgergeld abgelöst. Damit ergeben sich gleich mehrere Änderungen für Menschen, die länger keine Arbeit haben oder nur sehr wenig verdienen und "aufstocken" müssen.
Unter anderem werden in Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten die Regelsätze erhöht. Alleinerziehende erhalten ab Januar zum Beispiel 502 Euro, das sind 53 Euro mehr pro Monat, Paare in Bedarfsgemeinschaften je 451 Euro, also 50 Euro mehr. Die niedrigste Erhöhung betrifft Kinder bis fünf Jahre, für sie gibt es 35 Euro mehr pro Monat.
Außerdem werden im ersten Bezugsjahr die Kosten für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe, die Heizkosten "in angemessener Höhe" übernommen. Die Leistungen orientieren sich dabei am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Wer im eigenen Haus oder einer Eigentumswohnung lebt, für den gibt es eine Härtefallregelung.
Vermögen darf im ersten Bezugsjahr, das als Karenzzeit gilt, erst ab 40.000 Euro angetastet werden, bei jeder weiteren Person in der Bedarfsgemeinschaft ab 15.000 Euro. Nach der Karenzzeit erfolgt eine Vermögensprüfung.Für Bürgergeldbezieher, die zwischen 520 und 1.000 Euro hinzuverdienen, werden die Freibeträge auf 30 Prozent angehoben.
Statt einer Eingliederungsvereinbarung gibt es einen "Kooperationsplan", den Leistungsberechtigte und die betreuenden Fachkräfte gemeinsam erstellen. Geringqualifizierte werden bei Weiterbildungen unterstützt, Menschen, die besonders große Probleme haben, in Arbeit zu kommen, sollen ein Coaching erhalten. Diese Fördermöglichkeiten sollen allerdings erst ab Juli in Kraft treten.
Bei Pflichtverletzungen gelten weiterhin Sanktionen: Bei der ersten mindert sich das Bürgergeld zum Beispiel für einen Monat um zehn Prozent, bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent.
Homeoffice-Pauschale erweitert
Bislang war die Homeoffice-Pauschale bei der Einkommensteuererklärung auf 600 Euro begrenzt, man konnte somit je fünf Euro für maximal 120 Homeoffice-Arbeitstage im Jahr geltend machen. Ab 2023 können je sechs Euro für maximal 210 Tage Homeoffice im Jahr geltend gemacht werden, insgesamt also 1.260 Euro. Das gilt auch, wenn man nicht über ein häusliches Arbeitszimmer verfügt.
Bonus vom Arbeitgeber als Inflationsausgleich
Auch 2023 und 2024 können Unternehmen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine sogenannte Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum Lohn zahlen. Die Möglichkeit besteht bereits seit Ende Oktober 2022. Auf Zahlungen von bis zu insgesamt 3.000 Euro werden dabei keine Steuern und Abgaben fällig.
Neue Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte, also geldwerte Vorteile, die man vom Arbeitgeber erhalten kann, wurden für 2023 an die gestiegenen Kosten angepasst. Der Monatswert für Verpflegung beträgt 288 Euro (vorher 270 Euro), Frühstück dabei 60 Euro, Mittag- und Abendessen jeweils 114 Euro. Der Monatswert für Unterkunft und Miete wurde in der "Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung" auf 265 Euro festgelegt (vorher 241 Euro).
Mehr Mindestlohn in verschiedenen Branchen
Für einige Branchen gilt ab 2023 ein höherer Mindestlohn. So steigt zum Beispiel in der Dachdeckerbranche im Januar der Mindestlohn auf 13,30 Euro pro Stunde für Ungelernte, bzw. auf 14,80 Euro für Gesellinnen und Gesellen. Im Elektrohandwerk steigt der Branchenmindestlohn auf 13,40 Euro. Im Bereich Maler- und Lackierhandwerk bekommen Gesellen ab 1. April 14,50 Euro die Stunde, Helferinnen und Helfer 12,50 Euro.
In der Pflege steigt der Mindestlohn für Ungelernte ab 1. Mai auf 13,90 pro Stunde, ab 1. Dezember 2023 dann noch einmal auf 14,15 Euro pro Stunde. Für Pflegekräfte mit mindestens einjähriger Ausbildung steigt der Mindestlohn zum 1. Mai auf 14,90 Euro pro Stunde. Für Pflegefachkräfte steigt er zum 1. Mai auf 17,65 Euro pro Stunde.
Höhere Mindestvergütung für Azubis
Wer 2023 eine Ausbildung beginnt, erhält im ersten Lehrjahr eine Mindestvergütung von 620 Euro. 2022 lag der Betrag noch bei 585 Euro. Für das zweite Ausbildungsjahr steigt die Mindestvergütung um 18 Prozent, im dritten um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent.
Telefonische Krankschreibung noch bis März
Zum Schutz vor Ausbreitung des Coronavirus besteht noch immer die Möglichkeit, sich bei leichten Atemwegserkrankungen telefonisch krankschreiben zu lassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Kassen und Ärzteschaft hatte die Sonderregelung noch einmal bis Ende März verlängert. Patienten und Patientinnen können nach einer telefonischen Konsultation eine Krankschreibung von bis zu sieben Tagen erhalten. Danach ist im gleichen Verfahren noch eine einmalige Verlängerung um weitere sieben Tage möglich.
Regelung zu Kurzarbeitergeld gilt weiterhin
Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld bleibt: Die Sonderreglung hierfür wurde bis Ende Juni 2023 verlängert. Damit kann Kurzarbeitergeld nach wie vor bereits dann gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent (statt regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind. Beschäftigte müssen zudem keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen. Auch Leiharbeiter können weiterhin Kurzarbeitergeld erhalten, denn die Regelung hierfür wurde ebenfalls bis vorerst 30. Juni verlängert.
Obergrenze für Midijobs erhöht
2023 wird die sogenannte Midijob-Grenze auf 2.000 Euro brutto im Monat erhöht. Das heißt: Erst wer monatlich mindestens 2.000 Euro brutto verdient, dem werden die vollen Sozialabgaben abgezogen. Bis dahin sind die Beiträge je nach Einkommen reduziert. Nach Angaben der Bundesregierung sollen die geringeren Beiträge vor allem im unteren Einkommensbereich den Anreiz erhöhen, über einen Minijob hinaus erwerbstätig zu sein.
Schutz für Whistleblower in der Firma
Unternehmen und Behörden mit mindestens 50 Beschäftigten müssen spätestens 2023 interne Meldestellen einrichten, bei denen Rechtsverstöße gemeldet werden können. Das sieht der Entwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz vor, den der Bundestag Mitte Dezember verabschiedet hat.
Die Verstöße können sich zum Beispiel auf verletzte Vorschriften beim Arbeits- und Gesundheitsschutz beziehen, aber auch auf Bereiche wie Mindestlohn, Wettbewerbsrecht, Lebensmittelsicherheit und Vergaberecht. Auch, wenn sich zum Beispiel Beamte verfassungsfeindlich äußern, fallen die Hinweisgeber unter die Schutzregeln und sind dann vor Repressalien geschützt. Für Meldungen zu Informationen, "die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates" betreffen, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.
Unternehmen mit bis zu 249 Angestellten dürfen auch gemeinsame Meldestellen mit anderen Firmen schaffen. Eine zentrale externe Meldestelle soll beim Bundesamt für Justiz in Bonn entstehen.
Den Hinweisen, auch anonym eingegangenen, muss dann ordnungsgemäß nachgegangen werden, unter anderem durch interne Nachforschungen. Alle Hinweise müssen dokumentiert werden, aber die Identität der Hinweisgebenden muss vertraulich bleiben. Außerdem werden mit dem Gesetz Repressalien wie Kündigung, Abmahnung oder Mobbing gegen Whistleblower verboten. Sollte es doch zu Repressalien kommen, wird Schadenersatz durch den Verursacher fällig.
Bescheinigungen an Arbeitsagentur nur noch digital
Unternehmen dürfen Bescheinigungen an die Bundesagentur für Arbeit nur noch online übermitteln, nicht mehr in Papierform. Das gilt für Arbeitsbescheinigungen, EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommensbescheinigungen. Das Widerspruchsrecht von Arbeitnehmern gegen die elektronische Übermittlung entfällt, ebenso die Informationspflicht für die Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern.
Grundsteuererklärung endgültig fällig
Wer seine Grundsteuererklärung für das Jahr 2022 noch nicht an das Finanzamt übermittelt hat, muss sich nun ranhalten: Am 31. Januar 2023 läuft die im Herbst verlängerte Frist endgültig aus. Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass die hierfür erforderliche Registrierung beim "Elster"-Onlineportal bis zu zwei Wochen dauern kann.
Mehr Rente
Die rund 21 Millionen Rentner in Deutschland können sich wieder auf eine deutliche Erhöhung ihrer Bezüge einstellen. Wie aus dem Entwurf des Rentenversicherungsberichts 2022 hervorgeht, sollen die Renten im Juli 2023 in Ostdeutschland um gut 4,2 Prozent und im Westen um rund 3,5 Prozent steigen.
Die konkrete Rentenanhebung steht erst im Frühjahr 2023 fest, wenn die Daten zur Lohnentwicklung vorliegen. Aber schon jetzt deutet sich an, dass die Rentenanpassung erneut unter der von der Bundesregierung erwarteten Inflationsrate von 7,0 Prozent liegen wird.
Finanzielle Erleichterungen für Eltern
Das Kindergeld wird 2023 erhöht. Und zwar auf 250 Euro pro Kind – unabhängig davon, wie viele Kinder man hat. Bisher gab es für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro Kindergeld, für das dritte 225 und erst ab vier oder mehr Kindern 250 Euro pro Kind. Nach Angaben der Bundesregierung bedeutet die Erhöhung beispielsweise für eine Familie mit drei Kindern 1.044 Euro mehr im Jahr.
Auch Eltern, die kein Kindergeld erhalten, sondern stattdessen durch den Kinderfreibetrag Steuern sparen, sollen profitieren: Der Freibetrag wird für 2023 um 202 Euro auf 3.012 Euro je Elternteil erhöht.
Zudem wird der Höchstbetrag beim sogenannten Kinderzuschlag von 229 auf 250 Euro pro Monat angehoben. Der Kinderzuschlag geht zusätzlich zum Kindergeld an erwerbstätige Eltern mit geringem Einkommen und Vermögen. Er muss bei der Familienkasse beantragt werden und wird dann in der Regel für sechs Monate bewilligt.
Für Alleinerziehende, bei denen mindestens ein Kind lebt, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, aber kein weiterer Erwachsener, gilt ein höherer Entlastungsbetrag: Dieser zusätzliche Steuerfreibetrag steigt von 4.008 Euro auf 4.260 Euro.
Der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung machen und auswärtig untergebracht sind, steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2023 von 924 auf 1.200 Euro pro Kalenderjahr.
Neue "Düsseldorfer Tabelle" zum Unterhalt
Ab 2023 gilt eine neue "Düsseldorfer Tabelle" mit höheren Richtwerten zum Unterhalt für Kinder. So steigt zum Beispiel der Mindestbedarf für Kinder bis zum fünften Lebensjahr bei einem Nettoeinkommen bis 1.900 Euro um 41 Euro auf 437 Euro an.
Kostenheranziehung wird abgeschafft
Junge Menschen, die in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe oder in einer Pflegefamilie leben, mussten bisher 25 Prozent ihres Einkommens aus Ausbildung oder anderen Tätigkeiten an das Jugendamt abgegeben. Diese sogenannte Kostenheranziehung wird nun abgeschafft. Betroffen sind auch alleinerziehende Mütter und Väter, die mit ihrem Kind in einer gemeinsamen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe betreut werden.
Mehr Wohngeld für mehr Berechtigte
Das Wohngeld steigt von durchschnittlich rund 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat. Außerdem wird der Kreis der Anspruchsberechtigten von etwa 600.000 auf zwei Millionen Menschen erweitert. Die Höhe des Wohngeldes berechnet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete oder der Belastung bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Ob Sie wohngeldberechtigt sind, können Sie mit dem Wohngeld-Rechner des Bundesbauministeriums einschätzen.
Das Wohngeld muss beim Wohngeldamt beantragt werden, das individuell die genaue Höhe festlegt. Neu eingeführt wurden eine dauerhafte Heizkosten- und eine Klima-Pauschale, die den steigenden Heizkosten und den steigenden Kosten für energetische Sanierungen Rechnung tragen sollen.
Mehrere Krankenkassen erhöhen Zusatzbeiträge
Der allgemeine Beitragssatz für die Krankenkassen bleibt 2023 gleich, dennoch müssen viele gesetzlich Versicherte wegen erhöhter Zusatzbeiträge mehr zahlen. Der gesetzlich festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 1,3 auf 1,6 Prozent. Dieser Satz gilt für alle, deren Beiträge regelmäßig durch Dritte bezahlt werden, zum Beispiel Bürgergeldbezieher.
Jede Krankenkasse kann aber individuell in ihrer Satzung den Zusatzbeitrag festlegen und hier haben einige Versicherungen Erhöhungen angekündigt. So erhöht zum Beispiel die AOKplus, die größte gesetzliche Krankenkasse in Sachsen und Thüringen, ihren Zusatzbeitrag um 0,3 Prozentpunkte auf 1,5 Prozent. Ihre Mitglieder zahlen damit ab Januar einen Krankenkassenbeitrag von insgesamt 16,1 Prozent. bzw. ermäßigt 15,5 Prozent. Die Krankenkassen müssen Erhöhungen den Mitgliedern nicht mehr per Brief ankündigen.
Deutschlands größte Krankenkassen, die Techniker (TK) und die Barmer, erhöhen ihre Zusatzbeiträge nicht.
Wer privat krankenversichert ist, zahlt ab 2023 in der Regel mehr: Wie der Verband der Privaten Krankenversicherungen (PKV) dem "Handelsblatt" mitteilte, steigen die Beiträge im Schnitt um drei Prozentpunkte. Der Durchschnittsbeitrag klettere damit von 535 auf 551 Euro pro Monat.
Höherer Beitrag für Arbeitslosenversicherung
Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung steigt um 0,2 Prozentpunkte auf 2,6 Prozent des Bruttolohns. 2019 bis 2022 hatte vorübergehend ein abgesenkter Betrag gegolten, weil die Bundesagentur für Arbeit eine Rücklage von 26 Milliarden Euro aufgebaut hatte. Diese wurde durch die hohe Kurzarbeit in der Corona-Zeit aber inzwischen aufgezehrt.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
In der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit auf 59.850 Euro im Jahr (monatlich 4.987,50 Euro). Einkommen, was darüber hinaus erzielt wird, ist beitragsfrei. Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 66.600 Euro (monatlich 5.550 Euro). Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
In der allgemeinen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2023 in den "neuen" Bundesländern von 6.750 auf 7.100 Euro. In den "alten" Ländern steigt sie von 7.050 auf 7.300 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt diese Einkommensgrenze bei 8.700 Euro im Osten und 8.950 Euro im Westen.
Rentenbeiträge komplett absetzbar
Arbeitnehmer können ihre Altersvorsorgeaufwendungen nun komplett von der Steuer absetzen. Ursprünglich war das erst für 2025 vorgesehen, wurde aber auf 2023 vorgezogen. Hintergrund ist, dass die sogenannte Doppelbesteuerung vermieden werden soll. Die Rente wird mit der Änderung nur noch einmal besteuert, nämlich mit der Auszahlung im Alter.
Neue Freibeträge bei betrieblicher Vorsorge
Für die betriebliche Altersvorsorge gelten ab 2023 neue Freibeträge. So bleibt ein Höchstbeitrag von 584 Euro im Monat bzw. 7.008 Euro im Jahr steuerfrei. Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf 292 Euro im Monat bzw. 3.504 Euro im Jahr.
Der Mindestbeitrag für die Entgeltumwandlung liegt für 2023 bei 254,63 Euro oder 21,22 Euro monatlich.
Hinzuverdienstgrenze für Frührentner fällt
2022 lag die Hinzuverdienstgrenze für Menschen, die eine vorgezogene Altersrente bezogen, bei 46.060 Euro im Jahr. Wer mehr verdiente, dem wurde die Rente gekürzt. Die Hinzuverdienstgrenze war im Verlauf der Corona-Pandemie erhöht worden, vor allem, um Personalengpässen entgegenzuwirken; mit dem neuen Jahr entfällt sie ganz.
Beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente werden die Hinzuverdienstgrenzen angehoben. Das soll der Regierung zufolge eine Brücke zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bauen.
Steuerliche Anpassungen durch das Inflationsausgleichsgesetz
Beim Einkommensteuertarif werden der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben, um die Effekte der sogenannten kalten Progression abzumildern. Der Grundfreibetrag steigt 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro. Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation verschoben. Der Spitzensteuersatz greift daher zum Beispiel erst ab 62.810 Euro, statt wie bisher ab knapp 58.600 Euro. Für den Solidaritätszuschlag gilt ein höherer Freibetrag: Er wird von 16.956 auf 18.130 Euro bzw. 36.260 bei Zusammenveranlagung angehoben.
Neuer Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag steigt leicht um 30 Euro. Das bedeutet, dass Beschäftigte bei der Einkommensteuererklärung ihre Werbungskosten pauschal in Höhe von 1.230 Euro geltend machen können. Hier müssen keine Belege vorgelegt werden.
Sparer-Pauschbetrag angehoben
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben, bei zusammenveranlagten Eheleuten von 1.602 auf 2.000 Euro. Bis zu diesem Betrag muss auf Einkünfte aus Kapitalvermögen wie Zinsen und Dividenden keine Kapitalertragsteuer gezahlt werden.
Neue Berechnung der Sozialhilfe
Bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen nach SGB XII gibt es Änderungen bezüglich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen. So wird zum Beispiel Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen betrachtet, ebenso wie Einkommen von Schülerinnen und Schülern bis 520 Euro pro Monat. Auch Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bis 3.000 Euro im Jahr sind vom anrechenbaren Einkommen ausgenommen.
Einkünfte aus Erbschaften werden nur noch im Monat des tatsächlichen Zuflusses als Einkommen berücksichtigt, ab dem Folgemonat gelten sie dann als Vermögen. Ein Kraftfahrzeug bis zu einem Verkehrswert von 7.500 Euro wird künftig dem geschützten Vermögen im SGB XII zugeordnet.
MDR Wirtschaftsredaktion
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR AKTUELL | 30. Dezember 2022 | 21:45 Uhr