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Justitia gilt als Symbol der Gerechtigkeit. Bildrechte: picture alliance / dpa | Arne Dedert

Urteile der WocheKein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung

27. Mai 2023, 05:00 Uhr

Fast täglich werden im Gerichtssaal wichtige Urteile gesprochen, die Einfluss auf unser Leben haben können. MDR AKTUELL präsentiert Ihnen die drei interessantesten dieser Woche in Kurzform.


Kein Geld für Handwerker ohne Widerrufsbelehrung

Europäischer Gerichtshof (Az: C-97/22)

Thoralf Thormann besitzt ein Einfamilienhaus, das dringend saniert werden muss. Er beauftragt einen Handwerksbetrieb mündlich und außerhalb der Geschäftsräume, die Elektroinstallation zu erneuern. Es handelt sich also um ein klassisches Haustürgeschäft. Verbraucher können einen solchen Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Das Unternehmen muss allerdings auch ausdrücklich darauf hinweisen. Die Frist von 14 Tagen beginnt erst, wenn das beauftragte Unternehmen dieser Hinweispflicht nachgekommen ist. Das ist hier aber nicht geschehen. Die Elektroinstallation wird dennoch durchgeführt. Herr Thormann bezahlt nicht dafür, sondern widerruft den Vertrag. Ist er im Recht?

Ja, sagte man abschließend am Europäischen Gerichtshof: "Haben Handwerker oder andere Dienstleister außerhalb der Geschäftsräume des beauftragten Unternehmens nicht über das Widerrufsrecht aufgeklärt, kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen – auch wenn die Arbeiten bereits erledigt sind. Bei solchen Haustürgeschäften ohne Widerrufsbelehrung sind  Verbraucher nicht verpflichtet, bereits erbrachte Leistungen zu bezahlen." Gleiches gilt für den sogenannten Fernabsatz, also wenn Aufträge telefonisch oder per E-Mail abgewickelt werden.


Keine Fluggastentschädigung bei gefordertem Aufpreis

Bundesgerichtshof (Az: X ZR 25/22)

Patrick Palmenwind hat eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Mit dabei ist der Direktflug nach Antalya hin und zurück. Zum Hinflug allerdings erscheint Herr Palmenwind nicht, er ist schon früher aus beruflichen Gründen in die Türkei gereist. Zurück möchte er allerdings durchaus fliegen. Die Fluggesellschaft ist jetzt aber nur noch bereit, ihn zu befördern, wenn er einen Aufpreis zahlt. Das tut er auch, im Nachhinein geht er allerdings dagegen vor. Mit anwaltlicher Hilfe verlangt er eine Fluggastentschädigung. Die Begründung: Ein geforderter Aufpreis sei in etwa so, als wäre man gar nicht befördert worden. In einem solchen Fall stehe ihm laut EU-Recht eine Entschädigung zu.

Am Bundesgerichtshof sah man das anders. "Die Voraussetzungen für eine Fluggastentschädigung sind hier nicht erfüllt, da der Fluggast auf dem vorgesehenen Flug termingerecht befördert wurde. Zwar kann es dennoch ärgerlich sein, wenn die Fluggesellschaft plötzlich einen Aufpreis verlangt. Dies ist aber nicht vergleichbar mit den Unannehmlichkeiten, falls man gar nicht befördert wird oder sich der Flug sich erheblich verspätet." Sofern der Aufpreis unberechtigt war, kann ihn der Flugpassagier aber zurückverlangen.


Rheinland-Pfalz: Gesundheitsschaden nach Corona-Impfung kein Dienstunfall

Verwaltungsgericht Mainz (Az: 4 K 573/22.MZ)

Martha Marthenbach arbeitet als Grundschullehrerin. Gewünscht ist deshalb im Frühjahr 2021 eine schnelle Corona-Impfung. Die kann sie sich zeitnah abholen, da ihr die Priorisierungsgruppe zwei zugeteilt wird. Nach der Impfung treten bei ihr allerdings körperliche Beschwerden und Einschränkungen auf. Ende 2021 beantragt sie deshalb, die Impffolgen als Dienstunfall anerkennen zu lassen. Das Land lehnt ab: Bei der Corona-Impfung fehle es an einem dienstlichen Zusammenhang. Frau Marthenbach sieht es völlig anders: Die Impfung sei von ihrem Dienstherren gewünscht gewesen und während der Dienstzeit geschehen.

Am Verwaltungsgericht Mainz war man nicht auf ihrer Seite: "Die Lehrerin wurde zwar während ihrer Dienstzeit und mit der Bescheinigung für die zweite Priorisierungsgruppe geimpft. Allerdings erfolgte die Impfung nicht im Verantwortungsbereich des Landes. Denn die Priorisierung war keine Anordnung zur Impfung. Das dienstliche Interesse an einer schnellen Impfung kann hier nicht höher gewertet werden als das private Interesse der Klägerin an einem Impfschutz." Ein Dienstunfall liegt also laut Urteil nicht vor.

*Alle Namen wurden von der Redaktion geändert.

Dieses Thema im Programm:MDR AKTUELL | Das Nachrichtenradio | 27. Mai 2023 | 06:00 Uhr