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Dass Paketboten die Päckchen einfach ablegen können, kann praktisch sein. Was aber, wenn das Paket nicht vor der Haustür liegt? Bildrechte: IMAGO / Shotshop

Der Redakteur | 09.09.2024Abgelegt und verschwunden: Wer haftet, wenn ein Paket verloren geht?

09. September 2024, 17:46 Uhr

Seit Corona und den Kontaktbeschränkungen ist es aus der Mode gekommen, für den Erhalt von Paketen zu unterschreiben. Entsprechend gibt es keinen Nachweis, dass das Paket angekommen ist. Meistens ist das ein Problem für den Absender.

Auch wenn das Bestellen im Internet und das Liefern des Paketes zu einem Vorgang gehören, rechtlich sind es zwei verschiedene Dinge. Da ist zuerst der Kaufvertrag, den der Kunde mit dem Internetshop abschließt. Der Kunde bezahlt, der Shop liefert, das Paket kommt an, damit ist die Angelegenheit abgeschlossen.

Fehlt der letzte Schritt, dann hat der Shop seinen Vertrag nicht erfüllt. Der Kunde kann schließlich nichts dafür, dass die Versandhändler - Ausnahme Amazon - die Ware nicht selbst vorbeibringen. Stattdessen schließen die Händler noch einen zweiten Vertrag ab, nämlich mit dem Paketdienst, das Paket an den Kunden auszuliefern.

Tut er das nicht, hat der Händler den Einlieferungsbeleg und der Paketdienst keine Unterschrift des Kunden. Bedeutet: Die beiden Vertragspartner müssen nun miteinander klarkommen. Der Kunde muss dann nicht zahlen oder kann sein gezahltes Geld zurückfordern, so die Verbraucherzentrale.

Wenn man schon kein Paket bekommt, wie bekommt man Recht?

Anwalt Harald Rotter vom Deutschen Anwaltverein weiß aus seiner Erfahrung, dass im Streitfall die Kunden ganz gute Karten haben. Wenn der Auslieferungsnachweis fehlt, hat der Händler ein Problem. Er empfiehlt, zunächst den Händler aufzufordern, nachzuforschen, wo denn das Paket geblieben ist. Als Empfänger bekommt man von den Paketdiensten nämlich häufig keine Auskunft, schließlich ist man ja auch nicht der Vertragspartner des Paketdienstes.

Wenn ich keine Antwort bekomme: noch einmal schreiben und eine Frist setzen. Und wenn dann auch nur Ausflüchte kommen, vom Kaufvertrag zurücktreten und das Geld zurückverlangen.

Harald Rotter | Rechtsanwalt, Mitglied im Deutschen Anwaltverein

Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass der Händler nicht verpflichtet ist, die Ware noch einmal zu versenden, auch wenn das aus Kulanz häufig geschieht. Ist das Paket wirklich verschwunden und der Paketdienst kann dem Händler nicht nachweisen, das Paket beim Kunden ausgeliefert zu haben, dann kommt unter Umständen die Versicherung ins Spiel.

Aber eben zwischen den beiden Vertragspartnern Händler und Paketdienst. Dazu muss man wissen, dass Päckchen gar nicht versichert sind und Pakete in der Regel bis 500 Euro. Das bedeutet: Ist ein Notebook drin, das 1.000 Euro wert ist, kann der Shop auch nur maximal die versicherten 500 Euro von der Versicherung des Paketdienstes bekommen. So würde es übrigens auch einer Privatperson gehen, die ein Paket verschickt. Deshalb ist es klug, gegebenenfalls die Versicherungssumme zu erhöhen.

Was passiert bei einer Abstellerlaubnis?

Hat der Kunde dem Paketdienst eine Abstellerlaubnis erteilt, oft unterm Carport oder hinterm Haus, dann kann das verschwundene Paket für den Kunden tatsächlich zum Problem werden. Davor warnt die Verbraucherzentrale. Denn mit der Ablage durch den Paketdienst hat auch der Onlinehändler seinen Vertrag erfüllt. Gleiches gilt für die Abgabe beim Nachbarn. Schließlich habe ich - als Kunde - diesem Vorgehen selbst zugestimmt.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine Einschränkung vorgenommen: Der Paketdienst muss den Empfänger über die Ablage informieren, damit der auch die Chance hat, das Paket umgehend an sich zu nehmen. Ohne eine solche Information, zum Beispiel per Mail, liegt der schwarze Peter wieder beim Händler, der dann wieder versuchen kann, diesen beim Paketdienst loszuwerden.

Warum sich die Paketdienste durch die fehlende Unterschrift selbst in Schwierigkeiten bringen, das ist nur auf den ersten Blick unverständlich. Schließlich geht es meistens gut, weil der Großteil der Menschen ehrlich ist. Anwalt Rotter schließt deshalb kalkuliertes Risiko nicht aus. Unter dem Strich könnte nämlich das punktuelle Ersetzen relativ weniger Pakete günstiger sein, als die Zustellzeiten durch den Vorgang "Übergabe nebst Unterschrift" künstlich zu verlängern. Denn das Verlängern bedeutet, man müsste noch mehr Paketautos und noch mehr Leute losschicken. Letztere fehlen den Postunternehmen ohnehin schon.

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MDR (thk,lou)

Dieses Thema im Programm:MDR THÜRINGEN - Das Radio | Ramm am Nachmittag | 09. September 2024 | 16:40 Uhr