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Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur ArbeitszeiterfassungStechuhr im Homeoffice – Wo liegen die Grenzen?

16. September 2022, 08:53 Uhr

Bisher ging der Trend eher zur Vertrauensarbeitszeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer konnten mit relativ wenig Kontrolle mobil oder im Homeoffice arbeiten. Doch mit dem neuen Urteil der höchsten Arbeitsrichter dürfte nun die Stechuhr ein Comeback erleben – wenn auch in digitaler Form. Die genauen Urteilsgründe werden erst in den kommenden Tagen und Wochen veröffentlicht, doch in Fachkreisen gilt das Urteil schon jetzt als Paukenschlag. Die wichtigsten Fragen beantwortet der Fachanwalt für Arbeitsrecht, Dr. Hermann Gloistein, aus Halle.

von MDR-Wirtschaft

Welche weitreichenden Folgen hat das Urteil?

Dr. Hermann Gloistein: Die Auswirkungen des neuen Urteils des Bundesarbeitsgerichts (Az. 1 ABR 21 / 22) sind gravierend. Regelungen zu Fragen der Arbeitszeit enthält das bundesdeutsche Arbeitszeitgesetz. In § 16 Abs. 2 dieses Gesetzes ist festgelegt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Mehrarbeit aufzuzeichnen. Damit beschränkte das deutsche Recht die Aufzeichnungspflichten auf Arbeitszeiten, die über die vertragliche oder betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) geht darüber nun weit hinaus. Zukünftig hat jeder Arbeitgeber ein hinreichendes System zur Erfassung jeder Arbeitszeit einzurichten. Es geht also nicht mehr nur um Überstunden, sondern um die regelmäßige Arbeitszeit und gegebenenfalls auch um Minderzeiten.

Dr. Hermann Gloistein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht. Bildrechte: Dr. Hermann Gloistein

Ausnahmen für bestimmte Unternehmen gibt es nicht. Wie die Zeiterfassung ausgestaltet wird, sagt das BAG nicht. Es ist keinesfalls erforderlich, dass in Betrieben nun elektronische Systeme, wie Stechkartenautomaten, eingerichtet werden. Eine Arbeitszeiterfassung kann auch händisch durch Aufzeichnungen des Arbeitgebers oder womöglich sogar durch Arbeitnehmer selbst im Rahmen von Selbstaufschreibungen erfolgen. Allerdings ist es möglich, dass der Gesetzgeber zukünftig reagiert und hierzu konkretere Regelungen trifft. Derzeit ist so etwas aber noch nicht absehbar.

Die Auswirkungen des neuen Urteils des Bundesarbeitsgerichts sind gravierend.

Dr. Hermann Gloistein, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Hermann Gloistein: Unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütungsansprüche von Arbeitnehmern hat die Entscheidung nicht. Auch weiterhin gilt, dass arbeitgeberseitig grundsätzlich die tatsächlich geleistete Arbeit zu vergüten ist. Möchte ein Arbeitnehmer Vergütung für Überstunden einfordern, muss er auch weiterhin darlegen und im Streitfall beweisen können, dass Mehrarbeit oder Überstunden angeordnet wurden oder dass diese Zeiten vom Arbeitgeber geduldet wurden. Arbeitnehmer müssen in einem Überstundenprozess regelmäßig auch vortragen können, welche Arbeiten sie über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus tatsächlich geleistet haben.

Die Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit berührt das in vielen Betrieben eingeführte Prinzip der Vertrauensarbeitszeit. Wesen der Vertrauensarbeitszeit war, dass Arbeitgeber gerade darauf verzichten, den konkreten Umfang der Arbeitszeit zu dokumentieren. Dies ist zukünftig nicht mehr möglich. Ein Modell der Vertrauensarbeitszeit wird also nur noch in der Weise durchgeführt werden können, dass Arbeitnehmer die Freiheit bekommen, den Umfang der täglichen Arbeitszeit und deren Lage am Arbeitstag im Rahmen gesetzlicher Grenzen selbst zu gestalten. Auch bei einer solchen Gestaltung muss der Arbeitgeber aber sicherstellen, dass die dann tatsächlich geleistete Arbeitszeit erfasst wird – gegebenenfalls durch Aufzeichnungen der Arbeitnehmer.

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung wird zum jetzigen Zeitpunkt keine staatlichen Sanktionen im Sinne von Bußgeldern oder Strafen nach sich ziehen können, da es für diese Fälle noch keine Ordnungswidrigkeiten- bzw. Straftatbestände gibt. Allerdings steht zu erwarten, dass der Gesetzgeber in Zukunft nachsteuert und Sanktionsmechanismen einrichtet.

Was ändert sich für Menschen, die im Homeoffice arbeiten? Kommt jetzt die digitale Stechuhr?

Dr. Hermann Gloistein: Wie Arbeitgeber per sofort die Verpflichtung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung umsetzen, bleibt ihnen überlassen. Eine elektronische Erfassung der Arbeitszeit ist zum jetzigen Stand nicht erforderlich. In der Praxis steht zu erwarten, dass Arbeitgeber Arbeitnehmer, die z.B. im Homeoffice oder mobil arbeiten, verpflichten, selbst Aufzeichnungen zu Beginn, Pausen und Ende der Arbeitszeit zu erstellen. Sicherlich werden vor dem Hintergrund der neuen Rechtslage auch elektronische Systeme zunehmen. Denkbar sind auch Zeiterfassungs-Apps.

Wie Arbeitgeber per sofort die Verpflichtung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung umsetzen, bleibt ihnen überlassen.

Dr. Hermann Gloistein, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Wo liegen die Grenzen dieser Regelung in der Praxis?

Dr. Hermann Gloistein: Die Missachtung der Verpflichtung zur Erfassung der Arbeitszeit ist bisher nicht sanktioniert. Die vom Bundesarbeitsrecht herausgestellte Pflicht zur umfassenden Zeiterfassung stellt daher zum jetzigen Zeitpunkt ein stumpfes Schwert dar. Werden Zeiterfassungen an Arbeitnehmer delegiert, sind naturgemäß Gefahren der Falschdokumentation vorgezeichnet. Die Praxis wird diese Themen angehen und Lösungen finden müssen.

Wie schnell greifen die neuen Regelungen?

Dr. Hermann Gloistein: Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, die Pflicht eines jeden Arbeitgebers zur umfassenden Arbeitszeiterfassung ergebe sich bereits jetzt aus vorhandenen Normen des deutschen Arbeitsschutzrechts. Damit ist klargestellt, dass die Verpflichtung zur Dokumentation der Arbeitszeit schon jetzt existiert, irgendwelche Übergangsfristen für Arbeitgeber gibt es nicht.

Allerdings werden Unternehmen sicherlich eine gewisse Zeit benötigen, die Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts umzusetzen. Es erscheint auch als äußerst ratsam, zunächst die vollständigen Entscheidungsgründe des Gerichts abzuwarten. Möglicherweise erteilt das Gericht darin nähere Hinweise zu Inhalt und Grenzen der Verpflichtung zur Zeiterfassung.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts gilt als Paukenschlag. Warum?

Dr. Hermann Gloistein: Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil verkündet, welches zu Recht als "Paukenschlag“ oder "bahnbrechend“ bezeichnet werden kann. In der Sache ging es, obwohl man anderes vermuten könnte, nicht um eine streitige Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber über Fragen der Arbeitszeit, vielmehr um eine Streitigkeit im Betriebsverfassungsrecht. Ein Betriebsrat vertrat in dem Verfahren den Standpunkt, er habe ein sogenanntes Initiativrecht, soweit es um die zukünftige Einführung eines Zeiterfassungssystems im Betrieb geht. In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war ein solches Recht des Betriebsrats, eine Zeiterfassung vom Arbeitgeber fordern zu können, verneint worden.

Das Bundesarbeitsgericht hat ein Urteil verkündet, welches zu Recht als "Paukenschlag“ oder "bahnbrechend“ bezeichnet werden kann.

Dr. Hermann Gloistein, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hat in der aktuellen Entscheidung an seine bisherige Rechtsprechung angeknüpft und auch weiterhin ein Initiativrecht des Betriebsrats bezüglich der Einführung einer Zeiterfassung verneint. Die Begründung war aber auch für Arbeitsrechtsexperten sehr überraschend: In der jetzt verkündeten Entscheidung hat das BAG die Aussage getroffen, der Betriebsrat könne vom Arbeitgeber keine Zeiterfassung verlangen. Ein solches Initiativrecht von Betriebsräten komme nur dann in Betracht, wenn nicht schon eine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht. Hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung bestehe aber schon eine gesetzliche Verpflichtung von Arbeitgebern, ein System der Arbeitszeiterfassung einzurichten. Das BAG leitet dies aus § 3 Abs. 1 und 2 des Arbeitsschutzgesetzes ab. Zwar findet sich im Wortlaut dieser Rechtsnorm kein Hinweis auf eine Verpflichtung zur Errichtung eines Zeiterfassungssystems, das BAG sieht eine solche Verpflichtung aber im Rahmen einer "europarechtskonformen Auslegung“ des Arbeitsschutzgesetzes.

Die Entscheidung ist unter Arbeitsrechtsexperten umstritten. Warum?

Dr. Hermann Gloistein: Tatsächlich war die Entscheidung so, wie sie jetzt verkündet worden ist, unter Arbeitsrechtlern nicht zwingend erwartet worden. Hier ist zu berücksichtigen, dass das deutsche Arbeitszeitrecht eine umfassende Verpflichtung von Arbeitgebern zur Arbeitszeiterfassung eben nicht kennt. Eine als eindeutig zu begreifende Festlegung hierzu existiert auch nicht auf der europarechtlichen Ebene. Zwar hat der europäische Gerichtshof (EuGH) 2019 in dem arbeitsrechtlich viel beachteten sogenannten "Stechuhr-Urteil" (Az.: C-55/18) eine arbeitgeberseitige Pflicht zur Zeiterfassung auf die EU-Grundrechte-Charta und EU-Richtlinien gestützt. Es muss aber beachtet werden, dass Richtlinien der EU kein in den Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht setzen. In der Regel bedürfen Richtlinien der EU der gesetzlichen Umsetzung durch die Mitgliedstaaten. Mit anderen Worten: Die nationalen Gesetzgeber haben richtlinienkonforme nationale Gesetze zu erlassen. Erst diese schaffen den maßgeblichen rechtlichen Rahmen und damit auch etwaige Verpflichtungen für die Bürger und Einrichtungen.

Eine Umsetzung der betreffenden EU-Regelungen in deutsches Arbeitsrecht hat es bisher nicht gegeben. Insoweit ist von zahlreichen Arbeitsrechtlern die Auffassung vertreten worden, bis zu der Schaffung eines richtlinienkonformen neuen Gesetzes existiere keine Pflicht zur Zeiterfassung. Dieser Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht eine deutliche Absage erteilt. Das Gericht hat die Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes über deren Wortlaut hinaus europarechtskonform ausgedehnt. Damit greift das Gericht dem nationalen Gesetzgeber vor. Die Arbeitsgerichtsbarkeit wird damit in einem gewissen Maß zu einem Ersatzgesetzgeber. Dies ist im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung durchaus problematisch.

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Dieses Thema im Programm:MDR FERNSEHEN | Umschau | 20. September 2022 | 20:15 Uhr