Corona aktuell Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit und Sanktionen gegen Corona-Verordnungen
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Die vierte Corona-Welle ist mit ganzer Wucht eingeschlagen. Die Landesparlamente und der Bundestag beraten und entscheiden wieder, welche gesetzlichen Grundlagen gelten sollen. So ist zum Beispiel die "epidemischen Lage von nationaler Tragweite" nicht verlängert worden. Was das heißt und weitere Rechtsfragen beantwortet Rechtsexperte Gilbert Häfner. Auch, was es mit einer Impflicht für bestimmte Personengruppen auf sich hat.

Nachdem der Bundestag in neuer Zusammensetzung auf Antrag der Bundestagsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP ("Ampel") erst zum 24. November 2021 das Infektionsschutzgesetz geändert hat, soll es nun sehr bald schon wieder geändert werden. Was ist der Grund dafür?
Nachdem der Bundestag die Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht verlängert hat, können zwar nach dem zum 24.11.2021 geänderten Infektionsschutzgesetz die Bundesländer weiterhin Maßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 ergreifen. Dabei sind den Ländern aber nach einer am 15. Dezember 2021 endenden Übergangszeit bestimmte Maßnahmen untersagt; hierzu gehören unter anderem die Anordnung von Ausgangsbeschränkungen, die Untersagung der Sportausübung und von Versammlungen sowie die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, Übernachtungsangeboten sowie des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen. Nachdem mehrere Länder, u. a. Sachsen, das ihnen verbliebene Instrumentarium als unzureichend beanstandet haben, hat die neue Koalition eingelenkt. Ein nun eingebrachter Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie", das bereits am 10. Dezember 2021 verabschiedet werden soll, gibt den Ländern nun wieder weitergehende Befugnisse. So dürfen sie auch nach dem 15. Dezember 2021 gastronomische Einrichtungen schließen sowie Reisen und Beherbergungsangebote beschränken. Für die Anordnung derartiger Maßnahmen durch eine Landesregierung bedarf es allerdings einer gesonderten Zulassung durch das jeweilige Landesparlament. Der Landtag von Sachsen hat diese Zustimmung bereits erteilt.
Welche Neuerungen beinhaltet der Entwurf eines "Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie" in Bezug auf die medizinische Versorgung?
Um die Impfkampagne voranzubringen, sollen vorübergehend auch Apotheker, Zahnärzte und Tierärzte Impfungen gegen COVID-19 verabreichen dürfen. Voraussetzung ist, dass sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der für Durchführung dieser Impfungen erforderlichen Ausstattung zur Verfügung steht oder sie in andere geeignete Strukturen, beispielsweise mobile Impfteams, eingebunden sind.
Ferner sollen die in der Corona-Krise besonders belasteten Krankenhäuser einen finanziellen Ausgleich erhalten. Hierdurch sollen die Einnahmenausfälle kompensiert werden, die den Krankenhäusern durch die Verschiebung planbarer Operationen und anderer Behandlungen entstanden sind.
Sieht der aktuelle Gesetzentwurf auch eine Impfpflicht vor?
Durch eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegesektor sollen die vulnerablen Personengruppen, die in dortigen Einrichtungen medizinisch behandelt oder betreut werden, besser vor Ansteckung geschützt werden. Konkret ist vorgesehen, dass die in diesen Einrichtungen tätigen Personen geimpft oder genesen sein müssen. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse und solche, die bis zum 15. März 2022 eingegangen werden, sind die Nachweise bis zum 15. März 2022 vorzulegen. Nach diesem Datum können neue Beschäftigungsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.
Wird es auch eine allgemeine Impfpflicht in Bezug auf COVID-19 geben?
Zu einer allgemeinen Impfplicht gegen COVID-19 gibt es aktuell kein Gesetzesvorhaben. Allerdings haben Politiker aus der neuen Koalition sich öffentlich dahin geäußert, dass sie ein entsprechendes Gesetzgebungsverfahren auf der Grundlage so genannter Gruppenanträge für möglich halten. In diesem Falle wird ein Gesetzentwurf nicht durch eine Fraktion der Koalition oder der Opposition, sondern es werden alternative Gesetzentwürfe durch mehrere Gruppen von Abgeordneten eingebracht, die ohne Rücksicht auf ihre Fraktionszugehörigkeit eine gemeinsame Auffassung zur Ausgestaltung der zu schaffenden gesetzlichen Regelung vertreten. Auch die Abstimmung im Plenum würde dann nicht dem Fraktionszwang unterliegen, sondern jeder Abgeordnete könnte hierbei ausschließlich seinem Gewissen folgen. Die einer solchen Abstimmung vorausgehende Debatte jenseits parteipolitischer Programmatik wird deshalb gern als "Sternstunde des Parlaments" gepriesen. Auch wegen dieser Möglichkeit eines Gesetzgebungsverfahrens ist gegenwärtig völlig offen, ob es eine allgemeine Impfpflicht geben und wie diese gegebenenfalls ausgestaltet sein wird.
Seit dem 24. November 2021 dürfen bundesweit Arbeitgeber und Beschäftigte das Betriebsgelände nur noch betreten, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind und dies nachweisen können (3G-Regel). Wer trägt die Kosten für diese Tests?
Aufgrund der revidierten Coronavirus-Testverordnung kann sich jeder Bürger "im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten" mindestens einmal pro Woche einem kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum unterziehen ("Bürgertestung"). Zudem sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vor, dass im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei eine Testung anzubieten hat. Für zusätzliche Testungen, die in Arbeitsverhältnissen erforderlich sein können, weil eine Testung insoweit nicht älter als 24 Stunden, im Falle der PCR-Testung nicht älter als 48 Stunden sein darf, muss der Arbeitnehmer selbst aufkommen.
Darf der Arbeitgeber die vertraglich vereinbarten Urlaubstage zeitanteilig kürzen, wenn der Arbeitnehmer in Kurzarbeit war?
Wie das Bundesarbeitsgericht jüngst entschieden hat (Urteil vom 30. November 2021, Az. 9 AZR 234/2), rechtfertigt der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber. Die Kürzung ist zeitanteilig vorzunehmen. Beispiel: Sind im Arbeitsvertrag 28 Urlaubstage im Jahr vereinbart und hat sich der Arbeitnehmer volle drei Monate in "Kurzarbeit Null" befunden, verringert sich dessen Urlaubsanspruch um 1/4 (3/12), mithin um 7 Urlaubstage; ihm verbleiben 21 Urlaubstage.
Aktuell finden an vielen Orten im Freistaat Sachsen trotz der derzeit dort geltenden Beschränkung auf ortsfeste Versammlungen mit höchstens zehn Teilnehmern auch solche Demonstrationen statt, die sich bewegen und/oder an denen eine größere Zahl von Personen teilnimmt. Welche Sanktionen drohen hierfür und wegen anderer Verstöße gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Notfallverordnung?
Verstoß | Sanktion |
---|---|
Vorlage einer unrichtigen Test-, Genesenen- oder Impfbescheinigung | 200 Euro |
vorsätzliches Durchführen einer unzulässigen Versammlung | 1000 Euro für den Veranstalter |
Teilnahme an einer Versammlung, die nicht ortsfest ist oder an der mehr Personen teilnehmen als zulässig sind | 250 Euro |
Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund | 250 Euro |
Nichttragen einer FFP2-Maske oder einer vergleichbaren Atemschutzmaske | 100 Euro |
Öffnung von Einzel- und Großhandelsgeschäften oder Gastronomiebetrieben außerhalb der zulässigen Öffnungszeiten für Publikumsverkehr (06:00 Uhr bis 20:00 Uhr) | 3.000 Euro für jeden Geschäfts- oder Betriebsverantwortlichen |
Nichterfassung von Kontakten | 1.000 Euro für jeden Geschäfts- oder Betriebsverantwortlichen |
Inanspruchnahme eines Angebots oder Einrichtung oder Besuch einer Veranstaltung ohne vorgeschriebenen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis | 150 Euro |
Sachsens Innenminister hat öffentlich "schnelle Prozesse" gefordert, um Verstöße gegen Corona-Schutznahmen "sofort und konsequent" zu ahnden. Was ist davon zu halten?
Bei Verstößen gegen Corona-Schutzmaßnahmen handelt es sich in der Regel um Ordnungswidrigkeiten. Für deren Verfolgung sind primär nicht Polizei und Staatsanwaltschaft, sondern die Ordnungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Diese erlassen gegen den Betroffenen einen Bußgeldbescheid. Zu einem gerichtlichen Verfahren mit öffentlicher Hauptverhandlung kommt es erst und nur dann, wenn der Betroffene Einspruch einlegt. Das daran anschließende Bußgeldverfahren beim Amtsgericht kennt ein beschleunigtes Verfahren, wie es für bestimmte Strafsachen vorgesehen ist, nicht. Zwar könnten die Richter in den Straf- und Bußgeldabteilungen der Amtsgerichte im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens Bußgeldsachen, die Verstöße gegen Corona-Schutzmaßnahmen zum Gegenstand haben, grundsätzlich mit Vorrang behandeln. Ob es aber – auch und gerade unter kriminalpolitischen Gesichtspunkten – sinnvoll erscheint, Gerichtsverhandlungen gegen "Raser und Rotlichtsünder" oder gar gegen Schläger, Vergewaltiger und Einbrecher zurückzustellen, um ein Zeichen gegen infektionsschutzwidriges Verhalten zu setzen, bleibt der Einschätzung des in richterlicher Unabhängigkeit entscheidenden Richters überlassen.
Quelle: MDR um 4
Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | MDR um 4 | 09. Dezember 2021 | 17:00 Uhr