Blick auf ein Mehrfamilienhaus
Immer wieder müssen Mieterinnen und Mieter ihren Wohnraum räumen, weil der Vermieter Eigenbedarf anmeldet. Bildrechte: picture alliance/dpa/Deutsche Presse-Agentur GmbH | Monika Skolimowska

Tipps vom Fachanwalt Kündigung wegen Eigenbedarf: Was kann ich tun?

07. April 2023, 05:00 Uhr

Die Lage auf dem Wohnungsmarkt ist angespannt: Bezahlbarer Wohnraum ist vielerorts Mangelware. Wenn der Vermieter kündigt und Eigenbedarf anmeldet, ist die Verunsicherung besonders groß. Doch Mieterinnen und Mieter können etwas unternehmen – etwa, um zumindest mehr Zeit für die Suche nach einer neuen Wohnung zu gewinnen.

Nicht selten werden Mieter von einem Schreiben überrascht, in denen ihr Vermieter das bestehende Mietverhältnis unerwartet kündigt. Als Kündigungsgrund wird dabei in vielen Fällen Eigenbedarf geltend gemacht. Trotzdem müssen Mieter nicht gleich ein Umzugsunternehmen bestellen, sagt der Fachanwalt für Mietrecht, Marko Tidow. Das Gesetz sehe vor, dass man bis zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses "einen Widerspruch gegen diese Kündigung schriftlich einlegen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen kann".

Das treffe insbesondere in Kündigungsfällen zu, wenn eine Härte vorliege, die eine Kündigung nicht rechtfertige, sagt Tidow. Dementsprechend kommt es bei der Begründung des Widerspruchs darauf an, alle wichtigen Gründe aufzuführen, warum man zu diesem Zeitpunkt oder überhaupt nicht ausziehen kann. Damit kann auch der Vermieter prüfen, ob er tatsächlich an der Eigenbedarfskündigung festhält oder ob er letztendlich doch den Widerspruch des Mieters akzeptiert.

Kündigungsfrist hängt von Dauer des Mietverhältnisses ab

Außerdem müssen von Beginn an Fristen beachtet werden, betont Fachanwalt Tidow. So beträgt die Kündigungsfrist nicht durchweg drei Monate, sondern hängt maßgeblich von der Dauer des Mietverhältnisses ab. "Nach drei, nach fünf, nach acht Jahren verlängert sich diese Frist jeweils um drei Monate", sagt Tidow. Das heißt: Nach fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist somit sechs und nach acht Jahren und mehr neun Monate. Auch bei einer Eigenbedarfskündigung.

In dem Kündigungsschreiben muss der Vermieter übrigens alle Gründe für die Eigenbedarfskündigung ausführlich darlegen. Später könne er sie ansonsten nicht mehr nachschieben, erklärt Tidow. Man müsse nicht alle Gründe glauben. "Man kann es im Wege des gerichtlichen Verfahrens dann später überprüfen lassen, ob der Eigenbedarf tatsächlich besteht."

Gericht kann Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren

In bestimmten Fällen kann die Kündigungsfrist auch mehr als neun Monate betragen. Und zwar nach langjährigen Mietverhältnissen von weit mehr als neun Jahren. Das trifft meist auf ältere Menschen zu, die sich bei einem Widerspruch auf entsprechende Härtegründe wie Alter oder Gebrechlichkeit berufen können. Das könne dann dazu führen, dass die Eigenbedarfskündigung entweder abgewehrt wird oder zumindest eine längere Frist beziehungsweise eine längere Fortsetzung des Mietverhältnisses dabei herauskommt.

Abgesehen von langjährigen älteren Mietern und deren anerkannten Härtegründen können Vermieter ansonsten zwar Räumungsklagen veranlassen, doch in dem Prozess kann das Gericht dem Mieter auch eine Räumungsfrist von bis zu einem Jahr gewähren.

 

Dieses Thema im Programm: MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 07. April 2023 | 06:00 Uhr

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