Soweit der Mietvertrag keine Regelung über die Haustierhaltung enthält, ist die Haltung von Kleintieren in Käfigen generell zulässig, während über die Zulässigkeit der Haltung von Hunden oder Katzen im jeweiligen Einzelfall unter Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter zu entscheiden ist.
Dabei sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen sein.
So kann beispielsweise ein sehbehinderter Mieter zu seiner räumlichen Orientierung auf einen ausgebildeten Hund angewiesen sein. Da es bei einer Tierhaltung um die (Haupt-)Plicht des Vermieters geht, dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung zu ermöglichen, sind Vertragsklauseln unwirksam, welche eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos verbieten. Insoweit sind lediglich Einschränkungen möglich, die den vorgenannten Umständen Rechnung tragen.