Corona aktuell Impfpflicht und 3G am Arbeitsplatz – welche Rechte Sie haben
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Mitteldeutschlands Bundesländer haben strenge Verordnungen erlassen, um die Coronawelle zu bremsen. Die Inzidenz ist bundesweit so hoch wie noch nie, auch die Hospitalisierungsrate liegt sehr hoch. Daher wurden Weihnachtsmärkte abgesagt, 3G am Arbeitsplatz und in öffentlichen Verkehrsmittel eingeführt und eine mögliche Impfpflicht diskutiert. Welche juristischen Folgen das hat, beantwortet Rechtsexperte Gilbert Häfner.
Auf dieser Seite:
- Ist die Einführung einer Impfpflicht möglich?
- Wie verhält es sich mit einer Impfpflicht in bestehenden Arbeitsverhältnissen?
- Kann einem Mitarbeiter, der sich trotzdem weigert, sich impfen zu lassen, gekündigt werden?
- 3G am Arbeitsplatz
- Darf der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten abfragen?
- 3G in öffentlichen Verkehrsmitteln
- Gefälschte Impfausweise
- In Quarantäne trotz Impfung?
- Wo sind im Sendegebiet des MDR Weihnachtsmärkte noch erlaubt?
- Welche anderen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 gelten derzeit im Sendegebiet des MDR?
Nachdem der Bundestag in neuer Zusammensetzung die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert hat, läuft diese am 25. November 2021 aus. Was wird sich dadurch in Bezug auf staatliche Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) ändern?
Auf der Grundlage der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag können die Landesregierungen Rechtsverordnungen erlassen und insoweit aus einem umfangreichen Katalog freiheitsbeschränkende Maßnahmen auswählen, um der weiteren Ausbreitung von COVID-19 entgegenzuwirken. Ohne eine solche Feststellung verkleinert sich dieser Maßnahmenkatalog; so sind dann beispielsweise Reiseverbote und die Untersagung des Betriebs von Hotels und Gaststätten grundsätzlich nicht mehr zulässig. Allerdings können derartige Maßnahmen von größerem Gewicht in einem Bundesland noch angeordnet werden, wenn dort die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von COVID-19 fortbesteht und das Landesparlament die weitere Anwendbarkeit des vollständigen Maßnahmenkatalogs beschließt. Lediglich freiheitsbeschränkende Maßnahmen von besonders schwerem Gewicht, wie etwa Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen, sind nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ohne Rücksicht auf die Einschätzung des jeweiligen Landesparlaments ausgeschlossen.
Werden nach dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Coronaschutz-Verordnungen aller Bundesländer gegenstandslos?
Die Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite – durch passives Nichtverlängern - ist das erste bedeutende gemeinsame Projekt der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP („Ampel“) nach der Bundestagswahl. Flankiert wird diese Entscheidung durch ein am 24. November 2021 in Kraft getretenes Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze. Darin ist eine Übergangsregelung enthalten, wonach alle Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung von COVID-19, die von den Landesregierungen bereits vor dem Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch Rechtsverordnung angeordnet worden sind, längstens bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können. Diese Regelung hat unter anderem die Sächsische Staatsregierung aktiv genutzt, indem sie am 19. November 2021 eine „Sächsische Corona-Notfall-Verordnung“ erlassen hat, die an die Stelle ihrer erst zwei Wochen alten „Corona-Schutz-Verordnung“ getreten und bis zum 12. Dezember 2021 befristet ist.
Ist die Einführung einer Impfpflicht möglich?
Ja - nach § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes könnte das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundesrat eine Impfpflicht anordnen, "wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist".
Bedingung: Es müssen alle milderen Mittel zur angemessenen Eindämmung der Risiken ausgeschöpft sein.
Geringere Hürden für die Zulässigkeit einer Impfpflicht dürften bestehen, wenn sie nur für bestimmte Bereiche gelten soll, in denen etwa besonders gefährdete Personen (Alte, Kranke, Kinder etc) betroffen sind und geschützt werden sollen oder in denen engere körperliche Kontakte stattfinden. Es mehren sich die Stimmen, die eine solche sektorale Impfpflicht fordern. Einige andere Länder haben sie bereits eingeführt. So z.B. Frankreich für die Beschäftigten in Krankenhäusern und Altenheimen, in Arztpraxen und Apotheken, bei der Feuerwehr und sogar für Medizinstudenten. Die neue Bundesregierung prüft diese Variante.
Gegen Masern hat der Gesetzgeber im März 2020 eine bereichsspezifische Impfpflicht eingeführt, die für Kinder und Betreuer in Einrichtungen der Kindertagespflege und in Schulen gilt. Gegner dieser Impfpflicht haben vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt. Das Gericht hat es jedoch im Eilverfahren abgelehnt, die Regelung vorläufig (bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren) außer Kraft zu setzen (Beschluss vom 11.5.2020, Az. 1 BvR 469/20 und 470/20). Zur Begründung hat es ausgeführt, die Impfung schütze nicht nur die von der Impfung betroffenen Personen, sondern verhindere auch die Weiterverbreitung der Krankheit. Dadurch würden also auch Personen geschützt, die sich selbst nicht impfen lassen. Das Hauptsacheverfahren beim Bundesverfassungsgericht läuft noch.
Wie verhält es sich mit einer Impfpflicht in bestehenden Arbeitsverhältnissen?
Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter vor Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz, darunter auch vor gefährlichen Viren und Bakterien, zu schützen. Damit geht einher, dass er diejenigen Mitarbeiter abmahnen und im Wiederholungsfall auch kündigen darf, die sich über Regelungen zum betrieblichen Gesundheitsschutz hinwegsetzen. Solange freilich eine Schutzimpfung am Arbeitsplatz nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist, kann er eine solche Impfpflicht – wenn überhaupt – nur mit Zustimmung des Betriebsrats einführen (soweit sie nicht vom Staat angeordnet wird).
Hingegen darf der Arbeitgeber ein Verhalten von Arbeitnehmern, das der Verwirklichung betrieblicher Ziele förderlich ist, honorieren. Um seine Mitarbeiter zur Teilnahme an der Schutzimpfung zu motivieren, könnte er also eine Prämie ausloben.
In einigen Fällen kann der Einsatz am Arbeitsplatz voraussetzen, dass der Mitarbeiter geimpft ist, etwa um nicht Dritte zu gefährden. Das könnte etwa für Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und vielleicht auch für Kitas und Schulen gelten. Hier ist der Arbeitgeber möglicherweise schon aus Fürsorge- und Haftungsgründen gegenüber den anderen Mitarbeitern und Patienten/Schülern/Kunden verpflichtet, nur geimpftes Personal einzusetzen. Nicht Geimpfte müssten dann in anderen Bereichen eingesetzt werden, wo weniger Kontakt stattfindet.
Kann einem Mitarbeiter, der sich trotzdem weigert, sich impfen zu lassen, gekündigt werden?
Wenn der Arbeitgeber in den dargestellten Ausnahmefällen nur geimpftes Personal einsetzen kann und keine andere Einsatzmöglichkeit für ungeimpfte Mitarbeiter hat, dann kann die Weigerung des Arbeitnehmers, sich impfen zu lassen, möglicherweise auch zu einer Kündigung oder jedenfalls zu einer Freistellung ggf. mit Verlust des Lohnanspruches führen. Dies könnte etwa bei einem Pflegedienst der Fall sein, denn hier ist der Patienten-Kontakt ja zwingend. In einigen Ländern, so in Italien und in Frankreich, erhalten ungeimpfte Mitarbeiter, die in solchen Bereichen arbeiten, keine Bezahlung mehr. In Deutschland ist diese Frage rechtlich stark umstritten.
3G am Arbeitsplatz
Seit dem 24. November 2021 dürfen bundesweit Arbeitgeber und Beschäftigte das Betriebsgelände nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können (3G-Regel). Eine Testung darf nicht älter als 24 Stunden, im Falle der PCR-Testung nicht älter als 48 Stunden sein; eine Selbsttestung statt Schnelltestung ist nur unter Aufsicht zugelassen. Der Arbeitgeber darf die Testung (oder Impfung) auf dem Betriebsgelände anbieten; einen Anspruch darauf hat der Arbeitnehmer nicht. Hingegen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten „Homeoffice“ anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten wiederum müssen dieses Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Darf der Arbeitgeber den Impfstatus der Beschäftigten abfragen?
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel im Betrieb zu überwachen. Allerdings kann insoweit der Arbeitnehmer eine Auskunft zu seinem Impfstatus vermeiden, indem er ausschließlich von der Variante Testung Gebrauch macht; denn auch Geimpfte dürfen sich regelmäßig testen oder testen lassen.
Anders verhält es sich in Einrichtungen und Unternehmen im Sektor Gesundheit und Pflege sowie bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, wie etwa Kindergärten und Schulen, und Sondereinrichtungen wie Obdachlosenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten. Dort darf - und muss - der Arbeitgeber bzw. Leiter der Einrichtung oder des Unternehmens den Impfstatus der Personen, die dort beschäftigt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt werden oder untergebracht sind, erheben, um seine Berichtspflichten gegenüber Behörden zu erfüllen und die COVID-19-Gefährdungslage zu beurteilen.
3G in öffentlichen Verkehrsmitteln
Ebenfalls nunmehr bundeseinheitlich gilt für die Beförderung in Verkehrsmitteln des Luftverkehrs sowie des öffentlichen Personennah- und des Personenfernverkehrs die 3G-Regel und die Maskenpflicht. Zugelassen sind dabei Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) und medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz). Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren, Personen mit ärztlich bescheinigter Maskenbefreiung aus gesundheitlichen Gründen sowie Gehörlose und Schwerhörige und deren Begleitpersonen. Von der 3G-Regel ausgenommen sind Schüler und die Beförderung in Taxen. Die Maksenpflicht und der 3G Status werden stichprobenartig kontrolliert.
Gefälschte Impfausweise
Werder Bremens Trainer Markus wurde entlassen, weil er mit einem gefälschten Impfzertifikat erwischt wurde. Das Gesundheitsamt Bremen hatte deshalb Strafanzeige gegen ihn erstattet. Bisher war nicht klar geregelt, wann man sich durch das Benutzen eines gefälschten Impfausweises strafbar macht. Das Landgericht Osnabrück hat kürzlich entschieden, dass es nicht strafbar sei, einen gefälschten Impfpass in einer Apotheke digitalisieren zu lassen, um so an das digitale Impfzertifikat zu kommen. Das Problem: Bisher musste eine "Behörde oder Versicherungsgesellschaft" getäuscht werden, um sich wegen des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse strafbar zu machen. Eine Apotheke ist aber ein privates Unternehmen, keine Behörde oder Versicherung. In Zukunft muss man wohl aber nicht mehr nur Behörden oder Versicherungen täuschen, um sich strafbar zu machen. Dann droht bis zu ein Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe.
In Quarantäne trotz Impfung?
Über individuelle Quarantäne- und Isolationsmaßnahmen entscheidet immer das Gesundheitsamt vor Ort. Nach derzeitigem Kenntnisstand wirken die zugelassenen Impfstoffe sehr gut. Es kann jedoch auch trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen, da die Impfung keinen 100%igen Schutz bietet. Jeder, der sich nachweislich mit dem Coronavirus infiziert hat (der Nachweis erfolgt über einen PCR-Test), sollte sich in Quarantäne begeben - das gilt unabhängig vom Impfstatus. Damit soll sichergestellt werden, dass infizierte Personen möglichst niemanden anstecken. Wer lediglich Kontakt zu einem Infizierten hatte, selbst aber vollständig geimpft ist, muss nach den Empfehlungen des RKI nicht in Quarantäne.
Wo sind im Sendegebiet des MDR Weihnachtsmärkte noch erlaubt?
Noch zu Beginn des Monats November hat kein deutsches Bundesland die Notwendigkeit gesehen, Weihnachtsmärkte generell zu verbieten. Unter den Ländern im Sendegebiet des MDR hat dann als erstes der Freistaat Sachsen durch Rechtsverordnung vom 19. November 2021 das Abhalten von Weihnachtsmärkten untersagt. Im Freistaat Thüringen sind Veranstaltungen im Freien – damit auch Weihnachtsmärkte – mit maximal 2.000 Besuchern zunächst noch zugelassen gewesen. Diese Beschränkung hat übrigens die Landeshauptstadt Erfurt veranlasst, auf ihrem Domplatz drei voneinander abgegrenzte Weihnachtsmärkte mit jeweils 2.000 zugelassenen Besuchern zu veranstalten, so dass dort insgesamt 6.000 Personen Zugang gehabt hätten. Am 23.11.2021 hat sich aber die Landesregierung entschieden, dem Beispiel des Nachbarn Sachsen zu folgen und Weihnachtsmärkte generell zu verbieten. Das Land Sachsen-Anhalt schließlich steht bei den Infektions- und Hospitalisierungs-Inzidenzen deutlich besser da; wohl deshalb sind dort Weihnachtsmärkte nach wie vor gestattet. Zutritt besteht dort laut „SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ nach Maßgabe der so genannten 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet), wobei die Stadt Magdeburg sich entschlossen hat, eine Beschränkung auf 2G vorzunehmen. Von der Möglichkeit, einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten, haben freilich viele Gemeinden, darunter Städte Bernburg, Gräfenhainichen, Haldensleben und Naumburg, keinen Gebrauch gemacht.
Welche anderen Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 gelten derzeit im Sendegebiet des MDR?
Sachsen
Freizeit- und Kultureinrichtungen, ausgenommen Bibliotheken und die Außenbereiche von Zoos, sind geschlossen. Hotels dürfen Übernachtungen nur für Dienstreisende anbieten. Gaststätten dürfen nur zwischen 6:00 und 20 Uhr öffnen; dort gilt die 2G-Regel.
Fitnessstudios sowie Einrichtungen für Amateur- und Breitensport sind geschlossen. Gemeinsame Sportausübung ist nur Kindern unter 16 Jahren sowie – ohne Beteiligung von Zuschauern - den Profis gestattet.
Private Treffen sind nur mit Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person zugelassen; dabei zählen aber Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren nicht mit. In Landkreisen, in denen die Wocheninzidenz der Infektionen mehr als 1.000 beträgt, besteht für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr eine Ausgangssperre („Hotspot-Regelung“).
Sachsen-Anhalt
Alle Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen sind erlaubt bzw. dürfen öffnen. Es gilt grundsätzlich die 3G-Regel; die Verantwortlichen dürfen auf 2G herabstufen, in Innenräumen verpflichtend.
Schulkinder werden ab jetzt täglich getestet, die Weihnachtsferien beginnen einige Tage eher.
Thüringen
Verboten sind (über Weihnachtsmärkte hinaus) Messen, Kongresse und Volksfeste. Freizeitparks, Bars und Clubs sowie Bäder und Saunen sind geschlossen. Im Übrigen können Veranstaltungen und Angebote stattfinden und Einrichtungen öffnen. Dabei gilt jeweils die 2G-Regel. Der Zutritt ist in geschlossenen Räumen auf maximal 500 Personen, unter freiem Himmel auf maximal 1.000 Personen beschränkt. Für die Gastronomie ist 22:00 Uhr Sperrstunde.
Private Treffen sind nur mit Angehörigen desselben Hausstands und zwei weiteren Person aus einem anderen Hausstand zugelassen; dabei zählen aber Geimpfte, Genesene und Kinder unter 16 Jahren nicht mit. Für Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, besteht in der Zeit von 22:00 bis 5:00 Uhr eine Ausgangssperre.
Quelle: MDR um 4
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 25. November 2021 | 17:00 Uhr