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Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheGerichtsurteil: Dienstliche SMS müssen nicht in der Freizeit gelesen werden

14. Januar 2023, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Dienstliche SMS müssen in der Freizeit nicht gelesen werden

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 39 öD/22

Samuel Samarit ist Notfallsanitäter und arbeitet im Schichtbetrieb. Sein Arbeitgeber versucht wiederholt ihn per SMS, Email und telefonisch auf seinem privaten Handy zu erreichen, um eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag zu besprechen. Darauf reagiert Samuel Samarit allerdings nicht und meldet sich erst zu seinen geplanten Schichten wieder zu Diensten.

Der Arbeitgeber wertet dieses Verhalten seines Angestellten als unentschuldigtes Fehlen und erteilt ihm eine Abmahnung. Dagegen klagt der Notfallsanitäter und erhält vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein recht. "Der Arbeitgeber muss damit rechnen, dass der Kläger die ihm geschickte SMS erst mit Beginn seines Dienstes zur Kenntnis nimmt. Zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger verpflichtet, seiner Arbeit nachzugehen und dazu gehört auch, die in seiner Freizeit bei ihm eingegangenen dienstlichen Nachrichten des Arbeitgebers zu lesen. Der Kläger hat sich nicht treuwidrig verhalten. Das Recht auf Nichterreichbarkeit dient dem Gesundheitsschutz."

Die Abmahnung ist rechtswidrig.


Anspruch auf Schadenersatz nach Unfall bei Tandemfallschirmsprung

Landgericht Köln,  Az. 3 O 176/19

Adrian Adrenalin liebt es, Neues auszuprobieren und so soll es diesmal ein Fallschirmsprung im Tandem sein: ein gemeinsamer Absprung eines sogenannten Tandemmasters mit einem Tandemspringer zu zweit aus einem Flugzeug. Vor dem Sprung unterzeichnet Adrian Adrenalin einen Vertrag mit Haftungsausschluss-Erklärung, in dem er auf eine Unfallgefahr bei der Landung hingewiesen wird. Und tatsächlich kommt es zu einer harten Landung, bei der er sich einen Wirbel bricht. Seit dem Unfall leidet er unter starken Schmerzen. Obwohl Adrian Adrenalin die Vereinbarung unterschrieben hatte, verklagt er das Unternehmen, das die Tandemsprünge anbietet.

Im Rahmen des Verfahrens stellen Gutachter fest, dass der Tandem-Partner eine vorschriftsmäßige Landung durchgeführt hat. Allerdings hätten Turbulenzen in etwa zehn Metern Höhe zum Durchsacken des Fallschirms geführt, wodurch die harte Landung ausgelöst wurde. Der Partner hätte daran aber nichts ändern können.

Dennoch verurteilt das Landgericht Köln den Anbieter der Tandemsprünge zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz: "Ein Fallschirmspringer ist als Fluggast zu betrachten. Diesem steht nach dem Luftverkehrsgesetz grundsätzlich Schadenersatz zu, wenn er durch einen Unfall an Bord der Maschine oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder gesundheitlich geschädigt wird. Durch Unterzeichnung des Vertrags kann die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Passagier nicht ausgeschlossen werden."

Adrian Adrenalin erhält vom Unternehmen Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro, Schadenersatz in Höhe von 6.838 Euro und Zahlungen für zukünftige Schäden aus dem Flugunfall.


Müllabfuhr muss nicht rückwärts an Grundstück fahren

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Az. 4 K 488/22.NW

Familie Müßig lebt in einem Haus in Rheinland-Pfalz. Zum Haus der Müßigs führt ein schmaler Weg, der es insbesondere großen Autos erschwert, die 50 Meter zum Grundstück zu fahren – so auch dem Müllauto. Von der zuständigen Kreisverwaltung wird Familie Müßig mitgeteilt, dass sie ihre Mülltonnen bitte 50 Meter entfernt von ihrem Grundstück aufstellen solle. So müsse das Müllauto nicht rückwärts manövrieren. Das allerdings ist Familie Müßig zu anstrengend und sie klagt gegen den Beschluss der Kreisverwaltung. Allerdings erfolglos. Die Richter des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße begründen ihre Entscheidung so. "Hauseigentümer müssen ihre Abfalltonnen an einer anderen geeigneten Stelle als an ihrem Grundstück bereitstellen, wenn ihr Grundstück nicht oder nur schwer von der Müllabfuhr angefahren werden kann. Dass die Kläger ihre Abfallbehälter nur 50 Meter entfernt bereitstellen müssen, ist auch zumutbar."

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 14. Januar 2023 | 06:00 Uhr