Rechtsexperte Gilbert Häfner Impfpflicht: Antworten auf rechtliche Fragen und was das bedeutet

Deutschland diskutiert über eine Impfpflicht gegen das Coronavirus. Im Gesundheits- und Pflegesektor gibt es sie bereits – was bedeutet das für die Beschäftigten? Und was sind die rechtlichen Hürden einer allgemeinen Impfpflicht? Ist diese verfassungskonform und welche Rolle spielt das Bundesverfassungsgericht? Was lässt sich außerdem für Eltern und Jugendliche ableiten? Gilbert Häfner weiß Antworten. Er ist Jurist und ehemaliger Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.

Impfpässe, Impfdosen und eine Spritze.
In Deutschland wird über eine allgemeine Impfpflicht gegen Corona diskutiert. Bildrechte: imago images/Hanno Bode

Gegenwärtig gibt es eine Impfpflicht in Bezug auf das Coronavirus nur für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegesektor. Warum wurde sie eingeführt und wie ist sie ausgestaltet?

Eine Pflegerin schiebt einen Mann in einem Rollstuhl. Beide tragen einen Mundschutz.
Eine Corona-Impfpflicht gibt es gegenwärtig nur für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegesektor. Bildrechte: imago images / localpic

Durch eine Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegesektor sollen die vulnerablen Personengruppen, die in dortigen Einrichtungen medizinisch behandelt oder betreut oder die ambulant gepflegt werden, besser vor Ansteckung geschützt werden. Darüber hinaus dient diese einrichtungsbezogene Impfplicht dazu, die Versorgung der Bevölkerung mit medizinischen und kurativen Dienstleistungen durch impfgeschütztes Personal in Zeiten der Pandemie zu gewährleisten.

Die in den näher bezeichneten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen müssen geimpft oder genesen sein oder ein ärztliches Zeugnis über das Bestehen einer Unverträglichkeit in Bezug auf eine Impfung gegen das Coronavirus besitzen. Für bestehende Beschäftigungsverhältnisse und solche, die bis zum 15. März 2022 eingegangen werden, ist die Vorlagepflicht bis zum 15. März 2022 zu erfüllen. Nach diesem Datum können neue Tätigkeitsverhältnisse nur bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises eingegangen werden.

Die Politik diskutiert aktuell die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Bezug auf das Coronavirus. Wäre eine solche Pflicht überhaupt verfassungskonform?

Eine Impfpflicht ist ein zwangsweiser Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die körperliche Unversehrtheit. Deswegen bedarf es zur Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Bezug auf das Coronavirus in jedem Fall eines förmlichen Gesetzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 3 des Grundgesetzes – GG); weder die Bundesregierung noch eine Landesregierung könnten also eine allgemeine Impfpflicht im Verordnungswege einführen.

Hieran ändert der in diesen Tagen vielzitierte § 20 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) nichts, wonach das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anzuordnen, dass bedrohte Teile der Bevölkerung an Schutzimpfungen oder anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe teilzunehmen haben, wenn eine übertragbare Krankheit mit klinisch schweren Verlaufsformen auftritt und mit ihrer epidemischen Verbreitung zu rechnen ist.

Diese Verordnungsermächtigung reicht nicht aus, wenn in Rede steht, die ganze oder zumindest den überwiegenden Teil der Bevölkerung zum Impfen zu verpflichten. So ist schon, als es "lediglich" galt, Kinder und Jugendliche, die in Tageseinrichtungen oder Heimen betreut werden, sowie das dortige Personal zur Impfung gegen Masern zu verpflichten, nicht das Bundesgesundheitsministerium, sondern der Bundesgesetzgeber tätig geworden (Masernschutzgesetz vom 10. Februar 2020).

Findet sich eine parlamentarische Mehrheit für die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht in Bezug auf das Coronavirus, wonach es gegenwärtig aussieht, hängt die materielle Verfassungsmäßigkeit eines solchen Gesetzes im Wesentlichen davon ab, ob der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und die körperliche Unversehrtheit unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der Impfung und der Größe der Gefahr, die von Infektionen für die Gesundheit der (freiwillig) Geimpften und das Funktionieren des Gesundheitswesens ausgeht, verhältnismäßig ist. Hierüber streiten die Rechtsgelehrten; Klarheit kann wahrscheinlich nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herbeigeführt werden.

Wie soll eine allgemeine Impfpflicht durchgesetzt werden und wird gegen eine Heranziehung zur Impfung der Rechtsweg offenstehen?

Auch die Befürworter einer allgemeinen Impfpflicht scheuen wohl vor der Forderung zurück, in dem noch zu erlassenden Gesetz die Möglichkeit vorzusehen, die Impfpflicht zwangsweise durchzusetzen. Es ist bislang lediglich die Rede davon, einen Verstoß gegen die Impfpflicht mit der Verhängung eines Bußgelds zu sanktionieren.

In diesem Fall kann der "Impfverweigerer" zunächst Einspruch gegen den behördlichen Bußgeldbescheid einlegen und hiernach erstinstanzlich bei dem Amtsgericht und im Rechtsbeschwerdeverfahren bei dem Oberlandesgericht den Rechtsweg ausschöpfen, wodurch sich immerhin mehrere Monate gewinnen lassen. Ergeht dann zuletzt eine rechtkräftige gerichtliche Entscheidung gegen ihn und zahlt er das Bußgeld gleichwohl nicht, droht dem "Impfverweigerer" die Erzwingungshaft. Zahlt er hingegen – sei es sofort auf den Bußgeldbescheid oder erst nach Beschreiten des Rechtswegs –, ohne sich dann auch impfen zu lassen, kann die Behörde erneut ein Bußgeld gegen ihn verhängen; dieses wird sicherlich höher ausfallen als das erste Bußgeld.

Können Personen, welche die Einführung einer Impfpflicht für verfassungswidrig halten, gegen ein entsprechendes Gesetz vor dem Bundesverfassungsgericht klagen?

Grundgesetz
Als Mittel gegen ein förmliches Gesetz sieht das Grundgesetz die Popularklage vor. Bildrechte: imago/Schöning

Das Grundgesetz sieht eine so genannte Popularklage, also die Befugnis jedes einzelnen, gegen ein förmliches Gesetz unmittelbar vor dem Bundesverfassungsgericht zu klagen, an sich nicht vor. Ein derartiger verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz steht in Gestalt der so genannten Normenkontrollklage nur der Bundesregierung, den Landesregierungen und, wenn sich hierfür mindestens ein Viertel ihrer Gesamtzahl zusammenfindet, den Mitgliedern des Bundestages offen.

Der "normale" Bürger kann freilich Verfassungsbeschwerde erheben. Diese ist jedoch grundsätzlich nur zulässig, wenn er zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft. Ausnahmsweise kann das Bundesverfassungsgericht mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Gesetzesvorschrift angerufen werden ("Rechtssatzverfassungsbeschwerde"); dies setzt voraus, dass die Verfassungsbeschwerde (nicht nur für ihn selbst oder für einzelne Bevölkerungsgruppen, sondern) von allgemeiner Bedeutung ist oder dass dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Letzteres ist regelmäßig im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht der Fall, denn es kann von keiner Person verlangt werden, zunächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen, um die Verfassungswidrigkeit der Norm im fachgerichtlichen Verfahren geltend machen zu können.

Mit anderen Worten: Gegen eine bußgeldbewehrte allgemeine Impfpflicht in Bezug auf das Coronavirus könnte sich der Bürger, der an der Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung zweifelt, mit einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar an das Bundesverfassungsgericht wenden. Deswegen ist zu erwarten, dass nach Erlass eines solchen Gesetzes relativ schnell endgültige Klarheit über dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz geschaffen wird.   

Bundesverfassungsgericht in Karslruhe
Der "normale" Bürger kann Verfassungsbeschwerde erheben, wenn er zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft. Bildrechte: imago images / Arnulf Hettrich

Eine Behandlung auf der Intensivstation ist mit beträchtlichen Kosten für die Träger der Krankenversicherung verbunden. Wäre es da an Stelle der Einführung einer allgemeinen Impfpflicht nicht sinnvoller, die Ungeimpften, weil sie wohl eher schwerwiegend am Coronavirus erkranken als geimpfte Personen, an den Kosten jener Behandlung zu beteiligen?

Skifahren Piste
Beim Thema Behandlungskosten und Corona lässt sich ein anschaulicher Vergleich ziehen. Bildrechte: IMAGO / Westend61

Aus gutem Grund wird in der gesetzlichen Krankenversicherung weder bei der Beitragshöhe noch bei der Gewährung von Versicherungsleistungen oder bei etwaigen Zuzahlungen des Versicherten danach unterschieden, ob dieser durch eine bestimmte Lebensweise das Risiko des Eintritts der zu behandelnden Krankheit erhöht hat.

Würde man nun die Corona-Krise zum Anlass nehmen, von diesem strikten Solidarprinzip zum Nachteil Ungeimpfter abzuweichen, müsste unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung alsbald geprüft werden, beispielsweise den Raucher bei einer Erkrankung an Lungenkrebs oder den Skifahrer bei einem Knochenbruch an den Behandlungskosten zu beteiligen (oder deren Beiträge zu erhöhen). Ein uferloser Streit über die gerechte Lastenverteilung unter den Versicherten nach Maßgabe ihrer individuellen Lebensweise wäre die Folge.         

Möglicherweise wird die allgemeine Impfpflicht auf Erwachsene beschränkt werden. Können Jugendliche sich dann gegen den Willen ihrer Eltern gegen das Coronavirus impfen lassen bzw. eine Impfung gegen deren Willen verweigern?

Von wenigen Ausnahmen abgesehen bedürfen körperliche Eingriffe, auch wenn sie von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen werden, der Einwilligung des Patienten. Fehlt sie, begeht der Arzt eine strafbare Körperverletzung. Die Erteilung dieser Einwilligung setzt aber keine Geschäftsfähigkeit voraus. Vielmehr ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Patient Wesen, Bedeutung und Tragweite des ärztlichen Eingriffs, insbesondere den Grad der Gefährlichkeit in seinen Grundzügen erkennen kann.

Eine entsprechende Verstandesreife kann im Einzelfall auch schon ein Jugendlicher haben. Tritt hinzu, dass die Ständige Impfkommission – wie es derzeit in Bezug auf Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres der Fall ist – die Schutzimpfung gegen das Coronavirus generell empfiehlt, muss der Arzt grundsätzlich keine weiteren Nachforschungen nach dem Willen der Eltern anstellen, wenn ein 16-Jähriger ohne diese in der Praxis erscheint und um eine entsprechende Impfung bittet. Denn insoweit darf der Arzt annehmen, dass die Impfung dem Wohl des Jugendlichen dient und daher auch die für den Abschluss des Behandlungsvertrages erforderliche Zustimmung der Eltern vorliegt.

Anders verhält es sich, wenn die Eltern dem Arzt bereits mitgeteilt haben, dass sie mit einer Impfung ihres minderjährigen Kindes nicht einverstanden sind; das Sorgerecht der Eltern hat der Arzt zu respektieren. Im umgekehrten Fall, dass die Eltern von dem Arzt verlangen, ihr 16-jähriges Kind gegen dessen Willen zu impfen, muss der Arzt die Impfung verweigern, da er für diesen medizinischen Eingriff auch die Einwilligung des ausreichend verstandesreifen Patienten benötigt.

Wer entscheidet, wenn Eltern sich uneinig sind, ob sie ihr minderjähriges Kind impfen lassen sollen?

Wenn das Sorgerecht – wie meist – den Eltern gemeinsam zusteht, können sie dieses in Bezug auf Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von besonderer Bedeutung ist (z. B. Schulwahl, Wahl des Vornamens, medizinische Eingriffe), nur einvernehmlich ausüben. Können sie sich wegen einer solchen Angelegenheit nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil das Alleinbestimmungsrecht hierüber übertragen.

Das Gericht hat die Entscheidung zu treffen, die dem Kindeswohl am besten entspricht. Das kann auch zu einer Ablehnung des Antrags führen mit der Folge, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Maßnahme ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht umgesetzt werden kann. Da allerdings die Ständige Impfkommission, mithin ein staatlich eingesetztes Expertengremium, die Schutzimpfung gegen das Coronavirus bei Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres generell empfiehlt, ist zu erwarten, dass in Bezug auf ein Kind ab diesem Alter das Familiengericht das Alleinbestimmungsrecht über die Impfung demjenigen Elternteil überträgt, der diese Maßnahme beabsichtigt.

Wer haftet für Impfschäden?

Für – bei Impfungen nie ganz auszuschließende – Nebenwirkungen wie Abgeschlagenheit, Müdigkeit, leichter Kopfschmerz etc. gibt es keine Entschädigung, sie gehören zum allgemeinen Lebensrisiko bei Impfungen. Sollten jedoch wider alle Erwartung schwere Impfschäden auftreten, kommt eine Haftung der Pharmaunternehmen auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, z. B. dem Arzneimittelrecht oder dem Produkthaftungsgesetz, in Betracht. Darüber hinaus bestimmt § 60 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes, dass derjenige, der aufgrund einer staatlich empfohlenen oder gesetzlich vorgeschriebenen Impfung eine gesundheitliche Schädigung erleidet, einen Anspruch auf Versorgung nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes hat. Diese Regelung gilt bereits jetzt; an ihr wird die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht nichts ändern.

Quelle: MDR um 4

Dieses Thema im Programm: MDR FERNSEHEN | 13. Januar 2022 | 17:00 Uhr

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